(1) Die Kaution zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten kann in Form der Hinterlegung einer Geldsumme, von Staatspapieren oder eines Sparbuches beim Schatzmeister des Landes, in Form einer Bankgarantie in der Höhe desselben Betrages zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen oder in Form einer Verpflichtungserklärung erfolgen. Wenn sich die Ermächtigung auf Arbeiten bezieht, für welche ein Beitrag vergeben wird, kann anstatt der Kaution ein Teil des Beitrages einbehalten werden.
(2) Die Kaution muss vor Beginn der Arbeiten hinterlegt werden.
(3) Bei der Festlegung der Kaution werden jene Ausgaben berücksichtigt, welche im Falle der Durchführung der Arbeiten in Regie durch die Forstbehörde entstehen würden.
(4) Wenn für die Durchführung der Arbeiten auch die Hinterlegung einer Kaution aufgrund anderer Bestimmungen vorgeschrieben wird, können die Kautionen nur freigestellt werden, nachdem die Techniker, die von den Stellen der Landesverwaltung, welche die Hinterlegung einer Kaution vorgeschrieben haben, mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten beauftragt worden sind, dies einvernehmlich festgestellt haben.
(5) Wenn die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, kann die Forstbehörde die notwendigen Arbeiten unter Verwendung der vorgeschriebenen Kaution in Regie durchführen.