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e) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Juli 1994, Nr. 331)
Durchführungsverordnung zu Artikel 22 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, geändert durch Artikel 14 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18: "Eintragung in das Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte: Regelung der Zugangsbedingungen"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1994, Nr. 38.

Art. 1 (Zielsetzungen für die Ausbildung der Sicherheitsfachkräfte)

(1) Die Kurse für Sicherheitsfachkräfte und die Prüfungen zur Eintragung in das Landesverzeichnis, laut Artikel 22, Absätze 2 und 8 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, geändert durch Artikel 14 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, müssen Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen vermitteln bzw. feststellen:

  • a)  Gesetze und andere Vorschriften:
    • 1.  Rechtsgrundsätze des Arbeitsschutzes,
    • 2.  Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden,
    • 3.  Gesetze und technische Vorschriften über Arbeitsschutz,
    • 4.  Zielgruppen der Vorschriften sowie zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung.
  • b)  Planung und Organisation:
    • 1.  Methoden für die Planung der Arbeitsphasen, 2. Betriebsorganisation,
    • 3.  Maschinen und Arbeitsmittel, Technik und Einsatz,
    • 4.  Wartungsplanung,
    • 5.  Nutzung der Energie, besonders der elektrischen und thermischen Energie,
    • 6.  Erkennung der Gefahren bei der Arbeit und beim Betrieb von Maschinen, Anlagen und Geräten.
  • c)  Sicherheitsplanung:
    • 1.  Erkennung der Unfall- und Gesundheitsgefahren in konkreten Fällen und Verbesserungsvorschläge,
    • 2.  Sicherheitsprüfungen der elektrischen Anlagen, der Hebemittel, der Druckanlagen und der gefährlichen Stoffe sowie jede andere von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sicherheitsprüfung,
    • 3.  Überprüfung der für die Sicherheit vorgeschriebenen Unterlagen,
    • 4.  Durchführung der Arbeiten mit Rücksicht auf die Sicherheit,
    • 5.  Abfassung des Sicherheitsplanes und Koordinierung der verschiedenen Sicherheitspläne auf derselben Baustelle.
  • d)  Ausbildung und Aufklärung:
    • 1.  Abfassung von Informationsblättern über die Sicherheit,
    • 2.  Unterweisung und Aufklärung der Beschäftigten über die Sicherheit,
    • 3.  Motivierung der Arbeitnehmer und der Verantwortlichen für die Sicherheit.

Art. 2 (Programm der Kurse für Sicherheitsfachkräfte)

(1) Die Kurse für Sicherheitsfachkräfte müssen mindestens hundertzwanzig Unterrichtsstunden vorsehen; diese Zahl kann auch durch die Summe mehrerer Kurse erreicht werden.

(2) Die Programme der Kurse für Sicherheitsfachkräfte müssen folgendes umfassen:

  • a)  Einführung in den Arbeitsschutz,
  • b)  arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen, Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden und der Arbeitsinspektoren,
  • c)  Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzes: Aufgaben der Sozialpartner und ihrer Vertreter,
  • d)  Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
  • e)  vorgeschriebene Unterlagen und Meldungen an die zuständigen Behörden,
  • f)  strafrechtliche Verantwortung und zivilrechtliche Haftung,
  • g)  die Strafverfolgung nach einem Arbeitsunfall aus der Sicht des Arbeitsrechts,
  • h)  Unfallverhütung als betriebliche Führungsaufgabe,
  • i)  Gesetz über die Sicherheitsfachkräfte,
  • j)  Ausarbeitung und Anpassung der gesetzlichen Auflagen und der technischen Vorschriften an eine für die Zielpersonen verständliche Form und Ausdrucksweise,
  • k)  Überwachungspflichtige Anlagen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften, den Gesetzen über Aufzüge, Druckanlagen und Dampfkessel,
  • l)  Bau, Betrieb, Wartung und technische Überwachung von Aufzugsanlagen,
  • m)  die Gefahren des elektrischen Stromes: Schutzmaßnahmen, Vorschriften,
  • n)  Gefahren durch elektrostatische Aufladung,
  • o)  elektrische Anlagen in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen,
  • p)  Unfallverhütung beim innerbetrieblichen Transport,
  • q)  grundsätzliche Schutzmaßnahmen bei der Holzbearbeitung,
  • r)  Unfallverhütung bei der Metallbearbeitung und -verarbeitung; Unfallverhütung beim Schweißen und Schneiden,
  • s)  Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Betrieb und Hinweisen auf den Umweltschutz,
  • t)  Unfallverhütung in den Laboratorien,
  • u)  Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten mit Absturzgefahr,
  • v)  Arbeitssicherheit in den Werkstätten für Kraftfahrzeuge,
  • w)  Sicherheit am Bau,
  • x)  Sicherheit beim Betrieb von Hebemitteln,
  • y)  arbeitsmedizinischer Dienst: Aufgaben und Zusammenarbeit mit den Sicherheitsfachkräften,
  • z)  Berufskrankheiten und Tätigkeit des landesweiten Dienstes für Arbeitsmedizin,
  • aa)  technischer Strahlenschutz, Röntgenstrahlen und Strahlen radioaktiver Isotope,
  • bb)  Vorschriften für die Herstellung und Verwendung von gefährlichen Stoffen,
  • cc)  Messung von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe und Stäube),
  • dd)  Atemschutz,
  • ee)  Lärmmessung,
  • ff)  Schwerhörigkeit und entsprechende Vorsorge,
  • gg)  Arbeitskleidung und persönliche Schutzkleidung,
  • hh)  Gestaltung der Arbeitsstätten,
  • ii)  Einführung in die Ergonomie,
  • jj)  Grundlagen des Feuer- und Explosionsschutzes,
  • kk)  vorbeugender und abwehrender Brandschutz im Betrieb,
  • ll)  Unfallerhebung, Unfallstatistik, Unfallauswertung,
  • mm)  Psychologie und persönliches Verhalten als wesentliche Faktoren in der Arbeitssicherheit,
  • nn)  wirtschaftliche Auswirkungen von Betriebsunfällen und Unfallkostenermittlung,
  • oo)  Gefährdungsermittlung und Methoden der Unfallverhütung,
  • pp)  neue Strategien der Unfallverhütung,
  • qq)  Betriebsorganisation mit integrierter Arbeitssicherheit,
  • rr)  Arbeitssicherheit und Umweltschutz: Zusammenarbeit im Betrieb.

Art. 3 (Anerkennung der außerhalb des Landes absolvierten Kurse)

(1) Zur Eintragung in das Landesverzeichnis für Sicherheitsfachkräfte wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Kursen, anerkannt:

  • a)  vollständige Kurse für Sicherheitsfachkräfte des Bayerischen Landesinstitutes für Arbeitsschutz in München,
  • b)  vollständige Kurse für Sicherheitsfachkräfte der Berufsgenossenschaften in Deutschland,
  • c)  Kurse für Unfallverhütung und Arbeitshygiene, die vom "Centro Sicurezza Applicata all' Organizzazione" (CSAO), beim "Istituto Elettrotecnico Nazionale Galileo Ferraris" in Turin, veranstaltet werden und deren Gesamtdauer mindestens hundertzwanzig Unterrichtsstunden beträgt; Kurse kürzerer Dauer werden zum Erreichen der Gesamtstundenzahl mit anderen anerkannten Kursen zusammengerechnet,
  • d)  Kurse für Unfallverhütung und Arbeitshygiene, die vom "Centro Italiano di Direzione Aziendale" (CEIDA), in Rom veranstaltet werden und deren Gesamtdauer mindestens hundertzwanzig Unterrichtsstunden beträgt. Kurse kürzerer Dauer werden zum Erreichen der Gesamtstundenzahl mit anderen anerkannten Kursen zusammengerechnet,
  • e)  Sicherheitsschulung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), in Österreich, deren Gesamtdauer mindestens hundertzwanzig Unterrichtsstunden beträgt. Kurse kürzerer Dauer werden zum Erreichen der Gesamtstundenzahl mit anderen anerkannten Kursen zusammengerechnet.

(2) Für die Anerkennung von anderen im Absatz 1 nicht angeführten Kursen, hat der Bewerber um Eintragung in das Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte, eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme somit vollständige Programme vorzulegen, damit die Landeskommission, laut Artikel 22, Absatz 2 des Gesetzes sie beurteilen kann.

(3) Wer vor dem 31. Dezember 1993 an Kursen teilgenommen hat, die von der Landeskommission, laut Absatz 2 anerkannt werden, darf ins Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte schon bei einer Zahl von mindestens sechzig Unterrichtsstunden, eingetragen werden.

Art. 4 (Prüfungen)

(1) Die Prüfung für die Eintragung in das Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die sowohl theoretisch wie praktisch sowie zur Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten laut Artikel 1 ausgerichtet sind.

(2) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung für Sicherheitskräfte ist nach dem Muster laut Anhang A zu dieser Durchführungsverordnung abzufassen und dem Landesamt für Unfallverhütung vorzulegen. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung über eine zweijährige Praxis im Fachbereich Arbeitssicherheit im öffentlichen oder privaten Sektor, oder über die zweijährige Ausübung einer leitenden Funktion in Industrie- Handwerks- bzw. landwirtschaftlichen Unternehmen beizulegen. Der Bewerber hat beim Einreichen des Gesuches die geforderte Ausbildung nachzuweisen. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung kann jederzeit eingereicht werden; die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der eingereichten Gesuche festgelegt.

(3) Um die Eignung zur Eintragung in das Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte zu erlangen, muß der Bewerber in jeder Prüfung eine Benotung von wenigstens dreißig Fünfzigstel erlangen; jedes Kommissionsmitglied kann den Bewerber für jede Prüfung mit maximal 10 Punkten bewerten.

(4) Die Eintragung in das Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte wird vom zuständigen Landesrat für die Bewerber verfügt, welche die in Absatz 1 genannte Prüfung bestanden haben.

(5) Die Eintragung in das Landesverzeichnis wird auf Antrag ebenfalls vom zuständigen Landesrat für diejenigen verfügt, welche die Voraussetzungen laut Artikel 22, Absatz 5 des Gesetzes haben und das Gesuch termingerecht eingereicht haben.

Art. 5 (Aufhebung und Abänderung)

(1) Artikel 1 der Durchführungsverordnung zu den Artikeln 22, 23, 24 und 27 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 24. August 1990, Nr. 19, sowie die entsprechende Anlage A sind aufgehoben.

(2) Der Kopf des Dekretes laut Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Durchführungsverordnung zu den Artikeln 23, 24 und 27 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41": "Umgestaltung der Dienststellen für Umwelt- und Arbeitsschutz".

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

Anhang A 2)

2)

Omissis.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionA Arbeitsmarkt
ActionActionB Arbeitsvermittlung
ActionActionC Berufsberatung
ActionActionD Technischer Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
ActionActiona) Landesgesetz vom 27. Oktober 1988, Nr. 41
ActionActionb) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 24. August 1990, Nr. 19
ActionActionc) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. Mai 1992, Nr. 18
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 2. Juli 1993, Nr. 13 —
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Juli 1994, Nr. 33
ActionActionArt. 1 (Zielsetzungen für die Ausbildung der Sicherheitsfachkräfte)
ActionActionArt. 2 (Programm der Kurse für Sicherheitsfachkräfte)
ActionActionArt. 3 (Anerkennung der außerhalb des Landes absolvierten Kurse)
ActionActionArt. 4 (Prüfungen)
ActionActionArt. 5 (Aufhebung und Abänderung)
ActionActionAnhang A
ActionActionf) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. November 1994, Nr. 56 —
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 15. Mai 1996, Nr. 9
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. April 1999, Nr. 16
ActionActioni) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1999, Nr. 60
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. Juni 2005, Nr. 25
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. November 2009 , Nr. 51
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. März 2010 , Nr. 15
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2012, Nr. 7
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juni 2015, Nr. 16
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