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l) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. April 1994, Nr. 91)
Verordnung über die unerläßlichen Dienste, die beim Streik des Landespersonals zu gewährleisten sind

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1994, Nr. 36.

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung gilt für das Personal des Verwaltungszweiges des Landespersonals, der in Artikel 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17, festgelegt wurde. Sie regelt die Modalitäten für die Ausübung des Streikrechtes und die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Funktionieren der unerläßlichen öffentlichen Dienste im Sinne des Artikels 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10, zu gewährleisten.

Art. 2 (Streikankündigung)

(1) Um der jeweiligen Verwaltung die Möglichkeit zu geben, die Bürger zu informieren, die unerläßlichen Dienste zu organisieren und um außerdem den Versuch einer gütlichen Beilegung des Konfliktes zu ermöglichen und den Bürgern die Möglichkeit zur Benützung von Ersatzdiensten zu schaffen, muß der Streik der Verwaltung wenigstens 15 Tage vorher angekündigt werden. In der Streikankündigung müssen die Dauer und die vom Streik betroffenen Personalkategorien angegeben werden.

(2) Im Falle eines Generalstreiks auf gesamtstaatlicher Ebene, der die gesamte Arbeitswelt betrifft, ist die in Absatz 1 vorgesehene Ankündigung nicht erforderlich. Falls der gesamtstaatliche Streik nur den öffentlichen Dienst betrifft, können die Gewerkschaftsorganisationen des Landespersonals sich dem Streik durch eine entsprechende Ankündigung anschließen, die der Verwaltung innerhalb des zweiten Tages nach der Ankündigung des gesamtstaatlichen Streiks und jedenfalls spätestens 13 Tage vor dem Streik zukommen muß.

(3) Die Verwaltung ist verpflichtet, die Bürger über die Presse spätestens fünf Tage vor Streikbeginn über die vom Streik betroffenen Dienste und über die zur Verfügung stehenden Ersatzdienste zu informieren.

Art. 3 (Kurzstreik)

(1) Bei den in Artikel 6 vorgesehenen Diensten sind Streiks, die nicht den ganzen Arbeitstag andauern, nur dann zugelassen, wenn der Streikbeginn oder das Streikende mit dem Beginn oder dem Ende der regulären Dienstzeit zusammenfällt.

Art. 4 (Abzüge bei Kurzstreiks)

(1) Bei Streiks, die weniger als einen ganzen Arbeitstag andauern, werden die Gehaltsabzüge auf die effektive Dauer des Streiks beschränkt. In diesem Falle entspricht der Abzug für jede Arbeitsstunde dem Stundenanteil aller zustehenden Bezüge.

(2) Bei Kurzstreiks, bei denen sich die Unterbrechung des Dienstes über die Dauer des Streiks hinaus auswirkt, erfolgt der Gehaltsabzug für den gesamten Tag; in diesem Zusammenhang müssen jedoch die Gewerkschaftsorganisationen angehört werden.

(3) Für das unterrichtende Personal der Berufsschulen und der bäuerlichen Berufsertüchtigung erhöht sich der Gehaltsabzug laut Absatz 1 für den theoretischen Unterricht um den Koeffizienten 1,9 und für den praktischen Unterricht um den Koeffizienten 1,46.

Art. 5 (Schlichtungsversuch bei Arbeitskonflikten auf Landesebene)

(1) Gleichzeitig mit der Streikankündigung unterbreiten die Gewerkschaftsorganisationen der Verwaltung einen Vorschlag für die Beilegung des Konfliktes. Dieser Absatz kommt bei den in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Streiks nicht zur Anwendung.

(2) Die Verwaltung ist verpflichtet, innerhalb der folgenden fünf Tage den Gewerkschaftsorganisationen, die den Streik ausgerufen haben, mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annimmt.

ABSCHNITT II
Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Unerläßlichen Dienste

Art. 6

(1) Für den Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Dienste als unerläßlich:

  • a)  der Zivilschutz und der Landesfunkdienst,
  • b)  der Umweltschutz,
  • c)  der Feuerwehrdienst,
  • d)  der öffentliche Unterricht, Kinderkrippen und Kindergärten inbegriffen,
  • e)  der Beförderungsdienst,
  • f)  der Aufsichtsdienst betreffend das Vermögen des Landes,
  • g)  der Gewässeraufsichtsdienst im Falle von Hochwasser,
  • h)  der Verkehrsinformationsdienst,
  • i)  der Straßendienst,
  • j)  der Aufsichtsdienst in den Heimen des Landes,
  • k)  die Bezahlung der Sozialleistungen und Gehälter,
  • l)  die Bereitschaftsdienste.

(2) Will das Personal der Dienste laut Absatz 1 das Streikrecht ausüben, so muß es die entsprechende Dienststelle am letzten Arbeitstag vor dem Streik bis spätestens 11 Uhr davon in Kenntnis setzen; in den folgenden Artikeln sind jene Fälle angegeben, in denen eine längere Vorankündigung einzuhalten ist.

(3) Das Personal, das dem Bereitschaftsdienst zugeteilt ist, darf sich nicht am Streik beteiligen.

Art. 7 (Zivilschutz und Landesfunkdienst)

(1) Das technische Personal des Zivilschutzes und des Landesfunkdienstes darf sich nicht am Streik beteiligen.

(2) Das Verwaltungspersonal der Dienste laut Absatz 1 darf das Streikrecht mit folgenden Einschränkungen ausüben:

  • a)  falls der Streik mehrere Tage andauert, muß die Anwesenheit mindestens eines Bediensteten gewährleistet sein,
  • b)  im Katastrophenfalle muß der Streik des Personals der Einsatzdienste sofort unterbrochen werden.

Art. 8 (Umweltschutz)

(1) Im Umweltschutz ist der übliche Bereitschafts- und Aufsichtsdienst zu gewährleisten.

(2) Im Katastrophenfalle muß der Streik sofort unterbrochen werden.

Art. 9 (Feuerwehrdienst)

(1) Im Streikfalle muß das Einsatzpersonal des Feuerwehrdienstes am Dienstsitz anwesend sein und die dringenden technischen Einsätze durchführen. Nicht durchgeführt werden die internen Tätigkeiten, der Flughafendienst und die gegen Bezahlung zu leistenden Dienste jeglicher Art, ausgenommen jene internen Tätigkeiten, die unerläßlich sind, um die dringenden Einsätze zu gewährleisten. Die für die obgenannten Tätigkeiten und Einsätze geleistete Arbeitszeit wird ordnungsgemäß vergütet. Bei schweren Unfällen oder im Katastrophenfalle wird der Streik sofort unterbrochen. Das Personal der Einsatzzentrale, der Kommandant oder, im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung, der stellvertretende Kommandant dürfen sich nicht am Streik beteiligen.

(2) Das Verwaltungspersonal und das technische Personal, das nicht den in Absatz 1 genannten Einsatzdiensten zugeteilt ist, kann das Streikrecht mit folgenden Einschränkungen ausüben:

  • a)  falls der Streik mehrere Arbeitstage andauert, muß die Anwesenheit von mindestens 20% dieses Personals gewährleistet sein,
  • b)  bei schweren Unfällen oder im Katastrophenfall muß der Streik sofort unterbrochen werden.

Art. 10 (Öffentlicher Unterricht, Kinderkrippen und Kindergärten)

(1) Im Bereich der Kinderkrippen und Kindergärten ist das Streikrecht auf drei volle Arbeitstage im Schuljahr beschränkt. Außerdem sind bis zu höchstens 21 Streikstunden im Laufe des Schuljahres zulässig, und zwar nur ab 12 Uhr Mittag.

(2) Für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal der Berufsschulen, der Schulen der bäuerlichen Berufsertüchtigung und des Schuldienstes für Behinderte ist das Streikrecht auf drei Unterrichtstage beschränkt. Außerdem darf an fünf Tagen - jeweils vormittags oder nachmittags - gestreikt werden.

(3) Die Schließung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Dienste darf drei volle Arbeitstage und 21 Arbeitsstunden im Schuljahr nicht überschreiten.

(4) Das bei den Abschlußprüfungen und Abschlußkonferenzen eingesetzte Personal darf sich nicht am Streik beteiligen.

(5) Das unterrichtende und das diesem gleichgestellte Personal ist verpflichtet, die eigene Direktion am letzten Unterrichtstag vor dem Streik bis spätestens 11 Uhr von der Streikbeteiligung in Kenntnis zu setzen.

Art. 11 (Beförderungsdienst)

(1) Der direkt vom Land geführte Personenbeförderungsdienst muß eine Verbindung, jeweils mit Hin- und Rückfahrt, morgens und abends gewährleisten.

Art. 12 (Aufsichtsdienst betreffend das Vermögen des Landes)

(1) Die Hauswarte dürfen das Streikrecht ausüben, sind jedoch verpflichtet, vorher dem zuständigen Vorgesetzten die Schlüssel zu übergeben. Die Hauswarte, die unerläßliche Aufsichtsdienste auszuüben haben, dürfen nicht streiken.

(2) Das dem Portierdienst der Landhäuser, für welche ein eigener Bereitschaftsdienst besteht, zugeteilte Personal darf sich nicht am Streik beteiligen.

(3) Das Personal der Portierdienste und die Schulwarte dürfen sich nicht am Streik beteiligen, falls mit ihrem Dienst auch ein unerläßlicher Aufsichtsdienst für das Schulgebäude verbunden ist.

Art. 13 (Gewässeraufsichtsdienst)

(1) Der Gewässeraufsichtsdienst ist durch den entsprechenden Bereitschaftsdienst gewährleistet.

Art. 14 (Verkehrsinformationsdienst)

(1) Im Streikfalle muß in der Landesverkehrszentrale die Anwesenheit eines Bediensteten für die dringenden Verkehrsmeldungen gewährleistet sein.

Art. 15 (Straßendienst)

(1) Im Streikfalle wird der für die arbeitsfreien Tage vorgesehene Bereitschaftsdienst eingerichtet. Falls der Bereitschaftsdienst aus dienstlichen Gründen unterbrochen wird, so ist auch der Streik unterbrochen.

(2) Im Katastrophenfalle ist der Streik sofort unterbrochen.

(3) Im Falle von Arbeiten, die für die Verkehrssicherheit dringend notwendig sind, oder im Falle der Unterbrechung einer Straße kann der Direktor des zuständigen technischen Amtes mit schriftlicher Maßnahme streikendes Personal dienstverpflichten.

Art. 16 (Betreuung in Heimen und Wohnstrukturen)

(1) In den Heimen des Landes ist im Streikfalle der Aufsichtsdienst zu gewährleisten. Bis zu 39 Heiminsassen wird der entsprechende Dienst durch eine Person und ab 40 Heiminsassen durch zwei Personen gewährleistet. Dasselbe Personalkontingent gilt für den Küchendienst.

(2) In den Wohnstrukturen und in den geschützten Werkstätten der Sozialdienste muß mittels des diesen Diensten zugeteilten Personals der Betreuungsdienst für jene Betreuten voll gewährleistet werden, die ständig in diesen Strukturen wohnen und nicht zumindest einmal monatlich bei ihren Familienangehörigen oder Verwandten verbleiben. Bei Kurzstreiks muß auf jeden Fall durch das den Wohnstrukturen oder den geschützten Werkstätten zugeteilte Personal die Betreuung für alle in den genannten Wohnstrukturen untergebrachten Betreuten gewährleistet werden.

(3) Das den Wohnstrukturen der Sozialdienste und den Jugendheimen zugeteilte Personal muß im Streikfalle die Verwaltung mindestens vier Tage vor dem Streik von der Teilnahme am Streik in Kenntnis setzen.

(4) Das den geschützten Werkstätten zugeteilte Personal muß der Verwaltung die Teilnahme am Streik am letzten Arbeitstag vor dem Streik bis spätestens 11 Uhr mitteilen. Das Streikrecht kann zu den gleichen Bedingungen ausgeübt werden, wie sie in Artikel 10 Absätze 1 und 2 vorgesehen sind.

Art. 17 (Zahlung von Sozialleistungen und Gehältern)

(1) An Tagen, an denen die letzten Vorbereitungen für die Auszahlung der Gehälter und der Sozialleistungen getroffen werden, darf das Personal, das direkt von diesen Vorbereitungen betroffen ist, sich nicht am Streik beteiligen.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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