Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.
(1) Für die Ausstellung der Betriebserlaubnis sind dem dementsprechenden Ansuchen an den gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister folgende Unterlagen beizulegen:
(2) Die Betriebsvorschriften sind Bestandteil der Betriebserlaubnis.
(3) Eine Kopie der in Absatz 1 angeführten Unterlagen samt Betriebserlaubnis sind dem Landesamt für Seilbahnen von Seiten des Direktors der Skischule vor Inbetriebnahme der Anlage zu übermitteln.