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c) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. August 1987, Nr. 121)
Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.

I. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich und Zielsetzung)

(1) Diese Verordnung regelt gemäß Artikel 1, Buchstabe b), des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, die Ausbildung des nichtärztlichen Personals des Gesundheitswesens zur Erlangung der Befähigung zum Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten.

(2) In den Kursen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten werden spezielle Maßnahmen und Methoden vermittelt, um bei Patienten aus den verschiedensten Bereichen der Medizin, z.B. Neurologie, Psychiatrie, Kinderheilkunde, Orthopädie, Traumatologie, Geriatrie aufgrund ärztlich verordneter Behandlung wichtige Funktionen zu entwickeln, verbessern, wiederherzustellen oder zu ersetzen.

Art. 2 (Zuständigkeit)

(1) Laut Ziffern 8 und 9.2 des Anhanges 1 zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, (Landesgesundheitsplan 1983-1985) und laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, ist das Land Südtirol für die Ausbildung in Berufen zuständig, zu deren Erlernung der Abschluß einer Oberschule Voraussetzung ist; dazu gehört auch die Ausbildung zum Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten.

(2) Für das Abhalten von Kursen zur Ausbildung von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten ist das Gutachten des in den Artikeln 14 und 15 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, genannten Landeskomitees für die Programmierung, Ausbildung, Spezialisierung, Umschulung und Fortbildung des Personals der Sanitätsdienste einzuholen.

Art. 3 (Abhalten der Kurse)

(1) Laut Ziffer 9.3.1 des Anhanges 1 zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, (Landesgesundheitsplan 1983-1985) kann die Landesregierung die Veranstaltung und Durchführung der Kurse geeigneten Einrichtungen überlassen.

(2) Wird die Durchführung der Kurse für die Ausbildung von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten einer dieser Einrichtungen anvertraut, so ist diese verpflichtet, diese Verordnung einzuhalten.

Art. 4 (Zusammenarbeit mit Universitäten und anderen Hochschulen)

(1) Die Kursleitung arbeitet mit Universitäten und anderen Hochschulen zusammen, und zwar vor allem mit solchen, die bereits mit dem Assessorat für Sozial- und Gesundheitswesen oder mit den Sanitätseinheiten Südtirols in Verbindung stehen.

(2) Zweck der Zusammenarbeit ist es, den Kursteilnehmern neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermittlen; dies kann durch Beratungen, Seminare, Tagungen und Vorlesungen sowie durch die Mitarbeit in der Prüfungskommission für die Diplomprüfung erfolgen.

Art. 5 (Zusammenarbeit mit den Gesundheitsdiensten)

(1) Die Sanitätseinheiten stellen alle für den Unterricht notwendigen Dienste und Einrichtungen zur Verfügung und gewährleisten die Mitarbeit der Personen, welche für die einzelnen Dienste und Einrichtungen verantwortlich sind, die für das Praktikum beansprucht werden.

(2) Die Mitarbeit der dem Land Südtirol abhängigen Dienststellen wird mit Verfügung des zuständigen Landesrates oder durch eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Landesräten geregelt.

Art. 6 (Kursleitung und Lehrkräfte)

(1) Die wissenschaftliche Leitung des Kurses wird einem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie oder Rehabilitation anvertraut. Er überwacht und koordiniert den Unterricht.

(2) Der Direktor wird von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten unterstützt, der - zusätzlich zu den ihm zugewiesenen Unterrichtsstunden - das Praktikum koordiniert und bewertet. Außerdem ist er für die Durchführung des Unterrichts gemäß Stundenplan und für die Betreuung der Kursteilnehmer während der Ausbildung verantwortlich.

(3) Als Lehrkräfte können folgende Personen beauftragt werden:

  • -  Ärzte, die berechtigt sind, freiberuflich zu arbeiten, wobei solche mit entsprechender Fachausbildung bevorzugt werden,
  • -  andere Fachkräfte, mit einschlägiger Kenntnis.

Art. 7 (Leitungsgremium)

(1) Die didaktische Leitung des Kurses ist einem Leitungsgremium anvertraut, das aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt ist:

  • a)  dem wissenschaftlichen Leiter des Kurses als Vorsitzendem,
  • b)  einem Vertreter des Landesamtes für Aus- und Weiterbildung des Personals des Gesundheitsdienstes (in der Folge als zuständiges Landesamt bezeichnet),
  • c)  einem Vertreter der Einrichtung, der eventuell das Abhalten des Kurses anvertraut wird,
  • d)  dem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, der den wissenschaftlichen Leiter unterstützt.

(2) Das Leitungsgremium tritt in regelmäßigen Zeitabständen zusammen, um Informationen über den Ablauf des Kurses auszutauschen; die Sitzungen werden vom wissenschaftlichen Leiter einberufen.

(3) An den Sitzungen des Leitungsgremiums nehmen mit beratender Stimme jeweils die Lehrkräfte teil, für welche die Tagesordnungspunkte von Belang sind.

(4) Das Leitungsgremium hat

  • a)  die Lehrkräfte auszuwählen,
  • b)  die Dienststellen, in denen das Praktikum abzuhalten ist, sowie die Art und Weise der Durchführung des Praktikums festzulegen,
  • c)  den Stundenplan für den theoretischen Unterricht und für das Praktikum festzulegen,
  • d)  Vorschläge organisatorisch-didaktischer Natur auszuarbeiten,
  • e)  Kursteilnehmer vom Kursbesuch auszuschließen oder andere Disziplinarmaßnahmen zu treffen,
  • f)  alle anderen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Planung, der Organisation und dem Unterricht zu ergreifen, die weder in die Zuständigkeit des wissenschaftlichen Leiters fallen noch rein verwaltungstechnischer oder finanzieller Natur sind.

(5) Die Entscheidungen des Leitungsgremiums werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder getroffen.

Art. 8 (Voraussetzungen für den Kursbesuch)

(1) Den Kurs für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten können im Sinne von Artikel 11 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761 italienische Staatsbürger und auch Ausländer besuchen, sofern sie:

  • a)  ein Reifezeugnis einer fünfjährigen Oberschule haben,
  • b)  körperlich und geistig geeignet sind, den Beruf eines Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten auszuüben,
  • c)  ein Praktikum von 360 Stunden nachweisen können, das sie in Krankenhäusern, Behindertenzentren, Berufstrainingszentren zur Rehabilitation psychisch Kranker oder in Handwerksbetrieben absolviert haben.
  •   Kursteilnehmer, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, werden bei der Zulassung bevorzugt.  

(2) In der Ausschreibung des jeweiligen Kurses wird festgelegt, welche Unterlagen dem Ansuchen um Zulassung zum Kurs beizulegen sind.

Art. 9 (Kriterien für die Auswahl der Bewerber)

(1) Die Landesregierung legt die Mindest- und die Höchstzahl der Kursteilnehmer fest sowie die Kriterien, nach denen die Bewerber ausgewählt werden.

II. KAPITEL
Ausbildungsplan

Art. 10 (Unterrichtsstunden)

(1) Die Ausbildung zum Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten umfaßt insgesamt wenigstens 3.590 Unterrichtsstunden, und zwar 1.610 Stunden für den theoretischen Unterricht und 1.980 Stunden für das Praktikum; der Kurs dauert insgesamt drei Jahre.

Art. 11 (Lehrplan)

(1) Theoretischer Unterricht
Der theoretische Unterricht umfaßt folgende Fächer:

  Gesamtstundenzahl

Allgemeine und funktionelle Anatomie    120

Allgemeine und funktionelle Physiologie    120

Neurologische Grundlagen der Bewegungsabläufe
und der kognitiven Prozesse    60

Allgemeine Pathologie    40

Spezielle Pathologie: Innere Medizin    50

Spezielle Pathologie: Orthopädie    60

Spezielle Pathologie: Neurologie    60

Spezielle Pathologie: Kinderheilkunde    60

Entwicklungs-, Lern-, Gruppenpsychologie.    80

Psychiatrie    80

Physikalische Medizin und Rehabilitation.     80

Behandlung von Sprachstörungen    30

Erste Hilfe    20

Bewegungstherapie    40

Mechanotherapie    80

Hygiene    20

Gesetzgebung im Gesundheitswesen, Arbeits-
und Sozialversicherungsrecht    50

Italienisch oder Deutsch (nicht Unterrichtssprache)    60

Theorie der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
in bezug auf die Fächer Innere Medizin, Orthopädie,
Neurologie und Psychiatrie    450

Einteilung der Arbeit     50

Insgesamt  1.610

(2) Praktikum
das Praktikum umfaßt

  • -  Handfertigkeiten und handwerkliche Tätigkeiten,
  • -  praktische Anwendung der Beschäftigungs- und
    Arbeitstherapie auf den Gebieten Innere Medizin,
    Kinderheilkunde, Chirurgie (Orthopädie und
    Traumatologie inbegriffen), Neurologie und
    Psychiatrie   insgesamt 1.980 Stunden

Art. 12 (Pflicht zur Teilnahme am Unterricht)

(1) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, am theoretischen Unterricht, am Praktikum und an allen anderen Lehrveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Für etwaige Abwesenheit muß der Kursteilnehmer sofort eine schriftlich begründete Entschuldigung einreichen; bei Krankheit muß er dem Leitungsgremium ein ärztliches Zeugnis übermitteln.

(3) Wer dem Praktikum fernbleibt, hat alle versäumten Stunden nachzuholen.

Art. 13 (Wochenstundenplan)

(1) Der theoretische Unterricht und das Praktikum dürfen insgesamt nicht mehr als 37 Wochenstunden umfassen.

Art. 14 (Versicherung der Kursteilnehmer)

(1) Die Kursteilnehmer werden gegen Arbeitsunfälle und gegen Schäden, die sie während des Praktikums Dritten zufügen, versichert.

III. KAPITEL
Prüfungsordnung

Art. 15 (Überprüfung des Lernerfolgs)

(1) Jede Lehrkraft führt ein Tagebuch, in dem sie das Programm jeder Unterrichtsstunde beschreibt.

(2) Die Lehrkraft stellt regelmäßig durch mündliche oder schriftliche Prüfungen den Lernerfolg der Kursteilnehmer fest.

(3) Das Ergebnis dieser Prüfungen wird in das Tagebuch eingetragen; es ist bei den Zwischenprüfungen zu berücksichtigen.

Art. 16 (Zwischenprüfungen)

(1) Jeder Kursteilnehmer legt über alle in Artikel 11 genannten Fächer am Ende des jeweiligen Kursabschnittes eine mündliche Prüfung ab.

(2) Die einzelnen Prüfungen werden bei der Lehrkraft abgelegt, die das entsprechende Fach unterrichtet. Beisitzer sind der wissenschaftliche Leiter des Kurses und der Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, der diesen unterstützt. Ist der wissenschaftliche Leiter selbst Prüfer, so wird ein Facharzt für Neurologie, Psychiatrie oder Rehabilitation als Vorsitzender ernannt.

(3) Über die Prüfungen wird eine Niederschrift abgefaßt, die dem zuständigen Landesamt übermittelt wird.

(4) Zur Bewertung der Prüfungsleistung können folgende Beurteilungen abgegeben werden:

  • -  sehr gut,
  • -  gut,
  • -  befriedigend,
  • -  genügend,
  • -  ungenügend.

(5) Die Beurteilung der Prüfung wird grundsätzlich vom Prüfer vorgeschlagen und muß einstimmig beschlossen werden. Kommt keine Einigung darüber zustande, so ist die Beurteilung des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(6) Bleibt ein Kandidat einer Prüfung unentschuldigt fern, so wird diese mit "ungenügend" bewertet.

(7) Entschuldigt ein Kandidat sein Fernbleiben von einer Prüfung und legt er entsprechende Unterlagen vor, so entscheidet die Prüfungskommission, ob die Prüfung neu oder als Wiederholungsprüfung angesetzt wird.

(8) Erhält ein Kandidat die Beurteilung "ungenügend", so darf er die entsprechende Prüfung nur einmal wiederholen, und zwar frühestens nach einem und spätestens nach drei Monaten. Erhält er bei der Wiederholungsprüfung die Beurteilung "ungenügend", so wird er vom weiteren Besuch des Kurses ausgeschlossen.

(9) Erhält ein Kandidat in einem Kursjahr jedoch in mehr als drei Fächern die Beurteilung "ungenügend", so wird er ebenfalls vom weiteren Besuch des Kurses ausgeschlossen.

(10) Kandidaten mit Wiederholungsprüfungen müssen bis zur Prüfung alle weiteren Vorlesungen und Übungen besuchen.

Art. 17 (Diplomprüfung)

(1) Die Diplomprüfung ist die Abschlußprüfung des Kurses für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten und besteht aus der Besprechung eines Praktikumsfalles, über den der Kursteilnehmer vorher eine Arbeit geschrieben hat. Sie ist somit nicht in Teilprüfungen gegliedert und wird mit einer einzigen Beurteilung bewertet, und zwar laut Artikel 16, Absatz 4.

(2) Zur Diplomprüfung wird jeder Kursteilnehmer zugelassen, der die Zwischenprüfung bestanden und die festgelegte Mindestzahl der Praktikumsstunden erreicht hat.

(3) Die Diplomprüfung wird vor einer eigenen Kommission laut Artikel 18 abgelegt. Der Prüfungstermin wird vom Leitungsgremium anberaumt, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Kursteilnehmer einen angemessenen Zeitraum zur Vorbereitung haben.

(4) Die Diplomprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung mit "ungenügend" bewertet, so muß der Betroffene den gesamten Kurs wiederholen.

(5) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach drei Monaten angesetzt werden. Den genauen Termin bestimmt das Leitungsgremium.

Art. 18 (Kommission für die Diplomprüfung)

(1) Die Kommission für die Diplomprüfung wird mit Beschluß der Landesregierung ernannt und setzt sich zusammen aus:

  • -  einem Vertreter der in Artikel 4 genannten Universität oder anderen Hochschule als Vorsitzendem, - dem wissenschaftlichen Leiter des Kurses,
  • -  einer Lehrkraft,
  • -  dem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, der den wissenschaftlichen Leiter unterstützt.

(2) Schriftführer der Kommission ist ein Beamter des zuständigen Landesamtes.

Art. 19 (Fernbleiben von der Diplomprüfung)

(1) Bleibt ein Kandidat der Diplomprüfung unentschuldigt fern, so wird die Bewertung "ungenügend wegen Nichterscheinens zur Prüfung" abgegeben. Der Kandidat kann jedoch zur Wiederholungsprüfung laut Artikel 17, Absätze 4 und 5 antreten. Wird die Abwesenheit hingegen ausreichend begründet, so entscheidet das Leitungsgremium, ob die Diplomprüfung neu oder als Wiederholungsprüfung angesetzt wird.

Art. 20 (Gesamturteil; Diplom)

(1) Im Diplom wird die Beurteilung der einzelnen Prüfungen über den theoretischen Unterricht und über das Praktikum nicht angeführt. Es wird nur jeweils das Gesamturteil "mit ausgezeichnetem Erfolg" oder "mit Erfolg" angegeben. Dieses Gesamturteil ergibt sich aus den Beurteilungen der Zwischenprüfungen und der Diplomprüfung.

(2) Das Gesamturteil mit "ausgezeichnetem Erfolg" kann abgegeben werden, wenn wenigstens die Hälfte der Fächer mit "sehr gut" und die andere Hälfte mit "gut" bewertet wurden.

(3) Die Bewertung "befriedigend" in einem Fach kann zu einem "gut" angehoben werden, wenn der Kandidat in zwei Fächern die Bewertung "sehr gut" erhalten hat. Hat der Kandidat hingegen auch nur in einem Fach die Bewertung "genügend" erhalten, so schließt dies die Gesamtbewertung "mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.

(4) Die Prüfungskommission laut Artikel 18 leitet nach Abschluß der Diplomprüfung alle Unterlagen dem zuständigen Landesamt weiter.

(5) Das Diplom wird vom zuständigen Landesamt ausgestellt.

(6) Der Besitz des Diplomes befähigt dazu, den Beruf eines Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten auszuüben.

Art. 21 (Verleihung des Diploms)

(1) Das Diplom eines Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten wird den Kursteilnehmern verliehen, welche die Prüfungen in allen von Artikel 11, Absatz 1, vorgesehenen Fächern bestanden und das Praktikum laut Artikel 11, Absatz 2, erfolgreich abgeschlossen haben.

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