(1) Dem Vertragspersonal werden, in der Regel, die für den "Rats-Rang" der Landeslaufbahn vorgesehenen Bezüge gewährt. Falls es bereits vorher eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, welche den übertragenen Aufgaben und dem erreichten Studientitel entspricht oder vergleichbar ist, können, bei einer vorhergehenden mindestens zweijährigen Berufsausübung, die für den "Rat 1. Klasse" vorgesehenen Bezüge, und bei einer vorhergehenden mindestens fünfjährigen Berufsausübung, die für den "Sektionsleiter" vorgesehenen Bezüge gewährt werden.
(2) Dem technischen Personal (Ingenieure oder Architekten) wird außerdem eine nicht ruhestandsfähige Vergütung im Ausmaß der vom Landesgesetz vom 15. Jänner 1970, Nr. 2 vorgesehenen Jahressonderzulage gewährt, wie sie dem Personal derselben Gehaltsstufe der höheren Laufbahn des Sonderstellenplanes der technischen Dienste der Abteilung "Raumordnung und sozialer Wohnbau"entrichtet wird. Diese Vergütung wird im nachhinein, in einmaliger Auszahlung, nach Ablauf der Vertragszeit, sofern sie wirklich abgeleistet wurde, entrichtet.
(3) Dem Vertragspersonal des Pressedienstes, das im Berufsalbum der Journalisten - im Verzeichnis der Freischaffenden oder der Publizisten - eingetragen ist, können an Stelle der im ersten Absatz vorgesehenen Bezüge, die ihren Aufgaben und Befugnissen entsprechenden, im Kollektivvertrag der Journalisten vorgesehenen Bezüge gewährt werden.
(4) Ist die Ausübung der dem Vertragspersonal übertragenen Aufgaben und Befugnisse an einen geringeren Stundenplan gebunden, als er für das übrige Landespersonal vorgesehen ist, so werden die Bezüge im Verhältnis zu den zu leistenden Dienststunden festgesetzt.
(5) In Ausnahmefällen, die entsprechend begründet werden müssen, kann der Landesausschuß, an Stelle der oben vorgesehenen Bezüge, unter Ausschluß der im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Vergütung, eine Gesamtvergütung vorsehen, die im Verhältnis zur Bedeutung der übertragenen Aufgaben festzusetzen ist.