(1) Das Personal, welches der Landesausschuß zur Durchführung des Landesgesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6 und der Aufgaben auf dem Gebiete der Wirtschaftsprogrammierung aufnehmen wird, dessen Höchstzahl mit 12 Einheiten festgesetzt ist, muß entweder im Besitze des Doktorates in Ingenieurwissenschaften oder Architektur, oder im Besitze des Doktorates in Rechts-, Wirtschafts-, Staats- oder Sozialwissenschaften oder im Besitze des Doktorates in Mathematik oder Statistik sein.
(2) Das Personal, welches der Landesausschuß für den Pressedienst aufnehmen wird, dessen Höchstzahl mit 3 Einheiten 2) festgesetzt ist, muß im Berufsalbum der Journalisten - im Verzeichnis der Freischaffenden oder der Publizisten - eingetragen sein.
(3) Das im ersten und zweiten Absatz vorgesehene Personal muß im Besitze der italienischen Staatsbürgerschaft sein und außerdem aller im Artikel 27 und Artikel 29, zweiter Absatz, des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6 und in deren nachträglichen Änderungen, vorgeschriebenen Voraussetzungen, die Höchstaltersgrenze ausgenommen.