(1) Mit Wirkung ab 1. Juli 2001 werden folgende Lohnelemente um 2,8% erhöht:
(2) Mit Wirkung ab 1. Juli 2002 werden die Lohnelemente laut Absatz 1 um 2,7% erhöht.
(3) Dem, im Laufe der Jahre 2001 und 2002 mit Anrecht auf Pension vom Dienst ausgeschiedenen Personal, wird die Gehaltserhöhung laut den Absätzen 1 und 2 bestimmt, indem ein Zwölftel der im Jahr des Dienstaustrittes insgesamt anfallenden Gehaltserhöhung für jedes im Dienst verbrachte Monat berechnet wird.