(1) Zur Eintragung in das Landesverzeichnis für Sicherheitsfachkräfte wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Kursen, anerkannt:
- a) vollständige Kurse für Sicherheitsfachkräfte des Bayerischen Landesinstitutes für Arbeitsschutz in München,
- b) vollständige Kurse für Sicherheitsfachkräfte der Berufsgenossenschaften in Deutschland,
- c) Kurse für Unfallverhütung und Arbeitshygiene, die vom "Centro Sicurezza Applicata all' Organizzazione" (CSAO), beim "Istituto Elettrotecnico Nazionale Galileo Ferraris" in Turin, veranstaltet werden und deren Gesamtdauer mindestens hundertzwanzig Unterrichtsstunden beträgt; Kurse kürzerer Dauer werden zum Erreichen der Gesamtstundenzahl mit anderen anerkannten Kursen zusammengerechnet,
- d) Kurse für Unfallverhütung und Arbeitshygiene, die vom "Centro Italiano di Direzione Aziendale" (CEIDA), in Rom veranstaltet werden und deren Gesamtdauer mindestens hundertzwanzig Unterrichtsstunden beträgt. Kurse kürzerer Dauer werden zum Erreichen der Gesamtstundenzahl mit anderen anerkannten Kursen zusammengerechnet,
- e) Sicherheitsschulung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), in Österreich, deren Gesamtdauer mindestens hundertzwanzig Unterrichtsstunden beträgt. Kurse kürzerer Dauer werden zum Erreichen der Gesamtstundenzahl mit anderen anerkannten Kursen zusammengerechnet.
(2) Für die Anerkennung von anderen im Absatz 1 nicht angeführten Kursen, hat der Bewerber um Eintragung in das Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte, eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme somit vollständige Programme vorzulegen, damit die Landeskommission, laut Artikel 22, Absatz 2 des Gesetzes sie beurteilen kann.
(3) Wer vor dem 31. Dezember 1993 an Kursen teilgenommen hat, die von der Landeskommission, laut Absatz 2 anerkannt werden, darf ins Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte schon bei einer Zahl von mindestens sechzig Unterrichtsstunden, eingetragen werden.