Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Die Ermittlung und Einhebung der Einnahmen muß aus einer eigenen Einzahlungs- und aus einer Empfangsbescheinigung hervorgehen.
(2) Die Originale der Einzahlungsbescheinigungen, die vom Rechnungsamt der Anstalt ausgestellt werden, sind vom Schatzmeister der Anstalt aufzubewahren und werden von diesem anläßlich der Rechnungslegung zusammen mit den Empfangsbescheinigungen der Anstalt zurückgestellt.