Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Die Krankenhauskörperschaften des Landes müssen mit der Lehrgangsleitung zusammenarbeiten. Was die medizinisch-technischen Assistenten betrifft, müssen die Krankenhauskörperschaften die für den Lehrbetrieb notwendigen Präparate zur Verfügung stellen und gewährleisten, daß - unter Überwachung und Leitung von Fachleuten - die nötigen praktischen Übungen im Labor und am Patienten durchgeführt werden können; dabei müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet werden.
(2) Was die Physikotherapeuten betrifft, so sind die Krankenhauskörperschaften verpflichtet, diese zu dem im Programm vorgesehenen Krankenhauspraktikum zuzulassen.