(1) Der Einsatz des Personals, das die Befolgung der Gesetze in den als chronographische Zonen, Naturparke und Naturschutzgebiete, Biotope und Naturdenkmäler ausgewiesenen Gebieten überwacht, wird von den zuständigen Bezirksforstämtern mit dem Amt für Naturparke, Naturschutz- und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Für die Besoldung der vereidigten Aufsichtspersonen laut Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes wird die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung angewandt, die der gesamtstaatliche Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und die jeweiligen Landesergänzungsverträge vorsehen.
(3) Das auf bestimmte Zeit beauftragte Personal laut Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes leistet den Dienst in Koordination mit dem Landespersonal laut Absatz 1 des Artikels 7 des Gesetzes.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.