(1) In den von der Personalordnung der jeweiligen Körperschaft vorgesehenen Fällen erfolgt die befristete Aufnahme mittels Arbeitsvertrag. Wird abwesendes Personal ersetzt, so ist im Arbeitsvertrag des Ersatzpersonals der Name des ersetzten Personals anzugeben.
(2) Für den befristeten Arbeitsvertrag gilt die im Artikel 13 enthaltene Regelung.
(3) Weitere Bestimmungen über die Anwendung dieses Artikels werden im Bereichsvertrag vorgesehen.