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e) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Juli 1992, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 8. Mai 1990, Nr. 10, das Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten enthält, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 22. September 1992, Nr. 39.

Art. 1 (Art der Veröffentlichung des Durchfahrtsverbotes)

(1) Die vorübergehende Aussetzung der Bewilligungen und das zeitweilige Durchfahrtsverbot laut Artikel 3 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10 - es betrifft die Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind und wird im folgenden mit Gesetz bezeichnet - müssen durch Anschlag des betreffenden Dekretes an der Anschlagtafel der Gemeinde, in deren Gebiet die dem Verbot unterworfene Straße liegt, und durch entsprechende Beschilderung an der Straßeneinfahrt bekanntgegeben werden.

Art. 2

(1) Die Erkennungszeichen zur Durchfahrt auf Straßen, die im Sinne der Artikel 2 und 3 des Gesetzes gesperrt sind, werden von den gebietsmäßig zuständigen Forstinspektoraten nach Anhören der Besitzer der Straßen von Amts wegen ausgestellt, und zwar

  • a)  mit unbefristeter Dauer an Bewohner, Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten von Liegenschaften, die durch die gesperrten Straßen erschlossen sind, an die Pächter, Mieter und Verwalter von Liegenschaften, welche dem zuständigen Forstinspektorat bei Vorlage der entsprechenden Verträge die Pacht, Miete oder Verwaltung einer Liegenschaft von mindestens einem intensiv oder mindestens zehn extensiv genutzten Hektar mitgeteilt haben, an die jeweiligen im Sinne des Artikels 230 bis des Zivilgesetzbuches tätigen Familienmitglieder, an Land- oder Forstarbeiter, die als ständig bei den genannten Rechtsträgern angestellt oder bedienstet gemeldet sind, an die Obleute der Verwaltungen von ungeteilten oder geteilten Miteigentümern, wie Interessent- oder Nachbarschaften, an die von diesen namhaft gemachten Personen, an die Miteigentümer von Interessentschaften, Nachbarschaften und ähnlichen von nicht weniger als einem Hektar, an die jeweiligen im Sinne des Artikels 230 bis des Zivilgesetzbuches tätigen Familienmitglieder, an die Dienstleistungserbringer oder Konsumgüterlieferanten, die ihre Tätigkeit ganzjährig verrichten;
  • b)  mit saisonaler Dauer an die Imker, die dem zuständigen Forstinspektorat mitgeteilt haben, daß sie das Einverständnis des Eigentümers einer durch die gesperrte Straße erschlossene Liegenschaft haben, mindestens 5 Bienenstöcke, ihres Besitzes aufzustellen, an die Fischwasserbewirtschafter und die Jagdrevierleiter, die mitgeteilt haben, eine Wasserbewirtschaftung oder eine Revierleitung übernommen zu haben, an die freiwilligen Fischereiaufseher, die von den Wasserbewirtschaftern dem Forstinspektorat namhaft gemacht worden sind, an die Personen, die für die Pflege und Beaufsichtigung von Almen und Vieh zuständig sind, sowie an deren im Sinne des Artikels 230 bis des Zivilgesetzbuches tätigen Familienangehörigen, an die Dienstleistungserbringer und Konsumgüterlieferanten, die ihre Tätigkeit saisonal ausüben, an die saisonalen Pächter, Mieter und Verwalter von Liegenschaften laut Buchstabe a), sofern die entsprechenden Verträge eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten haben, inklusive der im Sinne von Artikel 230 bis des Zivilgesetzbuches tätigen Familienmitglieder, und an deren Personal; falls die jeweiligen Pacht-, Miet- oder Verwalterverträge die Dauer eines Jahres haben, werden die Bewilligungen für diese Dauer ausgestellt;
  • c)  für die Dauer eines oder mehrerer Tage an die übernachtenden Hausgäste von Beherbergungs-betrieben mit ordnungsgemäßer Betriebserlaubnis und von Betrieben laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, die durch gesperrte Straßen erschlossen sind; die Buchungsbestätigung gilt als Erkennungszeichen, falls der Name des Hausgastes, das Kennzeichen des verwendeten Fahrzeuges und die Aufenthaltsdauer angeführt sind; diese Bestätigung muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden, 2)
  • d) für die Dauer eines oder mehrerer Tage an Personen, welche von berechtigter Seite den gebietsmäßig zuständigen Forstinspektoraten gemeldet wurden, um Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen durchzuführen, 3)
  • e) während der Zeit der Gamsjagd an die Gamspirschführer gemäß folgender Regelung: Die Erkennungszeichen, auf denen kein Name angeführt ist, werden den einzelnen Revieren kraft Gesetzes zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der Erkennungszeichen, die für jedes Revier ausgestellt werden, darf nicht die Höchstanzahl laut Anlage A) überschreiten. Die Jägervereinigung oder ihre peripheren Organe teilen Jahr für Jahr vor dem 1. August dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat schriftlich die Eckdaten der für jedes Jagdrevier ausgestellten Pirschführerausweise und deren fortlaufende Nummern mit. Der Gamspirschführer darf während der Jagdzeit für Gams nur in Begleitung des Jägers, der im Besitze einer Sonderbewilligung für diese Wildart ist, auf den gesperrten Straßen fahren. Bei vorzeitiger Erfüllung des Abschussplanes sind die Erkennungszeichen zurückzugeben, 4)
  • f) nach den Parametern laut Anlage B an die Jagdreviere für die Kahlwildjagd von Rotwild zwecks Vermeidung von Verbiss- und Schälschäden. Erkennungszeichen für die Kahlwildjagd können für die Zeiträume vom 1. Mai bis 15. Juni sowie vom 16. August bis 15. Dezember ausgestellt werden. In Gebieten, in denen das zuständige Forstinspektorat Wildschäden durch Rotwild festgestellt hat, kann die Gültigkeitsdauer der Erkennungszeichen flexibel gestaltet werden, darf aber fünfeinhalb Monate nicht überschreiten, 5)
  • g) für die Dauer eines oder mehrerer Tage an die freiwilligen Jagdaufseher, welche von den Eigenjagdrevieren oder von der Jägervereinigung namhaft gemacht und dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat gemeldet werden, sowie an Personen, die mit genehmigter Wildfütterung oder mit genehmigter Nachsuche auf verletztes Wild betraut sind, die erlegtes Rotwild abtransportieren oder die den Besatz mit Fischen durchführen. 6)

(2) In den Erkennungszeichen laut Absatz 1 sind die Strecken angegeben, auf die sich die Bewilligung bezieht sowie die Personalien des Betroffenen, der Typ und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges. Unbeschadet ihrer unbefristeten oder befristeten Dauer, können die Bewilligungen ferner tag- oder zeitspannenbezogene Durchfahrtsbeschränkungen beinhalten, aufgrund von Bewertungskriterien und Richtlinien, die mit Beschluß der Landesregierung zu erlassen sind. Bei der Festlegung der Dauer der Saison ist den klimatischen Gegebenheiten des jeweiligen Gebietes sowie der Tätigkeit, für welche die Bewilligung ausgestellt wird, Rechnung zu tragen.

(3) Die Zustimmung zur Durchfahrt seitens der Eigentümer der Straßen oder Grundstücke gilt als gegeben, sofern diese oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht innerhalb des ersten Monats des Jahres dem zuständigen Forstinspektorat eine begründete Ablehnung mitgeteilt haben. In diesem Falle werden die Erkennungszeichen laut Absatz 1 nicht ausgestellt bzw. widerrufen, mit Ausnahme jener an Personen, die von Rechtswegen zur Durchfahrt berechtigt sind. Gehört die für den Verkehr gesperrte Straße mehreren Eigentümern, so muß die qualifizierte Mehrheit der Eigentümer die Ablehnung zur Erteilung einer Durchfahrtsbewilligung zum Ausdruck bringen. 7)

2)
Der Buchstabe c) des Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
3)
Der Buchstabe d) des Art. 2 Absatz 1 wurde angefügt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
4)
Der Buchstabe e) des Art. 2 Absatz 1 wurde angefügt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
5)
Der Buchstabe f) des Art. 2 Absatz 1 wurde angefügt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
6)
Der Buchstabe g) des Art. 2 Absatz 1 wurde angefügt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
7)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 20. April 1994, Nr. 12.

Art. 3-5.   8)

8)
Aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 20. April 1994, Nr. 12.

Art. 6 (Erkennungszeichen für gehbehinderte Invaliden)

(1)Der Ausweis für Fahrzeuge von Personen mit eingeschränkter oder fehlender Bewe-gungsfähigkeit gemäß geltender Straßenverkehrs-ordnung gilt auch als Erkennungszeichen für das Befahren gesperrter Straßen.

(2)  Das Erkennungszeichen laut Absatz 1 hat im Sinne dieser Verordnung immer nur saisonale Gültigkeit. Die Durchfahrt auf gesperrten Straßen ist in jedem Fall nur vom 1. April bis zum 31. Oktober jeden Jahres zulässig.

(3)  Falls eine Straße mit Schranke abgesperrt ist, wird nur der jeweilige Schlüssel für das Befahren derselben ausgehändigt. Alle Schlüssel müssen nach jeder Fahrt und jedenfalls bis zum 31. Oktober jeden Jahres zurückgegeben werden. 9)

9)
Art. 6 wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 3. August 2004, Nr. 26, und später durch Art. 4 Abatz 3 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17, so ersetzt.

Art. 7-12.   8)

8)
Aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 20. April 1994, Nr. 12.

Art. 13 (Pflicht zur Anzeige)

(1) Der Verlust und der Diebstahl von Schlüsseln, welche zum Öffnen von Schranken laut Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes ausgehändigt wurden, müssen der gebietsmäßig zuständigen Carabinieristation und Forststation binnen 24 Stunden ab dem Zeitpunkt gemeldet werden, an dem der Inhaber den Verlust oder den Diebstahl festgestellt hat.

(2) Die Kosten für die Ersetzung der verlorenen oder gestohlenen Schlüssel gehen zu Lasten des Inhabers.

Art. 14   10)

10)
Aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 20. April 1994, Nr. 12.

Art. 15 (Modalitäten des Einsatzes, der Bezahlung und der Koordinierung der Dienstleistungen des Überwachungspersonals)

(1) Der Einsatz des Personals, das die Befolgung der Gesetze in den als chronographische Zonen, Naturparke und Naturschutzgebiete, Biotope und Naturdenkmäler ausgewiesenen Gebieten überwacht, wird von den zuständigen Bezirksforstämtern mit dem Amt für Naturparke, Naturschutz- und Landschaftspflege abgestimmt.

(2) Für die Besoldung der vereidigten Aufsichtspersonen laut Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes wird die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung angewandt, die der gesamtstaatliche Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und die jeweiligen Landesergänzungsverträge vorsehen.

(3) Das auf bestimmte Zeit beauftragte Personal laut Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes leistet den Dienst in Koordination mit dem Landespersonal laut Absatz 1 des Artikels 7 des Gesetzes.

Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

Anlage A

ZAHL DER ZUM ABSCHUSS  FREIGEGEBENEN GEMSEN

ZAHL DER FAHRBEWILLIGUNGEN, BESCHRÄNKT AUF DIE ZEIT DER GEMSENJAGD

von 1 bis 6 Gemsen

2 Bewilligungen

von 7 bis 9 Gemsen

3 Bewilligungen

von 10 bis 16 Gemsen

4 Bewilligungen

von 17 bis 20 Gemsen

5 Bewilligungen

von 21 bis 24 Gemsen

6 Bewilligungen

von 25 bis 30 Gemsen

7 Bewilligungen

30 und mehr Gemsen

1 Bewilligung mehr für je 10 zum Abschuß freigegebene Gemsen

Anlage B  11)

 

Für die Ausstellung von Erkennungszeichen für die Kahlwildjagd dient der Abschussplan für Rotwild als Bemessungsgrundlage:

Abschüsse

Erkennungszeichen

1-10

2

11-20

3

21-30

4

31-40

5

Je 10 weitere Abschüsse kann ein zusätzliches Erkennungszeichen bis zu insgesamt maximal 10 Erkennungszeichen ausgestellt werden.

 

11)
Die Anlage B wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 4 des D.LH. vom 5. Mai 2017, Nr. 17.
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