In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Forstgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.

Art. 6 (Erdbewegungen und Materialablagerungen)

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 3 des Forstgesetzes vorgesehenen geringfügigen Eingriffe, für die es keine Ermächtigung braucht, muss für die Durchführung von Grabungsarbeiten oder Materialablagerungen, welche nicht zur Kulturänderung gemäß Artikel 5 des Forstgesetzes vorgenommen werden, bei der Gemeinde ein Gesuch samt Unterlagen eingereicht werden.

(2) Die Gemeinde prüft, auch in Zusammenarbeit mit der Forstbehörde, ob die Arbeiten Grundstücke mit Nutzungsbeschränkung betreffen, und überprüft die je nach Kategorie der Arbeiten von Landes- oder Gemeindebestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen. Nach Feststellung der Richtigkeit der Unterlagen

  1. erlässt die Gemeinde im Falle einer Ermächtigung mit vereinfachtem Verfahren für Arbeiten mit geringfügigen Eingriffen in die Landschaft im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen den entsprechenden Bescheid,
  2. übermittelt die Gemeinde im Falle eines Sammelgenehmigungsverfahrens und eines Verfahrens für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen das Gesuch samt Unterlagen der Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz und gibt dabei an, ob eine Nutzungsbeschränkung besteht,
  3. in allen anderen Fällen übermittelt die Gemeinde das Gesuch mit den Unterlagen dem Forstinspektorat.

(3) Sollte in den in Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehenen Fällen innerhalb der nächsten 30 Tage bei der Gemeinde keine Ermächtigung einlangen, gilt dies als Zustimmung zur Ermächtigung.

(4) Wenn das Forstinspektorat in Folge einer bestehenden Sachlage an Ort und Stelle oder wegen höherer Gewalt die erforderlichen Tätigkeiten für die Erteilung der Ermächtigung nicht abwickeln kann, wird die dafür vorgesehene Frist ein einziges Mal unterbrochen und läuft ab jenem Tage weiter, an welchem die Verhinderung der Ausübung der Tätigkeit wegfällt. Diese Fristunterbrechung wird der Gemeinde, die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt.

(5) Die Gemeinde ist in jedem Fall verpflichtet, beim Erlass des eigenen Ermächtigungs- oder Ablehnungsbescheides eine Abschrift davon dem Forstinspektorat zu übermitteln, wenn die Ermächtigung Grabungsarbeiten oder Materialablagerungen für das Gebiet mit Nutzungsbeschränkung betrifft.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionA
ActionActionB
ActionActionC
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29
ActionActionFORSTLICH-HYDROGEOLOGISCHE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNG
ActionActionBESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BÖDEN UND GRUNDSTÜCKE MIT NUTZUNGSBESCHRÄNKUNG
ActionActionUmwandlung von Wald in andere Nutzungsformen und Erdbewegungen
ActionAction Art. 4 (Wald)
ActionAction Art. 5
ActionAction Art. 6 (Erdbewegungen und Materialablagerungen)
ActionAction Art. 7 (Hinterlegung einer Kaution)
ActionActionBehandlung und Nutzung des Waldes und der Weiden
ActionActionARBEITEN IN REGIE
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 2018, Nr. 14
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis