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b) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 22. Dezember 1978, Nr. 281) 2)
Durchführungsverordnung über die Ausbildung von medizinisch-technischen Assistentenund Physikotherapeuten

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.

2)

Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Mit dieser Verordnung wird - nach Artikel 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28- die Ausbildung von nichtärztlichem Sanitätspersonal zur Erlangung folgender Befähigungen geregelt:

  1. Medizinisch-technischer Assistent,
  2. Physikotherapeut - Krankengymnast,
  3. Logopäde,
  4. Diätassistent.

Diese Ausbildung ist von den einschlägigen Gesetzen nicht geregelt.3)

3)

Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. März 1981, Nr. 8.

Art. 2 (Körperschaften und Einrichtungen, die Kurse durchführen)

(1) Gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, ist der Landesausschuß für die Ausbildung des nichtärztlichen Sanitätspersonals gemäß vorigem Artikel direkt zuständig und entscheidet über die Notwendigkeit, entsprechende Schulen oder Ausbildungslehrgänge aufgrund des Gutachtens des Komitees gemäß Artikel 14 desselben Landesgesetzes einzurichten.

Art. 3 (Zusammenarbeit mit Universitäten)

(1) Die Schulen müssen die Ausbildung des nichtärztlichen Sanitätspersonals gemäß Artikel 1 in Zusammenarbeit mit einer Universität durchführen. Es sind jene Universitäten zu wählen, die auf Landesebene tätig sind und Lehr- und Forschungstätigkeit betreiben.

(2) Die entsprechende Zusammenarbeit muß durch das Statut der Schule geregelt sein.

Art. 4 (Verwaltung)

(1) Die Schulen zur Ausbildung von nichtärztlichem Sanitätspersonal gemäß Artikel 1 müssen sowohl finanziell als auch in Hinsicht auf ihre Verwaltung unabhängig sein.

Art. 5 (Aufnahmeprüfung)

(1) Ist die Zahl der Antragsteller höher als jene der Ausbildungsplätze an der jeweiligen Schule, so hängt die Aufnahme vom Ergebnis einer schriftlichen und mündlichen oder nur einer mündlichen Prüfung über allgemeinbildende Themen ab, die vorzugsweise den Bereich Hygiene und Gesundheit betreffen.

(2) Die Aufnahmeprüfung wird vor einer entsprechenden Kommission abgelegt, die zusammengesetzt ist aus:

  1. dem Direktor der Schule als Vorsitzendem,
  2. einem Lehrer der Schule,
  3. einem Vertreter der Abteilung, zuständig für das Gesundheitswesen, der vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird.

(3) Zum Schulbesuch sind alle Kandidaten zugelassen, die aufgrund des Prüfungsergebnisses und der Beurteilung der im Reifezeugnis angegebenen Bewertung nach den von der Kommission festgesetzten Kriterien einen entsprechenden Rang in der Rangordnung einnehmen.4)

4)

Die Artikel 5, 7, 8 und 9 wurden ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

Art. 6 (Zwischenprüfungen)

(1) Am Ende eines jeden Schuljahres oder eines jeden Abschnittes des Ausbildungslehrganges muß der Schüler eine mündliche Prüfung über alle Unterrichtsfächer von der Kommission laut Absatz 4 bestehen.

(2) Hat ein Schüler nicht einen Durchschnitt von sechs Zehnteln in jedem Fach erreicht, so darf er nicht in das folgende Schuljahr oder in den folgenden Abschnitt versetzt werden; handelt es sich um einen Schüler im letzten Schuljahr oder Abschnitt, so wird er nicht zur ersten Session der Abschlußprüfung zur Erlangung der Befähigung zugelassen.

(3) Hat ein Schüler in höchstens drei Fächern nicht eine Bewertung von sechs Zehnteln erreicht, so wird er zu den Nachprüfungen zugelassen, die frühestens einen und spätestens drei Monate nach Abschluß des Schuljahres oder des entsprechenden Abschnittes stattfinden müssen.

(4) Die Nachprüfungen werden vor einer entsprechenden Kommission abgelegt, die aus dem Schuldirektor als Vorsitzenden, aus drei Lehrern und aus einem Vertreter der Abteilung zuständig für das Gesundheitswesen besteht; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Schafft ein Schüler zweimal hintereinander nicht die Versetzung in das nächste Schuljahr oder erlangt er die Befähigung nicht, so muß er die Schule verlassen.

(6) Der Schuldirektor kann auf entsprechendes Gutachten des Lehrerkollegiums hin für solche Schüler, die aus schwerwiegenden Gründen in der ordentlichen Session nicht zu den Prüfungen antreten konnten, eine außerordentliche Session für Nachprüfungen ansetzen.

(7) Der Sekretär verrichtet die Verwaltungsarbeit der Schule und redigiert die Prüfungsprotokolle.5)

5)

Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, und später ergänzt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Juli 1994, Nr. 35.

Art. 7 (Diplomprüfung)

(1) Die Prüfung zur Erlangung der Befähigung wird in zwei Sessionen angesetzt.

(2) Zur ersten Session werden die Schüler des letzten Schuljahres oder des letzten Abschnittes des Ausbildungskurses zugelassen, die in jedem Unterrichtsfach einen Durchschnitt von wenigstens sechs Zehnteln erlangt haben. Zur zweiten Session werden jene Schüler zugelassen, die in höchstens drei Fächern einen Durchschnitt von weniger als sechs Zehnteln erlangt haben.

(3) Die Schüler werden nur dann zur ersten oder zweiten Session zugelassen, wenn sie das Praktikum unter Beachtung der festgelegten Mindeststunden ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(4) Die Diplomprüfung besteht aus der Besprechung eines mit den Unterrichtsfächern zusammenhängenden praktischen Falles, über den der Schüler vorher eine Arbeit geschrieben hat.

(5) Die Diplomprüfung wird vor einer Kommission abgelegt, die von der Landesregierung ernannt wird und zusammengesetzt ist aus:

  1. einem Dozenten der mit der Schule vertragsgebundenen Universität oder anderen Hochschule als Vorsitzendem,
  2. dem Direktor der Schule oder seinem Stellvertreter,
  3. zwei Lehrern der Schule,
  4. einem Vertreter der Abteilung zuständig für Gesundheitswesen, der vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird. 4)
4)

Die Artikel 5, 7, 8 und 9 wurden ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

Art. 8 (Entschuldigte Abwesenheit)

(1) Das Leitungsgremium kann für Schüler, die aus schwerwiegenden triftigen Gründen nicht an der ersten oder zweiten Session teilnehmen konnten, eine außerordentliche Session für die Diplomprüfung ansetzen.4)

4)

Die Artikel 5, 7, 8 und 9 wurden ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

Art. 9 (Befähigungsdiplom)

(1) Jedes Kommissionsmitglied verfügt über zehn Punkte zur Bewertung der mündlichen Prüfung und zehn Punkte zur Bewertung der schriftlichen Arbeit.

(2) Zur Erlangung des Diploms muß der Schüler in jeder der beiden Prüfungen wenigstens sechs Zehntel der Gesamtpunktezahl, über welche die Kommission verfügt, erlangen.

(3) Das Diplom wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Direktor der Schule unterschrieben und vom zuständigen Landesamt ausgestellt.4)

4)

Die Artikel 5, 7, 8 und 9 wurden ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

Art. 10 (Berufsbefähigung)

(1) Das Bestehen der Abschlußprüfung befähigt unmittelbar zur Ausübung des Berufes eines medizinisch-technischen Assistenten oder eines Physikotherapeuten.

(2) Der Betroffene kann beim Arbeitsamt um Eintragung dieser Berufsbezeichnung in das Arbeitsbuch ansuchen.

Art. 11 (Zusammenarbeit mit Krankenhauskörperschaften)

(1) Die Krankenhauskörperschaften des Landes müssen mit der Lehrgangsleitung zusammenarbeiten. Was die medizinisch-technischen Assistenten betrifft, müssen die Krankenhauskörperschaften die für den Lehrbetrieb notwendigen Präparate zur Verfügung stellen und gewährleisten, daß - unter Überwachung und Leitung von Fachleuten - die nötigen praktischen Übungen im Labor und am Patienten durchgeführt werden können; dabei müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet werden.

(2) Was die Physikotherapeuten betrifft, so sind die Krankenhauskörperschaften verpflichtet, diese zu dem im Programm vorgesehenen Krankenhauspraktikum zuzulassen.

Art. 12 (Verweis auf andere Vorschriften)

(1) Solange für die hier behandelten Schulen kein eigenes Statut und keine grundsätzliche interne Schulordnung vorliegen (im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, müssen sich die Körperschaften und Institute, die solche Lehrgänge durchführen, an die grundsätzliche interne Schulordnung halten, die für die Berufskrankenpflegeschulen gilt - dies im Rahmen der Anwendbarkeit dieser Schulordnung.

(2) Wenn der Kurs von einer privaten Körperschaft oder einem privaten Institut geführt wird, kann der Verwaltungsrat der Schule mit jenem der Körperschaft oder des Institutes identisch sein. Der Verwaltungsrat wird in diesem Fall um einen vom Landesausschuß ernannten Vertreter erweitert.

Art. 13 (Bestimmungen für Einrichtungen auf Vertragsebene)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, welche die berufliche Ausbildung regeln, kann die Provinz Bozen aufgrund dieser Durchführungsverordnung mit spezialisierten und gesetzlich anerkannten Einrichtungen Verträge abschließen, wobei die Bestimmungen anzuwenden sind, welche die Aufgaben und Tätigkeiten dieser Einrichtungen regeln.

KAPITEL II
Bestimmungen über die Ausbildung von medizinisch-technischen Assistenten

Art. 14 (Ausbildungsstätten für medizinisch-technische Assistenten)

(1) Der medizinisch-technische Assistent arbeitet als technische Hilfskraft für den Arzt und in der medizinischen Forschung, und zwar bei bakteriologischen, serologischen und chemisch-klinischen Untersuchungen. Da er diese Arbeiten in einem Labor im obigen Sinn durchführt, ist es seine Aufgabe, alle technischen Arbeiten durchzuführen, die für die mikroskopische, chemische und physikalische Prüfung notwendig sind - dies zu dem Zweck, dem Arzt zuverlässige Grundlagen für die Diagnose zu liefern.

Art. 15 (Zulassungsvoraussetzungen)

(1) Zu den Schulen zur Ausbildung von medizinischtechnischen Assistenten werden Bürger der Europäischen Gemeinschaften sowie Nicht-EG-Bürger, die ordnungsgemäß ihren Wohnsitz in Südtirol haben, zugelassen, sofern sie

  1. ein gesetzlich anerkanntes Reifezeugnis einer fünfjährigen Oberschule haben,
  2. körperlich und geistig geeignet sind, den Beruf auszuüben.

(2) Italienische Staatsbürger mit Wohnsitz in Südtirol haben Vorrang.6)

6)

Die Artikel 15 und 20 wurden ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

Art. 16 (Unterrichtsprogramm)

(1) Die Schule zur Ausbildung von medizinischtechnischen Assistenten dauert drei Jahre. Für jeden Lehrgang sind mindestens 3450 Unterrichtsstunden (ausschließlich zweite Sprache) vorgesehen, und zwar 1700 Stunden für das Praktikum und 1750 Stunden für den theoretischen Unterricht.

(2) Die Unterrichtsfächer sind folgende:

  1. Biologie, Genetik und Molekularbiologie
  2. Physik
  3. Allgemeine und anorganische Chemie
  4. Organische Chemie
  5. Biochemie
  6. Anatomie des menschlichen Körpers
  7. Physiologie des menschlichen Körpers
  8. Normale Histologie und mikroskopische Anatomie
  9. Hämatologie und Gerinnung
  10. Mikrobiologie
  11. Erste Hilfe
  12. Fotografie und Mikrofotografie
  13. Medizinische Technologie und Laborgerätekunde
  14. Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes
  15. Laborhygiene und Umweltschutz
  16. Klinische Chemie
  17. Histologische Labortechniken
  18. Allgemeine und spezielle Pathologie
  19. Immunologie
  20. Blutgruppenserologie und Immunhämatologie
  21. Zytologie
  22. Klinische Pathologie
  23. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus - Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes
  24. Medizinische Dokumentation und Grundzüge der Statistik
  25. Automation im medizinischen Labor
  26. Elektronische Datenverarbeitung
  27. Medizinisches Fachenglisch
  28. Zweite Sprache. 7)
7)

Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

Art. 17-188)

8)

Aufgehoben durch Art. 7 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

KAPITEL III
Bestimmungen über die Ausbildung von Physikotherapeuten

Art. 19 (Ausbildungsstätten für Physikotherapeuten)

(1) Die Ausbildung in den Schulen für Physikotherapeuten befaßt sich mit der Vermittlung der Techniken der motorischen und funktionalen Therapie, Bewegungstherapie, mechanischen Therapie, den verschiedenen elektrotherapeutischen Behandlungen, Wärme-, Wasser-, Unterwasser- und Fototherapie, physikalischen Therapie, Massage und Ultraschalltherapie.

Art. 20 (Zulassungsvoraussetzungen)

(1) Zu den Schulen zur Ausbildung von Physikotherapeuten werden Bürger der Europäischen Gemeinschaften sowie Nicht-EG-Bürger, die ordnungsgemäß ihren Wohnsitz in Südtirol haben, zugelassen, sofern sie:

  1. ein gesetzlich anerkanntes Reifezeugnis einer fünfjährigen Oberschule haben;
  2. körperlich und geistig geeignet sind, den Beruf auszuüben.

(2) Italienische Staatsbürger mit Wohnsitz in Südtirol haben Vorrang.6)

6)

Die Artikel 15 und 20 wurden ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

Art. 21 (Körperliche Eignung)

(1) Die Anwärter müssen für den Beruf des Physikotherapeuten körperlich geeignet sein. Deshalb müssen sie sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, in der diese körperliche Eignung festgestellt wird.

Art. 22 (Unterrichtsprogramm)

(1) Die Schule zur Ausbildung von Physikotherapeuten dauert drei Jahre. Für jedes Schuljahr sind mindestens 1200 Unterrichtsstunden vorgesehen, und zwar mindestens 800 Stunden für das Praktikum und 400 Stunden für den theoretischen Unterricht.

(2) Die Unterrichtsfächer sind folgende:

  1. Anatomie
  2. Physiologie
  3. Allgemeine Pathologie
  4. Innere Medizin
  5. Chirurgie
  6. Orthopädie, Traumatologie, Rheumatologie
  7. Neurologie und Psychiatrie
  8. Gynäkologie
  9. Pädiatrie
  10. Geriatrie
  11. Erste Hilfe und Verbandslehre
  12. Hygiene
  13. Sozial- und Arbeitsmedizin
  14. Thermo-, Elektro-, Fototherapie sowie Hydro- und Balneotherapie, einschließlich Hilfeleistung bei der physikalischen Diagnostik
  15. Grundzüge der Rehabilitation
  16. Bewegungslehre und Bewegungstherapie auf den Gebieten der Chirurgie und Unfallchirurgie, der Neurologie, der Orthopädie, der Inneren Medizin, der Gynäkologie sowie der Pädiatrie: Massage und Reflexzonenmassage, Medikomechanik und Ultraschallbehandlung
  17. Körpererziehung: Saalturnen, Leichtathletik, Spiele, Schwimmen und Skilaufen
  18. Methodik der Leitung von körperlichen Übungen für größere Gruppen (Saalturnen, Leichtathletik, Spiele und Schwimmen)
  19. Grundzüge der Psychologie
  20. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes
  21. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus - Informatik
  22. Fachenglisch
  23. Zweite Sprache

Praktische Ausbildung
Behandlung des Patienten unter Anwendung physikalischer Therapien in folgenden Sachgebieten:

  1. Innere Medizin
  2. Chirurgie und Unfallchirurgie
  3. Orthopädie
  4. Neurologie
  5. Psychiatrie
  6. Gynäkologie
  7. Pädiatrie
  8. Rehabilitation
  9. Geriatrie 9)
9)

Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

Art. 23 (Eignungsprüfung)

(1) Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen in allen Unterrichtsfächern abzulegen, die im Laufe des Ausbildungsjahres vorgetragen worden sind.

(2) Die jährlichen Prüfungen können auch in zwei Sessionen aufgeteilt werden, sofern es der Lehrkörper aus pädagogischen und methodisch-didaktischen Gründen im Sinne einer hochqualifizierten Ausbildung für angebracht hält.

(3) Die Prüfungstermine werden von der Schulleitung nach Anhören des Klassenrates festgelegt.10)

10)

Die Artikel 23 und 24 wurden ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 1981, Nr. 8.

Art. 24 (Verleihung des Diploms)

(1) Allen Kandidaten, die eine Prüfung über sämtliche Unterrichtsgegenstände im Sinne von Artikel 2 mit Erfolg abgelegt haben, wird das Diplom eines Physikotherapeuten - Krankengymnasten verliehen.10)

10)

Die Artikel 23 und 24 wurden ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 1981, Nr. 8.

Art. 25 (Leitungsgremium)

(1) Die didaktische Leitung der Schule wird einem Leitungsgremium anvertraut, das aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt ist:

  1. dem Direktor der Schule als Vorsitzendem,
  2. einem Beamten des Landesamtes für die Ausbildung des Sanitätspersonals und für die Gesundheitserziehung, der vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird,
  3. einem Vertreter der Körperschaft oder Anstalt, die eventuell mit der Leitung der Schule betraut ist,
  4. einem Lehrassistenten.

(2) Das Leitungsgremium wird in regelmäßigen Zeitabständen vom Schuldirektor einberufen; an den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme jeweils die Lehrer teil, für welche die Tagesordnungspunkte von Belang sind.

(3) Das Leitungsgremium hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. die Lehrkräfte auszuwählen,
  2. die Einrichtungen, bei denen das Praktikum abzuhalten ist, sowie die Art und Weise der Durchführung des Praktikums festzulegen,
  3. den Stundenplan für den theoretischen Unterricht und für das Praktikum festzulegen,
  4. Vorschläge organisatorisch-didaktischer Natur auszuarbeiten,
  5. Schüler vom Schulbesuch auszuschließen und andere Disziplinarmaßnahmen zu treffen,
  6. alle anderen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Planung, der Organisation und dem Unterricht zu ergreifen, die weder in die ausschließliche Zuständigkeit der Direktion fallen, noch rein verwaltungstechnischer oder finanzieller Natur sind,
  7. aufgrund entsprechender Unterlagen Ausbildungszeiten anzuerkennen, die in anderen medizinischen Schulen verbracht wurden und für den Besuch der jeweiligen Schule relevant sind.

(4) Die Entscheidungen des Leitungsgremiums werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder getroffen.11)

11)

Art. 25 wurde angefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.

Art. 26 (Anwendung)

(1) Diese Verordnung findet an den Schulen Anwendung, deren erster Kurs nach dem 1. Oktober 1991 beginnt.12)

12)

Art. 26 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Juli 1994, Nr. 35.

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