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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. September 1983, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November, 1981, Nr. 30, betreffend "Berufsbilder für Verkäufer, Lebensmittelverkäufer, Textilwarenverkäufer, Buchhändler, Drogisten und Bürogehilfen; Regelung der Lehr- und Berufsschuldauer"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 1983, Nr. 56.

Art. 6 (Bürogehilfe/Bürogehilfin)

(1) Das Berufsbild des Bürogehilfen umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Maschinenschreiben,
  • -  Abfassung und Gestaltung von Briefen,
  • -  Fertigkeit im Umgang mit Telefon, Schreib-, Rechenmaschine und anderen technischen Hilfsmitteln des Büros,
  • -  Kenntnisse in der Lohn- und Gehaltsverrechnung, Kostenrechnung und Fakturierung,
  • -  Statistische Arbeiten,
  • -  Verwaltungsarbeiten im Lager bei Warenübernahme, Warenausgabe, Lagerbestandsführung, Lagerkontrolle und Materialverwaltung,
  • -  Inventur,
  • -  Posteingang und -versand,
  • -  Grundkenntnis der Buchhaltung,
  • -  Kenntnisse im kaufmännischen Rechnen,
  • -  Kenntnisse in der Kassenführung, im Zahlungs- und Kreditverkehr,
  • -  Grundkenntnisse im Handelsrecht,
  • -  Kenntnisse der betrieblichen Organisation,
  • -  Kenntnisse im Verkehr mit der Post sowie der Bahn und anderen Verkehrseinrichtungen,
  • -  Kenntnis der Registratur und im Führen von Karteien und Ablagen,
  • -  Kenntnis der Liefer- und Zahlungsbedingungen und des Mahnverfahrens,
  • -  Kenntnis der beiden Landessprachen,
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben.

(2) Die Lehrzeit beträgt 2 1/2 Jahre, die Berufsschulzeit 2 Jahre.