(1) Die Leistungen, die von der vorliegenden Regelung vorgesehen sind, bestehen je nach Sachlage in:
a) einer Vergütung in Höhe von 876 € monatlich;
b) einer Vergütung in Höhe von 600 € monatlich;
c) einer Vergütung oder Ergänzungszahlung in Höhe von 188 € monatlich;
d) einer Ergänzungszahlung in Höhe von 1 € pro nicht gearbeiteter Stunde;
(2) Sowohl die Vergütungen als auch die Ergänzungszahlungen sind als Bruttobeträge zu verstehen und werden der Besteuerung unterworfen. Das Amt für Vorsorge und Sozialversicherung stellt den Begünstigten die entsprechende Steuerbescheinigung aus.
(3) Wenn das letzte beendete Arbeitsverhältnis vor Beantragung der Maßnahme einen reduzierten Stundenplan vorsah, wird unabhängig vom Prozentsatz der Arbeitszeitreduzierung ein Betrag in Höhe von 60% der oben angeführten Beträge ausgezahlt.
(4) Alle Maßnahmen, die von diesem Artikel vorgesehen sind, werden für einen Zeitraum von wenigstens einem Monat und höchstens sechs Monaten zuerkannt. Für Arbeitnehmer in Lohnausgleich werden die Unterstützungen in Stunden berechnet und bis zu einer Höchstgrenze von 1.100 nicht gearbeiteten Stunden bezahlt.