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b) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 10. März 1977, Nr. 121)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 13. Februar 1975, Nr. 16 (Errichtung der RAS - Rundfunk-und Fernseh-Anstalt Südtirol)

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.

I. Organe und deren Befugnisse

A) Der Verwaltungsrat

Art. 1 (Befugnisse)

(1) Dem Verwaltungsrat obliegt unter Beachtung der Bestimmung des Artikels 5, Absatz 4, des Gesetzes die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, die auf Grund der Artikel 2, 6 und 9 des Gesetzes in seine Zuständigkeit fallen.

(2) Außer den vom vorhergehenden Absatz vorgesehenen Zuständigkeiten obliegt dem Verwaltungsrat

  • a)  die Erteilung von Vollmachten an den Präsidenten, an die Mitglieder des Verwaltungsrates und an andere Organe der RAS, die zur Ausführung bestimmter Tätigkeiten notwendig sind;
  • b)  die Beschlußfassung über die Aufnahme, die Beförderung und die Entlassung des Personals; die Festlegung der Aufgabenbereiche, der Verantwortlichkeit, der organisatorischen und der Entscheidungsbefugnisse einzelner Bediensteter und von Bedienstetengruppen;
  • c)  Beschlußfassung in aktiven oder passiven Streitsachen vor gerichtlichen oder außergerichtlichen Behörden;
  • d)  Genehmigung der Verträge im Sinne der Artikel 19 und 20 dieser Durchführungsverordnung.

Art. 2 (Sitzungen und Beschlüsse)

(1) Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten aus eigener Initiative oder über Ersuchen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates einberufen.

(2) Der Präsident kann jedermann einladen, an den Sitzungen teilzunehmen, wenn dies zur Beschaffung von Aufklärungen oder Informationen in bezug auf Probleme, welche bei der Sitzung behandelt werden, nützlich erscheint.

(3) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Präsidenten.

(4) Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach Artikel 5 vierter Absatz und nach Artikel 12 des Gesetzes werden der Landesregierung zwecks der ihr vorbehaltenen Genehmigung übermittelt; alle übrigen Beschlüsse werden dem zuständigen Landesrat zur Kenntnis übermittelt.

(5) Der Direktor übt das Amt des Sekretärs des Verwaltungsrates aus und unterzeichnet die Protokolle und die Beschlüsse.

(6) Der Vertreter des Personals im Verwaltungsrat wird mittels direkter Wahl durch die Bediensteten der Anstalt bestimmt.

B) Der Präsident

Art. 3

(1) Der Präsident:

  • a)  vertritt die Anstalt in den Beziehungen mit den öffentlichen und privaten Körperschaften und gegenüber den Bürgern;
  • b)  er hat die aktive und passive Vertretung der Anstalt vor Gericht;
  • c)  er beruft den Verwaltungsrat unter seinem Vorsitz und die technischen Kommissionen ein;
  • d)  er unterzeichnet die Beschlüsse des Verwaltungsrates und den Briefwechsel der Anstalt;
  • e)  er schließt die Verträge gemäß Buchstabe d) des vorhergehenden Artikels 1 ab;
  • f)  er erteilt im Rahmen des Gesetzes, der Verordnungen und der Beschlüsse des Verwaltungsrates Weisungen allgemeinen Charakters an das Personal, um die ordentliche und unterbrochene Abwicklung der Aufgaben der Anstalt zu gewährleisten.

(2) Der Präsident kann einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder einzelne Bedienstete im Einvernehmen mit dem Direktor mit der Unterzeichnung einzelner Dokumente oder von Dokumenten bestimmter Sachbereiche betrauen.

(3) Der Präsident erfüllt überdies alle anderen Aufgaben, die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden.

C) Der Direktor

Art. 4

(1) Der Direktor führt die vom Artikel 10 des Gesetzes und von den Durchführungsnormen vorgesehenen Aufgaben aus, insbesondere:

  • a)  er übt außer den von Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Aufgaben die Funktion des Sekretärs des Verwaltungsrates der Anstalt aus; er bereitet die Tagesordnung der Sitzungen und die Protokolle der Beschlüsse vor, einschließlich der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Berichte;
  • b)  er ist Leiter des Personals, wobei ihm die Aufgaben der Koordinierung, des sinnvollen Einsatzes und der Aufsicht zukommen;
  • c)  innerhalb der Grenzen der ihm vom Verwaltungsrat oder vom Präsidenten übertragenen Befugnisse erledigt er die ausschließlich Durchführungscharakter aufweisenden Akten; er unterzeichnet den Schriftwechsel der Anstalt hinsichtlich der ihm vom Präsidenten übertragenen Sachbereiche.

(2) Der Direktor hat dem Präsidenten rechtzeitig von jedem Vorkommnis der Verwaltung in Kenntnis zu setzen, das den Zielsetzungen der Anstalt zum Nachteil gereichen könnte.

(3) Falls die Stelle des Direktors der Anstalt unbesetzt oder der Direktor abwesend ist, kann der Verwaltungsrat die entsprechenden Aufgaben einem Bediensteten der höheren Laufbahn anvertrauen.

D) Die Rechnungsprüfer

Art. 5

(1) Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer entspricht der vom Artikel 2400 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegten Amtsdauer.

E) Bezüge, Sitzungsgelder, Entschädigungen und Spesenvergütungen

Art. 6 (Vergütungen und Sitzungsgelder für den Präsidenten)

(1) Dem Präsidenten stehen eine monatliche Vergütung, die Sitzungsgelder sowie die Reisespesen- und Außendienstvergütung innerhalb jenen Ausmaßen zu, wie sie von der Landesregierung für die Organe der mit Landesgesetz errichteten Körperschaften, die vom Land Südtirol finanziert werden, festgelegt werden. 2)

2)

Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 22. April 1991, Nr. 11.

Art. 7 (Vergütungen und Sitzungsgelder für die Mitglieder des Verwaltungsrates)

(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von der Landesverwaltung als Sachverständige ernannt wurden, stehen die Sitzungsgelder sowie die Außendienst- und Reisespesenvergütung innerhalb jenen Ausmaßen zu, wie sie von der Landesregierung für die in Artikel 6 Absatz 1 angeführten Organe festgelegt werden.

(2) Auf die Mitglieder des Verwaltungsrates, welche Bedienstete des Landes oder der RAS sind, werden mit allen Wirkungen die für das Landespersonal geltenden Bestimmungen hinsichtlich Sitzungsgelder und Reisespesenvergütung angewendet. 3)

3)

Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 22. April 1991, Nr. 11.

Art. 8 (Vergütungen für die Rechnungsprüfer)

(1) Den Rechnungsprüfern stehen die Vergütungen und die Spesenvergütung für Reisen, die von diesen im Interesse und über Auftrag der Anstalt durchgeführt werden, innerhalb jenen Ausmaßen zu, wie sie von der Landesregierung für die in Artikel 6 Absatz 1 angeführten Organe festgelegt werden.

(2) Sollte die Amtsdauer der Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums nicht mit dem Haushaltsjahr zusammenfallen, so wird die Vergütung laut Absatz 1 auf ein Zwölftel für jeden Monat oder für Bruchteile des Monats der Amtsdauer herabgesetzt. 4)

4)

Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 22. April 1991, Nr. 11.

Art. 9   5)

5)

Art. 9 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 22. April 1991, Nr. 11.

II. Personalordnung

Art. 10 (Laufbahn und Stellenplan)

(1) Die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung des Personals der RAS entsprechen denen des Landespersonals; Artikel 14 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1975, Nr. 16, in geltender Fassung, bleibt aufrecht.

(2) Was die Einstufung und Besoldung des Personals der RAS angeht, wird sinngemäß das Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, mit den dort angegebenen Wirkungen angewandt; die entsprechenden Beschlüsse werden vom Verwaltungsrat gefaßt.

(3) Für die Bediensteten der RAS gelten dieselben Funktionsebenen, wie sie Artikel 36 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, für die Landesbediensteten vorsieht.

(4) Die erste Einstufung des bereits bediensteten Personals der RAS in die Funktionsebenen erfolgt mit Beschluß des Verwaltungsrates der Anstalt gemäß Artikel 37 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, mit denselben Wirkungen.

(5) Die im Absatz 3 erwähnten Funktionsebenen umfassen alle Berufsbilder, die notwendig sind, um die Aufgaben der Anstalt - auch in Hinsicht auf besondere Erfordernisse - zu bewältigen; dabei ist - unter Beibehaltung des Plansolls der Anstalt - jeweils zu berücksichtigen, um welche Art von Dienstleistung es sich handelt, welche Ausbildung erforderlich ist, wie groß die damit verbundene Verantwortung ist, wie weit dabei selbständig gehandelt werden muß und welche die Voraussetzungen für die Einstufung in die jeweiligen Funktionsebene sind.

(6) Die Berufsbilder werden mit Beschluß des Verwaltungsrates festgelegt.

(7) Im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11. in geltender Fassung, erfolgt die endgültige Einstufung des Personals der RAS mit Beschluß des Verwaltungsrates.

(8) Unbeschadet der endgültigen Regelung aufgrund der Berufsbilder wird den Bediensteten, denen der Verwaltungsrat Koordinierungsaufgaben übertragen hat, die Koordinierungszulage im Sinne von Artikel 48 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, entrichtet.

(9) Der Stellenplan der Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen.

(10) Die in den Absätzen 2, 4, 6, 7 und 9 vorgesehenen Beschlüsse des Verwaltungsrates sind dem Landesausschuß zur Genehmigung vorzulegen. 6)

Art. 11 (Aufnahme in den Dienst)

(1) In Übereinstimmung mit den Normen der L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6, und L.G. vom 21. Februar 1972, Nr. 4, in geltender Fassung erfolgt die Aufnahme der Bediensteten durch öffentlichen Wettbewerb.

(2) Der Verwaltungsrat legt bei der Ausschreibung des Wettbewerbes die Titel fest, die unter Berücksichtigung der für die einzelnen Dienstränge vorgesehenen Aufgabenbereiche gefordert werden, wobei den besonderen Erfordernissen der Anstalt Rechnung zu tragen ist.

Art. 12 (Prüfungskommission)

(1) Die Beurteilung der öffentlichen Wettbewerbe für die Aufnahme in den Stellenplan wird vor einer eigenen Prüfungskommission vorgenommen, die von Fall zu Fall mit Beschluß des Verwaltungsrates eingesetzt wird.

(2) Diese Kommission besteht aus:

  • a)  dem Präsidenten des Verwaltungsrates oder einem von ihm ernannten Vertreter;
  • b)  drei Experten auf jenen Sachgebieten, welche Gegenstand der Prüfung bilden;
  • c)  einem Personalvertreter.

(3) Das Amt des Sekretärs übt ein Bediensteter der höheren oder der gehobenen Laufbahn der RAS aus.

Art. 13 (Feststellung der Sprachkenntnisse)

(1) Die Feststellung der angemessenen Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache erfolgt gemäß den Bestimmungen und durch die besondere Kommission, die im Artikel 29 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung vorgesehen ist.

III. Das Vermögen

Art. 14

(1) Das Vermögen der Anstalt besteht aus den Gütern gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes.

(2) Das Vermögen besteht entsprechend den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches aus unbeweglichen und beweglichen Gütern.

Art. 15 (Unbewegliche Güter)

(1) Die unbeweglichen Güter werden unter Verantwortung des Direktors der Anstalt in eigenen Bestandsregistern bezeichnet, die alle Angaben enthalten, welche für die qualitative und wertmäßige Erfassung erforderlich sind. Im gleichen Register werden allfällige Servituten und Steuer- oder andere Lasten, mit denen sie belastet sind, sowie deren Ertrag festgehalten.

(2) Das Bestandsregister wird hinsichtlich der Erhöhungen, Verminderungen oder Umwandlungen, sei es in der Qualität, sei es im Wert, im bezug auf den Bestand der unbeweglichen Güter periodisch auf den neuesten Stand gebracht.

(3) Was die Veräußerung der unbeweglichen Güter betrifft, werden die Bestimmungen des vierten Absatzes des Artikels 5 des Landesgesetzes zur Anwendung gebracht.

Art. 16 (Bewegliche Güter)

(1) Die beweglichen Güter einschließlich ihrer Werte und rechtlichen Verfügbarkeit werden in einem eigenen Inventarbuch verzeichnet, welches folgende Angaben zu enthalten hat:

  • -  die Benennung und Beschreibung der Gegenstände;
  • -  ihre zahlen- und wertmäßige Menge;
  • -  den Ort, an dem sie sich befinden.

(2) Das Inventarbuch muß fortlaufend auf dem neuesten Stand gehalten werden, und zwar hinsichtlich der Änderungen, die sich aus der Führung der Anstalt, sei es im Zusammenhang mit der Bilanz, sei es auf Grund von außerbilanzmäßigen Änderungen, ergeben.

Art. 17 (Verantwortlichkeit)

(1) Der Direktor der Anstalt ist für die Aufsicht, die Aufbewahrung und die Instandhaltung der unbeweglichen und beweglichen Vermögensgüter verantwortlich.

(2) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Direktors der Anstalt können die Vermögensgüter auch Treuhändern anvertraut werden, die nicht Bedienstete der Anstalt sind.

(3) Die Übergabe von Gütern an solche Vertrauensleute muß aus entsprechenden Protokollen hervorgehen und im Inventarbuch der Anstalt vermerkt werden.

Art. 18 (Veräußerung)

(1) Die beweglichen Vermögensgüter, welche nicht mehr gebraucht werden, können im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen über die Verträge veräußert werden.

IV. Verträge

Art. 19

(1) Alle Lieferungen, Transporte, Ankäufe, Veräußerungen, Mieten oder Arbeiten, welche die Anstalt betreffen, werden im Vertragswege geregelt.

Art. 20 (Vorgangsweise)

(1) Die Verträge hinsichtlich Erwerb, Veräußerung, Umtausch oder Auftragsvergebung, die unbewegliche Güter zum Gegenstand haben, werden in der Regel mittels Privatversteigerung entsprechend den für die Provinz geltenden Vorschriften ausgeführt.

(2) Alle übrigen Verträge, welche die Führung der Anstalt betreffen, können auf dem Privatverhandlungswege entsprechend den Vorschriften, welche für die Provinz gelten, abgeschlossen werden.

Art. 21 (Vertragsabschluß)

(1) Die Verträge werden vom Präsidenten der Anstalt oder über dessen Ermächtigung von einem Verwaltungsratsmitglied oder vom Direktor abgeschlossen.

Art. 22 (Sammlung der Verträge)

(1) Alle auf Grund von Privatversteigerung abgeschlossenen Verträge, die Mietverträge, die periodischen Lieferungsverträge, die Werkverträge sowie alle Verträge, deren Verbindlichkeit die Dauer des Haushaltsjahres überschreiten, einschließlich jener, die im Privatverhandlungswege abgeschlossen wurden, müssen in einer eigenen Sammlung aufscheinen.

V. Dienste in Eigenregie

Art. 23

(1) Die Durchführung der Dienste in Eigenregie ist gestattet, wenn:

  • a)  der absolute Vorteil besteht, sie selbst durchzuführen;
  • b)  die Dringlichkeit eine Verzögerung durch beschränkte Ausschreibung oder Privatverhandlung nicht zuläßt;
  • c)  sich jedenfalls die Unmöglichkeit oder Unzweckmäßigkeit ergibt, nach den für die Verträge vorgeschriebenen Verfahren vorzugehen.

(2) Die Dienste, welche in Eigenregie durchzuführen sind, werden dem Direktor der Anstalt anvertraut, dessen Pflicht es ist, die Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Jänner 1974, Nr. 7 betreffend die Dienste in Eigenregie der Provinz - soweit mit dieser Durchführungsverordnung vereinbar - einzuhalten.

Art. 24 (Dienste)

(1) Im Sinne des vorhergehenden Paragraphen können folgende Dienste in Eigenregie durchgeführt werden:

  • a)  Vorräte an Schreibmaterial, Drucksorten, Verbrauchsmaterial und allgemeine Bürospesen;
  • b)  Ausgaben für Reinigungsmaterial, Heizung und Beleuchtung der Büroräume;
  • c)  Ankauf von Treibstoff, Schmieröl, Versicherungen und alle übrigen Ausgaben für den Betrieb der Fahrzeuge;
  • d)  ordentliche Instandhaltung der Einrichtungen, der Schließvorrichtungen, der Maschinen, einschließlich der Schreib-, Buchungs- und anderer Büromaschinen sowie der Liegenschaften;
  • e)  Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, Verbreitung von Nachrichten und Informationen;
  • f)  Ausgaben für den Betrieb des Labors einschließlich des Ankaufs von Verbrauchsmaterial;
  • g)  Ausgaben für Entschädigungen und Spesenvergütungen an das eigene Personal oder an Dritte, welche sich auf Arbeiten oder Lieferungen für den Betrieb und die auch außerordentliche Instandhaltung der Anlage beziehen, einschließlich der Außendienstvergütungen und allfälligen Überstunden;
  • h)  Ausgaben für die Organisation von Veranstaltungen und Kursen für die Fortbildung des Personals;
  • i)  Einziehung von Verwaltungsstrafen;
  • l)  Einhebung für Leistungen des Labors oder für Leistungen, die für Rechnung Dritter durchgeführt wurden;
  • m)  Einhebung von Einkünften aus den Veräußerungen von außer Gebrauch stehenden Vermögensgütern.

Art. 25 (Ermächtigung)

(1) Für die Dienste und Ausgaben, die im Sinne der vorliegenden Durchführungsverordnung in Eigenregie durchgeführt werden können, wird von der Betragsbegrenzung Abstand genommen, vorausgesetzt, daß das jeweilige Haushaltskapitel eine entsprechende Verfügbarkeit aufweist und daß eine vorhergehende grundsätzliche Genehmigung durch das zuständige Organ vorliegt.

(2) Wenn die Dringlichkeit derart ist, daß eine Genehmigung im voraus nicht möglich ist, können die Dienste in Eigenregie unter der persönlichen Verantwortung des Direktors der Anstalt durchgeführt werden, müssen darauf jedoch dem zuständigen Organ zur Ratifizierung vorgelegt werden.

Art. 26 (Verfügung über Geldmittel)

(1) Zur Durchführung der Dienste in Eigenregie werden dem Direktor der Anstalt entsprechende Geldmittel durch Kredit- oder Kontokorrenteröffnung im Sinne der nachfolgenden Paragraphen zur Verfügung gestellt.

VI. Haushaltsgebarung

Art. 27

(1) Das Finanzjahr der Anstalt hat die Dauer eines Jahres und fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Hinsichtlich der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Abschlußrechnung sind die Verfahren und Termine gemäß Artikel 12 des Gesetzes zu beachten.

(3) Der Haushaltsvoranschlag der Anstalt muß ausgeglichen sein, wobei auch der Landesbeitrag gemäß Artikel 13, erster Absatz, Buchstabe a), des Gesetzes zu berücksichtigen ist.

(4) Auf die Gebarung der Anstalt kommen die Bestimmungen zur Anwendung, die für die Provinz hinsichtlich der vorläufigen Haushaltsgebarung gelten.

Art. 28 (Einnahmen und Ausgaben)

(1) Der Haushaltsvoranschlag der Anstalt wird entsprechend den für die Provinz geltenden Bestimmungen gegliedert.

(2) Alle Einnahmen und alle Ausgaben der Anstalt müssen ohne Abzüge im Haushalt eingetragen werden.

(3) Einnahmen der Anstalt sind außer den vom Artikel 13 des Gesetzes vorgesehenen alle übrigen Einkünfte und Einnahmen, die mit dem Betrieb der Anstalt zusammenhängen.

(4) Die Ausgaben der Anstalt sind zu unterteilen nach Ausgaben für die Verwaltung der Organe und der Ämter der Anstalt, nach Ausgaben, die mit deren Tätigkeit zusammenhängen, und nach Ausgaben im Zusammenhang mit Investitionen betreffend die Aufgaben gemäß Artikel 2 des Gesetzes.

Art. 29 (Ermittlung und Einhebung der Einnahmen)

(1) Die Ermittlung und Einhebung der Einnahmen muß aus einer eigenen Einzahlungs- und aus einer Empfangsbescheinigung hervorgehen.

(2) Die Originale der Einzahlungsbescheinigungen, die vom Rechnungsamt der Anstalt ausgestellt werden, sind vom Schatzmeister der Anstalt aufzubewahren und werden von diesem anläßlich der Rechnungslegung zusammen mit den Empfangsbescheinigungen der Anstalt zurückgestellt.

Art. 30 (Bereitstellung der Ausgaben)

(1) Die Bereitstellung der Ausgaben erfolgt in der Regel auf Grund Beschlusses oder Verfügung des Organs, das für die Übernahme der Aufwendungen zu Lasten der Anstalt zuständig ist.

(2) Die Beschlüsse, die der Genehmigung der Landesregierung unterliegen, werden nach erfolgter Genehmigung verbindlich.

(3) Verbindlichkeiten zu Lasten des Haushalts stellen überdies die Ausgaben dar, die sich aus Gesetzen oder Verträgen ergeben sowie die Ausgaben für Dienste, die im Sinne dieser Durchführungsverordnung in Eigenregie durchgeführt werden können.

Art. 31 (Zahlungsverfahren)

(1) Die Zahlungen der Anstalt werden auf eine der folgenden Arten vorgenommen:

  • a)  mittels direkter Zahlungsaufträge;
  • b)  mittels Kredit- oder Kontokorrenteröffnung beim Schatzamt der Anstalt, wozu der Verwaltungsrat die Ermächtigung erteilt; dies geschieht mittels Gutschriftanweisungen zu Gunsten des Direktors.

(2) Die direkten Zahlungsaufträge werden auf den Schatzmeister der Anstalt zu Gunsten der einzelnen Empfangsberechtigten ausgestellt und vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter und vom Direktor oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.

(3) Die Krediteröffnungen sind ohne Betragsbegrenzungen in all den Fällen zugelassen, in denen die Durchführung der Dienste in Eigenregie gestattet ist sowie für im Ausland zu begleichende Ausgaben.

(4) Die Gutschriftanweisungen zu Gunsten des Direktors werden wie die direkten Zahlungsaufträge unterzeichnet.

(5) Der Direktor verwendet die ihm mit Gutschriftanweisung zur Verfügung gestellte Summe mittels Ausstellung von Zahlungsanweisungen zu Gunsten der Gläubiger oder von Gutscheinen zu eigenen Gunsten für die Barabhebungen.

(6) Die Abhebung mittels Gutschein muß von Fall zu Fall entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen erfolgen.

(7) Der Direktor ist verpflichtet, dem Schatzamt wöchentlich die für in Eigenregie durchgeführten Dienste eingehobenen Einnahmen zu überweisen und die Abrechnung der Einhebungen und Zahlungen mindestens alle drei Monate dem Verwaltungsrat vorzulegen.

(8) Die direkten Zahlungsaufträge, die Krediteröffnungen und Kontokorrente müssen nach Haushaltskapiteln sowie nach ihrem Bezug auf das Haushaltsjahr oder auf Rückstände aus früheren Jahren gegliedert werden.

(9) Die Zahlungsaufträge werden zusammen mit den Gutschriftanweisungen im Original vom Schatzmeister aufbewahrt und bei Abschluß des Haushaltsjahres anläßlich der Rechnungslegung der Anstalt zurückgestellt.

Art. 32 (Rechnungsabschluß)

(1) Beim Rechnungsabschluß der Anstalt sind auf Grund der Abrechnung des Schatzmeisters zu berücksichtigen: die ersten Voranschläge und die nachfolgenden Haushaltsänderungen, die Ermittlungen und Einhebungen der Einnahmen, die noch einzuhebenden Beträge oder Einnahmenrückstände, die Bereitstellungen und Zahlungen von Ausgaben, die noch zu zahlenden Beträge oder Ausgabenrückstände.

(2) Dem Rechnungsabschluß ist die Vermögensrechnung mit Angabe der in Haushaltsgebarung und Vermögensgebarung übereinstimmenden Punkte beizulegen.

Art. 33 (Ergänzungshaushalt)

(1) Ähnlich der Haushaltsgebarung der Provinz kann die Anstalt für die Dauer eines Monats einen Ergänzungshaushalt führen.

Art. 34 (Schatzamt)

(1) Die Anstalt hat einen eigenen Schatzmeister, dem dieser Dienst durch Vertrag im Privatverhandlungswege anvertraut wird.

(2) Der Vertrag kann die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.

(3) Der Schatzamtsdienst ist einem einheimischen Kreditinstitut zu übertragen, das geeignete Garantien bieten muß, die entsprechend den für den Schatzamtsdienst der Provinz vorgesehenen Verfahren festzulegen sind.

(4) Bei gleichen Bedingungen hat der Schatzmeister der Provinz den Vorzug.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35

(1) Bei der ersten Anwendung dieser Durchführungsverordnung besteht die Prüfungskommission gemäß Artikel 12 aus den Mitgliedern laut Buchstabe a) und b) und einem Beauftragten der Landesregierung.

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