Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.
(1) Die Abnahme sowie die damit verbundenen Prüfungen und Proben sind von einem Ingenieur, der im Verzeichnis der Verantwortlichen Techniker beim Landesamt für Seilbahnen eingetragen ist und weder bei der Planung noch bei der Herstellung der Anlage mitgewirkt hat, vorzunehmen. Er stellt dabei fest, ob die Anlage dieser Verordnung entspricht, und geht dabei wie folgt vor:
(2) Nach Abschluß der Abnahme verfaßt der Abnahmeingenieur die Konformitätserklärung, die aus dem Abnahmeprotokoll, aus dem Bericht über die Überprüfungen und Proben und aus der Abnahmebescheinigung, die eventuelle besondere Betriebsvorschriften beinhaltet, besteht.