(1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 3 des Forstgesetzes vorgesehenen geringfügigen Eingriffe, für die es keine Ermächtigung braucht, muss für die Durchführung von Grabungsarbeiten oder Materialablagerungen, welche nicht zur Kulturänderung gemäß Artikel 5 des Forstgesetzes vorgenommen werden, bei der Gemeinde ein Gesuch samt Unterlagen eingereicht werden.
(2) Die Gemeinde prüft, auch in Zusammenarbeit mit der Forstbehörde, ob die Arbeiten Grundstücke mit Nutzungsbeschränkung betreffen, und überprüft die je nach Kategorie der Arbeiten von Landes- oder Gemeindebestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen. Nach Feststellung der Richtigkeit der Unterlagen
- erlässt die Gemeinde im Falle einer Ermächtigung mit vereinfachtem Verfahren für Arbeiten mit geringfügigen Eingriffen in die Landschaft im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen den entsprechenden Bescheid,
- übermittelt die Gemeinde im Falle eines Sammelgenehmigungsverfahrens und eines Verfahrens für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen das Gesuch samt Unterlagen der Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz und gibt dabei an, ob eine Nutzungsbeschränkung besteht,
- in allen anderen Fällen übermittelt die Gemeinde das Gesuch mit den Unterlagen dem Forstinspektorat.
(3) Sollte in den in Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehenen Fällen innerhalb der nächsten 30 Tage bei der Gemeinde keine Ermächtigung einlangen, gilt dies als Zustimmung zur Ermächtigung.
(4) Wenn das Forstinspektorat in Folge einer bestehenden Sachlage an Ort und Stelle oder wegen höherer Gewalt die erforderlichen Tätigkeiten für die Erteilung der Ermächtigung nicht abwickeln kann, wird die dafür vorgesehene Frist ein einziges Mal unterbrochen und läuft ab jenem Tage weiter, an welchem die Verhinderung der Ausübung der Tätigkeit wegfällt. Diese Fristunterbrechung wird der Gemeinde, die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt.
(5) Die Gemeinde ist in jedem Fall verpflichtet, beim Erlass des eigenen Ermächtigungs- oder Ablehnungsbescheides eine Abschrift davon dem Forstinspektorat zu übermitteln, wenn die Ermächtigung Grabungsarbeiten oder Materialablagerungen für das Gebiet mit Nutzungsbeschränkung betrifft.