(1) Das befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnis wird mit einem eigenen Arbeitsvertrag aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, der Bestimmungen der europäischen Gemeinschaft und dieses Vertrages begründet und geregelt.
(2) Der Arbeitsvertrag, der schriftlich, wenn auch nicht gleichzeitig mit der Dienstaufnahme, abzufassen ist, muss auf jeden Fall folgendes beinhalten:
- Art des Arbeitsverhältnisses;
- Beginn des Arbeitsverhältnisses;
- Funktionsebene, in die die Einstufung erfolgt, Berufsbild oder Aufgaben und Anfangsgehalt der Besoldungsstufe;
- Dauer der Probezeit;
- zugewiesener Dienstsitz;
- Endtermin des befristeten Arbeitsvertrages;
- wöchentliche Arbeitszeit;
- allgemeiner Verweis auf die Personalordnung, inbegriffen der Rücktritt aus wichtigem Grund;
- die Kündigungsfrist sowie die Entschädigung bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist im Falle des Rücktrittes.
(3) Im Arbeitsvertrag wird festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Kollektivverträge, auch was die Auflösungsgründe des Arbeitsverhältnisses und die Kündigungstermine betrifft, geregelt wird. Die Aufhebung des Auswahlverfahrens ist, falls sich der Arbeitsvertrag auf dieses gründet, ein Auflösungsgrund des Vertrages, und zwar ohne Pflicht zur Einhaltung der Kündigungsfrist.
(4) Die Aufnahme kann als Vollzeit- oder als Teilzeitarbeitsverhältnis erfolgen.
(5) Das Personal ist verpflichtet, die für die Aufnahme in den Dienst verlangten Unterlagen innerhalb der von den Bestimmungen für die Aufnahme in den Dienst vorgesehenen Termine vorzulegen. Im Anstellungsvertrag muss das Personal erklären, dass keine der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Unvereinbarkeiten vorliegen.
(6) Im Falle des Rücktrittes vom Arbeitsvertrag muss das Personal und die Verwaltung die in Artikel 17 vorgesehene Kündigungsfrist einhalten.