Der Lehrer/die Lehrerin mit Hochschulabschluss arbeitet in Berufsbildungszentren des Landes bei mehrjährigen und einjährigen Lehrgängen sowie Weiterbildungskursen. Seine Haupttätigkeit besteht in der Entwicklung, Organisation und Bewertung der Lehr- und Lernprozesse im sprachlichen, technologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen und sozioökonomischen Bereich. Er/Sie befasst sich darüber hinaus mit der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen im Bereich seines spezifischen Unterrichtsfaches. Der Lehrer/die Lehrerin mit Hochschulabschluss hält sich an die in den Lehrplänen festgelegten Zielvorgaben; für die Wahl der Methoden und der didaktischen Mittel gilt der Grundsatz der Lehrfreiheit. In den Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft dehnt sich seine/ihre Tätigkeit auch auf die Betriebsberatung aus.
1. Aufgaben
1.1 Erziehung und Unterricht
Er/sie
- bereitet sich auf die Unterrichtseinheiten vor und sorgt auch für eine entsprechende Nachbereitung
- gestaltet die Unterrichtseinheiten nach didaktischen und zielgruppen-orientierten Kriterien, führt praktische Unterweisungen und Übungen durch
- sammelt, entwickelt und erstellt Prüfungsaufgaben, Lehrtexte und Unterrichtsmittel, nimmt Prüfungen ab, korrigiert und bewertet Schülerarbeiten, stimmt seine/ihre Unterrichtstätigkeit mit jener der anderen Lehrkräft ab und nimmt Lernzielkontrollen vor
- hält Sprechstunden für Schüler/ Schülerinnen, Erziehungsberechtigte und Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen
- steht für alle sonstigen schulbezogenen Tätigkeiten zur Verfügung: Aufsicht, Stützunterricht, Bibliotheksdienst, Konferenzen und Mitarbeit in Mitbestimmungsgremien
- betreut die Schüler/Schülerinnen beim allfälligen Betriebspraktikum
- sorgt für einen ständigen Kontakt mit den Betrieben, den Wirtschafts- und Sozialverbänden, den öffentlichen Körperschaften und den Schulbehörden
- bereitet sich auf die Unterrichtseinheiten vor und sorgt auch für eine entsprechende Nachbereitung
1.2 Planung, Unterrichtsversuche und Tutoring
Er/sie
- arbeitet im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der verantwortlichen Dienststelle an der Erstellung der Lehrpläne und -programme für die verschiedenen Kursarten mit
- arbeitet an der Entwicklung von didaktischen Projekten und Unterrichtsversuchen mit
- befasst sich, wenn nötig, mit der didaktischen Koordinierung und mit dem Tutoring von Bildungsaktivitäten
1.3 Beratung in den Bereichen Land-, Forst- und Hauswirtschaft
Er/sie
- übernimmt Beratung und Betreuung von Betrieben, Konsortien und Genossenschaften
- arbeitet bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen mit
- steht für Katastropheneinsätze zur Verfügung
- übernimmt auch Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege mit bäuerlichen Organisationen
1.4 Organisation, Verwaltung und Aufsicht
Er/sie
- sorgt für die Bestellung der erforderlichen Arbeitsund Hilfsmittel
- sorgt für die in den Labors und Werkstätten erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sowie für die Wartung und Pflege der diesbezüglichen Anlagen und Maschinen
- organisiert und leitet Exkursionen, Betriebsbesichtigungen usw.
- nimmt an Arbeitsgruppen, Lehrerarbeitsgemeinschaften und Fortbildungsveranstaltungen teil
- übernimmt fallweise die Aufgaben eines Heimleiters/einer Heimleiterin für die den Schulen angeschlossenen Heime
- übernimmt fallweise die Führung und Verwaltung der den Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft angeschlossenen Betriebe und Versuchsanlagen
2. Zugangsvoraussetzungen
Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschul- oder vergleichbaren Studiums
3. Erforderliche Spezialisierung
- Abschluss einer pädagogisch-didaktischen Fachausbildung von wenigstens 400 Stunden vor oder berufsbegleitend nach der Aufnahme oder
- im Falle des Unterrichts, der Betreuung und Begleitung von benachteiligten Schülern/Schülerinnen: Abschluss einer universitären oder vergleichbaren Spezialisierung vor oder berufsbegleitend nach der Aufnahme (dieser Abschluss ermöglicht auch den Unterricht von Fächern, für welche man die Zugangsvoraussetzungen besitzt)
Anmerkung Die für den Unterricht der einzelnen Fächer zulässigen Studiengänge werden von der Landesverwaltung mit eigener Verwaltungsmaßnahme festgelegt.
4. Zweisprachigkeit
Nachweis A für die Zweitsprachenlehrer/innen