Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Für die Dienste und Ausgaben, die im Sinne der vorliegenden Durchführungsverordnung in Eigenregie durchgeführt werden können, wird von der Betragsbegrenzung Abstand genommen, vorausgesetzt, daß das jeweilige Haushaltskapitel eine entsprechende Verfügbarkeit aufweist und daß eine vorhergehende grundsätzliche Genehmigung durch das zuständige Organ vorliegt.
(2) Wenn die Dringlichkeit derart ist, daß eine Genehmigung im voraus nicht möglich ist, können die Dienste in Eigenregie unter der persönlichen Verantwortung des Direktors der Anstalt durchgeführt werden, müssen darauf jedoch dem zuständigen Organ zur Ratifizierung vorgelegt werden.