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a) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 19. April 2004, Nr. 1228
Messe Bozen AG - Abänderung der Gesellschaftssatzung
Formula inizialeDie Landesregierung
beschließtFormula iniziale1)die abgeänderte Satzung der Gesellschaft "Messe Bozen AG", die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen; 2)zur Kenntnis zu nehmen, dass der vorliegende Beschluss keine Ausgaben mit sich bringt. Formula inizialeSTATUT

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Art. 9 (Übertragung von Aktien)

Ein Aktionär, der seine Aktien zur Gänze oder zum Teil an Gesellschafter oder Dritte übertragen will, muss dies den anderen Aktionären und dem Präsidenten des Verwaltungsrats schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung oder bei persönlicher Aushändigung des Briefes mit Empfangsbestätigung des Adressaten mitteilen. Die Mitteilung muss die Angabe über die Anzahl der angebotenen Aktien, über die Art der Übertragung, über das vereinbarte Entgelt und über den Kaufanwärter enthalten sowie jede sonstige Angabe über Vereinbarungen, Bedingungen und Fristen des vorgesehenen Geschäfts.

Jeder andere Aktionär hat ein Vorkaufsrecht auf die zum Verkauf stehenden Aktien, und zwar zu denselben Bedingungen wie sie dem Kaufanwärter angeboten wurden.

Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von sechzig Tagen ab dem Erhalt des obgenannten Schriftstücks mittels eines eingeschriebenen Briefs mit Empfangsbestätigung oder bei persönlicher Aushändigung des Briefes mit Empfangsbestätigung des Adressaten ausgeübt werden, Der Brief ist an den verkaufenden Gesellschafter, an den Präsidenten des Verwaltungsrates und an die anderen Aktionäre zu richten.

Das Vorkaufsrecht kann nicht teilweise ausgeübt werden.

Im Falle einer mehrfachen Ausübung des Vorkaufsrechts, auch wenn sie nicht gleichzeitig erfolgt – die aber in jedem Fall immer innerhalb der obgenannten Frist zu erfolgen hat – werden die zu übertragenden Aktien unter den interessierten Aktionären im Verhältnis zu ihrer Aktienbeteiligung aufgeteilt.

Sollte kein Aktionär sein Vorkaufsrecht ausüben, so kann der am Verkauf interessierte Aktionär seine Aktien an den Kaufanwärter abtreten. Die vorgenannte Abtretung muss innerhalb von sechzig Tagen ab Ablauf der Frist, innerhalb der jeder Aktionär sein Vorkaufsrecht ausüben kann, zu denselben Bedingungen, die den anderen Aktionären mitgeteilt worden waren, erfolgen. Der Aktionär, der seine Aktien verkauft, muss dem Präsidenten des Verwaltungsrats mittels eines eingeschriebenen Briefs mit Empfangsbestätigung oder bei persönlicher Aushändigung des Briefes mit Empfangsbestätigung des Adressaten eine Kopie der Schlussnote oder eines anderen Dokuments, aus dem der Tag und die Bedingungen der Abtretung hervorgehen, innerhalb von dreißig Tagen ab der genannten Abtretung zusenden.

Das Vorkaufsrecht steht dem Aktionär auch bei Tausch, Einbringung, Reportabtretung, Abtretung von Optionsrechten auf allfällige Kapitalerhöhungen und Gewährung von dinglichen Nutzungsrechten auf Aktien zu.

Übertragungen und Abtretungen, die unter Verletzung des obgenannten Vorkaufsrechts durchgeführt werden, haben keine Auswirkungen auf die Gesellschaft und können deshalb auch nicht im Gesellschafterbuch eingetragen werden.

Den in den vorhergenannten Absätzen vorgesehenen Bestimmungen unterliegen nicht die teilweise oder ganze Übertragung von Aktien:

  • -  an eine Gesellschaft, die im Sinne des Artikels 2359 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches den abtretenden Aktionär beherrscht oder von diesem beherrscht wird oder an eine Gesellschaft, die von einer Gesellschaft abhängig ist, die den abtretenden Aktionär beherrscht.
  • -  von Todes wegen;
  • -  an den Ehegatten oder an Vorfahren und Nachfahren.

Die Aktien müssen folgenden Hinweis enthalten: "Die Übertragung von Aktien, die Abtretung von Optionsrechten auf allfällige Kapitalerhöhungen, die Gewährung von dinglichen Nutzungsechten und von dinglichen Rechten auf Aktien unterliegen dem Vorkaufsrecht der Aktionäre laut Artikel 9 der Satzung".

Bei Uneinigkeit zwischen dem Abtreter und den Gesellschaftern, die das Vorkaufsrecht ausüben wollen, über die Höhe des Abtretungspreises wird der Wert der abzutretenden Aktien von einem Schiedsgericht bestimmt, das gemäß dem Artikel 35 der Satzung bestellt wird. Sollte die Entscheidung des Schiedsgerichts zu Ungunsten des Abtretenden ausfallen, ist dieser befugt, von der Veräußerung seiner Aktie Abstand zu nehmen.

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