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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. September 1983, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November, 1981, Nr. 30, betreffend "Berufsbilder für Verkäufer, Lebensmittelverkäufer, Textilwarenverkäufer, Buchhändler, Drogisten und Bürogehilfen; Regelung der Lehr- und Berufsschuldauer"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 1983, Nr. 56.

Art. 1 (Verkäufer/Verkäuferin)

(1) Das Berufsbild des Verkäufers umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Fachliche Beratung und Information über die Waren des Fachbereiches: Eigenschaften, Verwendung, Handhabung, Pflege sowie Preis- und Qualitätsunterschied,
  • -  Information über Ersatz und Zusatzartikel,
  • -  Information über neue und neuartige Warenangebote,
  • -  Ausstellen von Kassazetteln sowie von Warenbegleitscheinen, Steuerbelegen und Garantiescheinen,
  • -  Verpackung und Ausfolgung bzw. Auslieferung der Ware,
  • -  Verhalten bei Reklamationen und entsprechende Erledigung,
  • -  Entgegennahme von Bestellungen,
  • -  Erledigen von Inventurarbeiten,
  • -  Führen der Waren- und der Kundenkartei,
  • -  Erstellen von Bestands- und Bestellisten,
  • -  Führung von Verkaufsgesprächen (Begrüßung, Ermittlung des Kaufwunsches, Vorführen oder Zeigen der Ware, Kaufabschluß, Zusatzverkauf, Abschied vom Kunden),
  • -  Gute Umgangsform mit Kunden sowie Fertigkeit im Sprechen und Formulieren in den Landessprachen,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Werbemittel und Werbemöglichkeiten,
  • -  Ausführung von Dekorationsarbeiten,
  • -  Kenntnisse der Warenübernahme und -überprüfung, der Lagerhaltung und Warenpflege,
  • -  Fertigkeit im Umgang mit Telefon, Registrierkasse und anderen technischen Hilfsmitteln,
  • -  Grundkenntnisse über Markt, Preisbildung, Kosten und Kalkulation,
  • -  Preisauszeichnung,
  • -  Kenntnisse des Zahlungs- und Versandverkehrs, der Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie des Mahnverfahrens,
  • -  Grundkenntnisse in Schriftverkehr und kaufmännischem Rechnen,
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Sanitäts- und Sicherheitsvorschriften.

(2) Die Lehrzeit beträgt 2 1/2 Jahre, die Berufsschulzeit 2 Jahre.

Art. 2 (Lebensmittelverkäufer/Lebensmittelverkäuferin)

(1) Das Berufsbild des Lebensmittelverkäufers umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Fachliche Beratung und Information über die Waren des Fachbereiches: Eigenschaften, Verwendung, Handhabung, Pflege sowie Preis- und Qualitätsunterschiede,
  • -  Fachgerechte und vorschriftsmäßige Lagerung von Lebensmitteln,
  • -  Anrichten, Herrichten und Garnieren von Waren z. B. der Bäckerei, Konditorei und Fleischerei,
  • -  Umgang mit den Geräten, Maschinen und sonstigen Einrichtungen und Pflege derselben,
  • -  Kenntnisse über Zusammensetzung, Herstellung, Zubereitung und Verwendungsmöglichkeiten der angebotenen Lebensmittel (laut Warenliste I bis VIII),
  • -  Information über Ersatz- und Zusatzartikel,
  • -  Information über neue und neuartige Warenangebote,
  • -  Ausstellen von Kassazetteln sowie von Warenbegleitscheinen, Steuerbelegen und Garantiescheinen,
  • -  Verpackung und Ausfolgung bzw. Auslieferung der Ware,
  • -  verhalten bei Reklamationen und entsprechende Erledigung,
  • -  Entgegennahme von Bestellungen,
  • -  Erledigen von Inventurarbeiten,
  • -  Führen der Waren- und der Kundenkartei,
  • -  Erstellen von Bestands- und Bestellisten,
  • -  Führung von Verkaufsgesprächen (Begrüßung, Ermittlung des Kaufwunsches, zeigen der Ware, Kaufabschluß, Zusatzverkauf, Abschied vom Kunden),
  • -  Gute Umgangsformen mit Kunden sowie Fertigkeit im Sprechen und Formulieren in den Landessprachen,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Werbemittel und Werbemöglichkeiten,
  • -  Ausführung von Dekorationsarbeiten,
  • -  Kenntnisse der Warenübernahme und Überprüfung, der Lagerhaltung und Warenpflege.
  • -  Fertigkeit im Umgang mit Telefon, Registrierkasse und anderen technischen Hilfsmitteln,
  • -  Grundkenntnisse über Markt, Preisbildung, Kosten und Kalkulation,
  • -  Preisauszeichnung,
  • -  Kenntnisse des Zahlungs- und Versandverkehrs, der Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie des Mahnverfahrens,
  • -  Grundkenntnisse in Schriftverkehr und kaufmännischem Rechnen,
  • -  Kenntnisse über handels- und lebensmittelrechtliche Rechtsvorschriften, soweit sie beim Verkauf zu berücksichtigen sind,
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Sanitäts- und Sicherheitsvorschriften.

(2) Die Lehrzeit beträgt 2 1/2 Jahre, die Berufsschulzeit 2 Jahre.

Art. 3 (Textilwarenverkäufer/Textilwarenverkäuferin)

(1) Das Berufsbild des Textilwarenverkäufers umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Fachliche Beratung und Information über die Waren des Fachbereiches: Eigenschaften, Verwendung, Handhabung, Pflege sowie Preis- und Qualitätsunterschiede,
  • -  Kenntnisse über Eigenschaften und Verarbeitung von Textilfasern und anderen Rohstoffwaren,
  • -  Kenntnisse über die Behandlung und Pflege von Textilien und Bekleidung,
  • -  Erkennen und Beurteilen von Art und Qualität der verschiedenen Textilien,
  • -  Kenntnis der Modetrends,
  • -  Kenntnisse über Arten und Größen der Bekleidungswaren,
  • -  Information über Ersatz- und Zusatzartikel,
  • -  Information über neue und neuartige Warenangebote,
  • -  Ausstellen von Kassazetteln sowie von Warenbegleitscheinen, Steuerbelegen und Garantiescheinen,
  • -  Verpackung und Ausfolgung bzw. Auslieferung der Ware,
  • -  Verhalten bei Reklamationen und entsprechende Erledigung,
  • -  Entgegennahme von Bestellungen,
  • -  Erledigen von Inventurarbeiten,
  • -  Führen der Waren- und der Kundenkartei,
  • -  Erstellen von Bestands- und Bestellisten,
  • -  Führung von Verkaufsgesprächen (Begrüßung, Ermittlung des Kaufwunsches, Zeigen der Ware, Kaufabschluß, Zusatzverkauf, Abschied vom Kunden),
  • -  Gute Umgangsformen mit Kunden sowie Fertigkeit im Sprechen und Formulieren in den Landessprachen,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Werbemittel und Werbemöglichkeiten,
  • -  Kenntnis und Fertigkeit in der Ausführung von Dekorationsarbeiten,
  • -  Kenntnisse der Warenübernahme und -überprüfung, der Lagerhaltung und Warenpflege,
  • -  Fertigkeit im Umgang mit Telefon, Registrierkasse und anderen technischen Hilfsmitteln,
  • -  Grundkenntnisse über Markt, Preisbildung, Kosten und Kalkulation,
  • -  Preisauszeichnung,
  • -  Kenntnisse des Zahlungs- und Versandverkehrs der Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie des Mahnverfahrens,
  • -  Grundkenntnisse in Schriftverkehr und kaufmännischem Rechnen,
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Sanitäts- und Sicherheitsvorschriften.

(2) Die Lehrzeit beträgt 2 1/2 Jahre, die Berufsschulzeit 2 Jahre.

Art. 4 (Buchhändler/Buchhändlerin)

(1) Das Berufsbild des Buchhändlers umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Fachliche Beratung und Information über die Waren des Fachbereiches: Eigenschaften, Verwendung, Handhabung, Pflege sowie über Preis- und Qualitätsunterschiede,
  • -  Grundkenntnisse der Literatur und Kunstgeschichte bis zur Gegenwart,
  • -  Kenntnis der wissenschaftlichen Sachgebiete und der Fachausdrücke,
  • -  Kenntnis der wichtigsten Verlage und der Vertriebsformen.
  • -  Kenntnis der wichtigsten Bibliographien und Nachschlagewerke,
  • -  Kenntnis der Geschichte des Buchhandels und des Aufbaues der entsprechenden Organisationen,
  • -  Grundkenntnisse der Buch- und Zeitschriftenherstellung,
  • -  Grundkenntnisse über Urheber- und Verlagsrechte,
  • -  Ausstellen von Kassazetteln sowie von Warenbegleitscheinen, Steuerbelegen und Garantiescheinen,
  • -  verpackung und Ausfolgung bzw. Auslieferung der Ware,
  • -  Verhalten bei Reklamationen und entsprechende Erledigung,
  • -  Entgegennahme von Bestellungen,
  • -  Erledigen von Inventurarbeiten,
  • -  Führen der Waren- und der Kundenkartei,
  • -  Erstellen von Bestands- und Bestellisten,
  • -  Führung von Verkaufsgesprächen (Begrüßung, Ermittlung des Kaufwunsches, Kaufabschluß, Zusatzverkauf. Abschied vom Kunden),
  • -  Gute Umgangsformen mit Kunden sowie Fertigkeit im Sprechen und Formulieren in den Landessprachen,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Werbemittel und Werbemöglichkeiten,
  • -  Ausführung von Dekorationsarbeiten,
  • -  Kenntnisse der Warenübernahme und -überprüfung und der Lagerhaltung,
  • -  Fertigkeit im Umgang mit Telefon, Registrierkasse und anderen technischen Hilfsmitteln,
  • -  Grundkenntnisse über Markt, Preisbildung, Kosten und Kalkulation,
  • -  Preisauszeichnung,
  • -  Kenntnisse des Zahlungs- und Versandverkehrs, der Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie des Mahnverfahrens,
  • -  Grundkenntnisse in Schriftverkehr und kaufmännischem Rechnen,
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben.
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Sanitäts- und Sicherheitsvorschriften.

(2) Die Lehr- und Berufsschulzeit beträgt drei Jahre.

Art. 5 (Drogist/Drogistin)

(1) Das Berufsbild des Drogisten umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Fachliche Beratung und Information über die Waren des Fachbereiches: Eigenschaften, Verwendung, Handhabung, Pflege sowie Preis- und Qualitätsunterschiede,
  • -  Grundkenntnisse der Botanik, Drogenkunde und Gesundheitslehre,
  • -  Grundkenntnisse der angewandten Chemie,
  • -  Grundkenntnisse der angewandten Physik,
  • -  Kenntnis der einschlägigen Nomenklatur,
  • -  Kenntnis der Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel.
  • -  Grundkenntnisse der Kosmetik und Hygiene,
  • -  Grundkenntnisse der Diätetik und Reformwarenkunde,
  • -  Kenntnis der speziellen Drogeriewaren und der sonstigen zum drogistischen Sortiment (laut Warenliste XIV/6), gehörenden Artikel,
  • -  Kenntnis im Herstellen von Präparaten,
  • -  Fertigkeit im Um- und Abfüllen von Chemikalien, - Information über Ersatzartikel,
  • -  Information über neue und neuartige Warenangebote,
  • -  Ausstellen von Kassazetteln sowie von Warenbegleitscheinen. Steuerbelegen und Garantiescheinen,
  • -  Verpackung und Ausfolgung bzw. Auslieferung der Ware.
  • -  Verhalten bei Reklamationen und entsprechende Erledigung.
  • -  Entgegennahme von Bestellungen,
  • -  Erledigen von Inventurarbeiten.
  • -  Führen der Waren- und der Kundenkartei,
  • -  Erstellen von Bestands- und Bestellisten.
  • -  Führung von Verkaufsgesprächen (Begrüßung, Ermittlung des Kaufwunsches, Zeigen der Ware, Kaufabschluß, Zusatzverkauf, Abschied vom Kunden),
  • -  Gute Umfangsformen mit Kunden sowie Fertigkeit im Sprechen und Formulieren in den Landessprachen,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Werbemittel und Werbemöglichkeiten,
  • -  Ausführung von Dekorationsarbeiten,
  • -  Kenntnisse der Warenübernahme und -überprüfung, der Lagerhaltung und Warenpflege,
  • -  Fertigkeit im Umgang mit Telefon, Registrierkasse und anderen technischen Hilfsmitteln,
  • -  Grundkenntnisse über Markt, Preisbildung, Kosten und Kalkulation,
  • -  Preisauszeichnung,
  • -  Kenntnisse des Zahlungs- und Versandverkehrs, der Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie des Mahnverfahrens,
  • -  Grundkenntnisse in Schriftverkehr und kaufmännischem Rechnen,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere der Vorschriften über die Lagerung von Giften und den Handel damit.
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Sanitäts- und Sicherheitsvorschriften.

(2) Die Lehr- und Berufsschulzeit beträgt drei Jahre.

Art. 6 (Bürogehilfe/Bürogehilfin)

(1) Das Berufsbild des Bürogehilfen umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Maschinenschreiben,
  • -  Abfassung und Gestaltung von Briefen,
  • -  Fertigkeit im Umgang mit Telefon, Schreib-, Rechenmaschine und anderen technischen Hilfsmitteln des Büros,
  • -  Kenntnisse in der Lohn- und Gehaltsverrechnung, Kostenrechnung und Fakturierung,
  • -  Statistische Arbeiten,
  • -  Verwaltungsarbeiten im Lager bei Warenübernahme, Warenausgabe, Lagerbestandsführung, Lagerkontrolle und Materialverwaltung,
  • -  Inventur,
  • -  Posteingang und -versand,
  • -  Grundkenntnis der Buchhaltung,
  • -  Kenntnisse im kaufmännischen Rechnen,
  • -  Kenntnisse in der Kassenführung, im Zahlungs- und Kreditverkehr,
  • -  Grundkenntnisse im Handelsrecht,
  • -  Kenntnisse der betrieblichen Organisation,
  • -  Kenntnisse im Verkehr mit der Post sowie der Bahn und anderen Verkehrseinrichtungen,
  • -  Kenntnis der Registratur und im Führen von Karteien und Ablagen,
  • -  Kenntnis der Liefer- und Zahlungsbedingungen und des Mahnverfahrens,
  • -  Kenntnis der beiden Landessprachen,
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben.

(2) Die Lehrzeit beträgt 2 1/2 Jahre, die Berufsschulzeit 2 Jahre.