(1) Alle Staatsbürger beiderlei Geschlechts haben unter gleichen Bedingungen gemäß den vom Gesetz bestimmten Erfordernissen das Recht auf Zutritt zu den öffentlichen Ämtern und zu den durch Wahl zu besetzenden Stellen. Daher fördert die Republik die Chancengleichheit von Frauen und Männern durch spezifische Maßnahmen.8)
(2) Für die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern und zu den durch Wahl zu besetzenden Stellen kann das Gesetz die Italiener, die nicht Staatsangehörige der Republik sind, den Staatsbürgern gleichstellen.
(3) Wer zur Tätigkeit in öffentlichen durch Wahl zu vergebenden Funktionen berufen wird, hat das Recht, über die zu ihrer Ausübung nötige Zeit zu verfügen und seinen Arbeitsplatz zu behalten.