Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Den Kurs für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten können im Sinne von Artikel 11 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761 italienische Staatsbürger und auch Ausländer besuchen, sofern sie:
(2) In der Ausschreibung des jeweiligen Kurses wird festgelegt, welche Unterlagen dem Ansuchen um Zulassung zum Kurs beizulegen sind.