Kundgemacht im A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Die Höhe der Beihilfe wird unter Berücksichtigung des Kostenvoranschlages festgelegt und darf die Höhe der Außendienstvergütung der Landesbediensteten für den entsprechenden Zeitabschnitt nicht überschreiten. Bei der Festlegung der Beihilfe können auch - nach Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege - 50% der gezahlten Einschreibe- oder Teilnahmegebühren berücksichtigt werden.