Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1994, Nr. 36.
(1) Diese Verordnung gilt für das Personal des Verwaltungszweiges des Landespersonals, der in Artikel 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17, festgelegt wurde. Sie regelt die Modalitäten für die Ausübung des Streikrechtes und die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Funktionieren der unerläßlichen öffentlichen Dienste im Sinne des Artikels 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10, zu gewährleisten.