(1) Der Antrag auf Gewährung von unbezahltem Wartestand aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen wird bei der Personalabteilung vorgelegt und dem zuständigen Vorgesetzten zur Kenntnis übermittelt, welcher binnen einer auf Betriebsebene festzusetzenden Frist ein begründetes Gutachten darüber abgibt, ob der beantragte Wartestand mit den Diensterfordernissen vereinbar ist.
(2) Aus besonderen Diensterfordernissen kann der Wartestand abgelehnt, teilweise angenommen oder, im Einvernehmen mit dem Antragsteller, zeitlich verschoben oder vorverlegt werden.
(3) Für die Fachausbildung wird die geltende Landesgesetzgebung angewandt.