Kundgemacht im A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Die Beihilfe wird nach Vorlegen des Gesuches sowie auf Grund der Bestätigungen über die Absolvierung der Spezialisierung, des Turnus oder des Praktikums gezahlt. Sollte die Fortbildung länger als 6 Monate dauern, kann die Zahlung auch in Raten erfolgen, und zwar am Ende eines jeden Semesters nach Vorlage einer Anwesenheitsbestätigung.