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Beschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406
Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird (abgeändert mit Beschluss Nr. 2709 vom 09.11.2009, Beschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010 und Beschluss Nr. 1611 vom 29.10.2012) (siehe auch die Beschlüss Nr. 2087 vom 30.12.2011 und Nr. 1611 vom 29.10.2012)

Anlage

KRITERIEN FÜR DIE BEITRÄGE IM SINNE DES REGIONALGESETZES VOM 15. JULI 2009, N. 5, ZUGUNSTEN JENER, DIE IHRE ARBEIT VERLIEREN ODER DEREN ARBEITSVERTRAG AUSGESETZT WIRD

Art. 1 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Diese Kriterien regeln die Voraussetzungen und die Fristen für die Beantragung der Leistungen im Sinne des Artikels 1 des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5 (in der Folge RG 5/2009), in Einklang mit den Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Region vom 28. Juli 2009, Nr. 5/L (in der Folge Regionalverordnung).

(2) Im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und 3 des RG Nr. 5/2009, so wie von Artikel 1, zweiter und dritter Absatz der Regionalverordnung ergänzt, gelten als staatliche Beihilfen das ordentliche und außerordentliche Arbeitslosengeld, jenes mit reduzierten Voraussetzungen, die ordentliche und außerordentliche Lohnausgleichskasse sowie die staatliche Mobilitätszulage.

Art. 2 (Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich)

(1) Die Leistungen, die von der vorliegenden Regelung vorgesehen sind, können für einen Zeitraum an Aussetzung von der Arbeit oder von Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen werden, der zwischen dem 1. September 2008 und dem 31. Dezember 2010 liegt.

(2) Anspruch auf die Leistungen haben jene Personen, deren letzter Arbeitsort in Südtirol ist bzw. war. Für die Personen laut Artikel 3, zweiter Absatz der Regionalverordnung muss sich der Sitz des Auftraggebers, mit dem sie den letzten Mitarbeitsvertrag abgeschlossen hatten, in Südtirol befinden. Außerdem müssen die Antragsteller ihren Wohnsitz und ihr Domizil während des Zeitraums, für den sie die Unterstützung beantragen, innerhalb der Autonomen Region Trentino-Südtirol haben. EU-Bürger müssen über die meldeamtliche Eintragung in das endgültige Register einer Gemeinde der Region verfügen.

Art. 3 (Art und Dauer der Leistungen)

(1) Die Leistungen, die von der vorliegenden Regelung vorgesehen sind, bestehen je nach Sachlage in:

a) einer Vergütung in Höhe von 876 € monatlich;

b) einer Vergütung in Höhe von 600 € monatlich;

c) einer Vergütung oder Ergänzungszahlung in Höhe von 188 € monatlich;

d) einer Ergänzungszahlung in Höhe von 1 € pro nicht gearbeiteter Stunde;

(2) Sowohl die Vergütungen als auch die Ergänzungszahlungen sind als Bruttobeträge zu verstehen und werden der Besteuerung unterworfen. Das Amt für Vorsorge und Sozialversicherung stellt den Begünstigten die entsprechende Steuerbescheinigung aus.

(3) Wenn das letzte beendete Arbeitsverhältnis vor Beantragung der Maßnahme einen reduzierten Stundenplan vorsah, wird unabhängig vom Prozentsatz der Arbeitszeitreduzierung ein Betrag in Höhe von 60% der oben angeführten Beträge ausgezahlt.

(4) Alle Maßnahmen, die von diesem Artikel vorgesehen sind, werden für einen Zeitraum von wenigstens einem Monat und höchstens sechs Monaten zuerkannt. Für Arbeitnehmer in Lohnausgleich werden die Unterstützungen in Stunden berechnet und bis zu einer Höchstgrenze von 1.100 nicht gearbeiteten Stunden bezahlt.

Art. 4 (Zielgruppen der Maßnahmen)

(1) Die Leistungen, die von der vorliegenden Regelung vorgesehen sind, können von folgenden Kategorien von Mitarbeitern in Anspruch genommen werden:

a) Alle Arbeitnehmer mit einem untergeordneten Arbeitsverhältnis (einschließlich Lehrlinge und Leiharbeiter) mit einer Dauer des letzten Arbeitsvertrags so wie von Artikel 3, erster Absatz, Punkt b) der Regionalverordnung vorgesehen;

b) Mitarbeiter mit Projektarbeitsvertrag und stille Teilhaber mit einer Dauer des letzten Vertrags von wenigstens drei Monaten, so wie von Artikel 1, dritter Absatz, der Regionalverordnung vorgesehen.

(2) Die Auszahlung der entsprechenden Leistungen ist im Falle von arbeitslosen Personen an folgende Bedingungen geknüpft:

a) Den Besitz des Arbeitslosenstatus im Sinne von Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 1 für den Zeitraum, für den die Vergütung/Ergänzungszahlung beantragt wird;

b) Eine Erklärung des letzten Arbeitgebers/Auftraggebers, aus der hervorgeht, dass die Auflösung oder die nicht erfolgte Verlängerung des Vertrags aufgrund einer Marktkrise oder aufgrund Überschreitung der Höchstdauer des Krankenstandes bzw. wegen inzwischen eingetretener Nichteignung des Arbeitnehmers erfolgt ist.

Falls der Arbeitnehmer wegen nicht erfolgter Zahlungen von mindestens drei Monatsgehältern selbst gekündigt hat, wird dies vom betroffenen Arbeitnehmer selbst erklärt.

Art. 5 (Begünstigte)

(1) Die Begünstigten und das Ausmaß der Leistungen sind:

a) Abhängige Arbeitnehmer:

- Arbeitnehmer in Lohnausgleich aus Krisengründen, die für einen Zeitraum von 320 oder mehr Arbeitsstunden im Semester vor dem Antrag von der Arbeit ausgesetzt waren und die in die erste Einkommensstufe für den Lohnausgleich fallen: Ergänzung von 1 € pro Stunde für den gesamten Zeitraum des Lohnausgleichs;

- Arbeitnehmer in Lohnausgleich aus Krisengründen, die nicht die Voraussetzungen im Sinne des vorherigen Absatzes erfüllen, jedoch in den zwei Semestern vor dem Antrag für einen Zeitraum von 480 oder mehr Arbeitsstunden von der Arbeit ausgesetzt waren und die in die erste Einkommensstufe für den Lohnausgleich fallen: Ergänzung von 1 € pro Stunde für den gesamten Zeitraum des Lohnausgleichs;

- Arbeitnehmer des privaten oder öffentlichen Bereichs, welche die Arbeit aus Krisengründen verloren haben (im öffentlichen Dienst nur für die nicht erfolgte Bestätigung des befristeten Vertrags aufgrund Reduzierung der entsprechenden Mittel so wie von Artikel 2, zweiter Absatz, Punkt c) der Regionalverordnung vorgesehen) und die Anrecht auf das ordentliche Arbeitslosengeld oder auf das staatliche Mobilitätsgeld im Ausmaß bis zum Betrag der ersten Einkommensstufe für den Lohnausgleich haben: Ergänzung von 178 € monatlich für jeden ganzen Monat an Arbeitslosigkeit;

- Arbeitnehmer, die die Arbeit aus Krisengründen verloren haben und Anrecht auf das Arbeitslosengeld mit verringerten Voraussetzungen, in der Landwirtschaft, oder im Bauwesen haben: Ergänzung von 178 € für jeden ganzen Monat an Arbeitslosigkeit und in jedem Fall für eine Höchstdauer, die der Dauer des letzten Arbeitsverhältnisses entspricht;

- Arbeitnehmer des privaten Bereichs, die entlassen wurden, weil sie die Höchstdauer des Krankenstandes erreicht haben oder weil in der Zwischenzeit ihre Nichteignung für die ausgeführten Aufgaben festgestellt wurde und die kein Anrecht auf andere Beihilfen haben: Vergütung in Höhe von 178 € für jeden ganzen Monat an Arbeitslosigkeit;

- Arbeitnehmer, die ihre Arbeit aufgrund der Krise verloren haben und kein Anrecht auf eine andere Beihilfe haben: Vergütung in Höhe von 834 € monatlich für jeden ganzen Monat an Arbeitslosigkeit

Von den Maßnahmen sind in jedem Fall jene Kategorien von Arbeitnehmern ausgeschlossen, die in Artikel 2, dritter Absatz, der Regionalverordnung angeführt sind (unter anderen Saisonsarbeiter, Mitarbeiter im Haushalt, Selbständige und Rentner).

b) Mitarbeiter mit arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten:

- Projektmitarbeiter, welche die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 3, zweiter Absatz, der Regionalverordnung erfüllen: Vergütung in Höhe von 600 € monatlich für jeden ganzen Monat an Arbeitslosigkeit und in jedem Fall für eine Höchstdauer, die der Dauer des letzten Mitarbeitsvertrags entspricht;

- Stille Teilhaber, welche die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 3, zweiter Absatz, der Regionalverordnung erfüllen: Unterstützung in Höhe von 600 € monatlich für jeden ganzen Monat an Arbeitslosigkeit und in jedem Fall für eine Höchstdauer, die der Dauer des letzten Mitarbeitsvertrags entspricht;

Art. 6 (Gesuchseinreichung)

(1) Der Antrag auf die Zuschüsse der Region im Sinne des RG 5/2009 wird von der Antrag stellenden Person auf eigenem Vordruck bei der Landesabteilung für Familie und Sozialwesen innerhalb nachstehender Perioden und jeweiligen Fristen eingereicht:

vom 1.9.2008 bis zum 31.08.2009 – spätestens am 31.01.2010

vom 1.9.2009 bis zum 28.02.2010 – spätestens am 30.04.2010

vom 1.3.2010 bis zum 31.08.2010 – spätestens am 30.10.2010

vom 1.9.2010 bis zum 31.12.2010 – spätestens am 28.02.2011

(2) Der Antrag kann auch über die Patronate an die zuständige Abteilung eingereicht werden, sofern die oben genannten gesetzlichen Fristen eingehalten werden.

(3) Falls die Anträge aufgrund einer Vollmacht im Sinne der einschlägigen Bestimmungen durch ein Patronat eingereicht werden, ergehen die Mitteilungen auch an das Patronat. Es können für denselben Antrag nicht mehrere Patronate bevollmächtigt werden. Falls im Laufe der Bearbeitung des Antrages ein anderes Patronat bevollmächtigt wird, ergehen die Mitteilungen an das zuletzt bevollmächtigte, vorausgesetzt, die betreute Person hat die vorangegangene Vollmacht gekündigt und das zuständige Landesamt davon verständigt.

(4) Dem Antrag werden folgende Unterlagen beigelegt:

a) Erklärung des letzten Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass die Auflösung des Vertrags aufgrund der in Art. 2, zweiter Absatz, der Regionalverordnung hervorgeht, sowie bei Aussetzung des Arbeitsverhältnisses die Höhe der Entlohnung;

b) oder ein Entlassungsschreiben wegen eingetretener Arbeitsunfähigkeit oder wegen Überschreitung der Höchstdauer des Krankenstandes;

c) oder ein Entlassungsschreiben bei Kündigung aus wichtigem Grund, weil die Entrichtung des geschuldeten Lohns nicht oder verspätet erfolgt ist;

d) für Arbeitnehmer die von der Arbeit ausgesetzt sind und für die auf die Lohnausgleichskasse zurückgegriffen wurde, stellt der Arbeitgeber eine Erklärung für die oben genannten Zeiträume aus, mit Angabe der Anzahl der Stunden, die sich der Arbeitnehmer effektiv in Lohnausgleich befand.

Art. 7 (Wiedereintreibung von unrechtmäßig entrichteten Beträgen)

(1) Beträge, die eventuell von den Bezugsberechtigten im Überschuss bezogen wurden, werden - wenn möglich - durch eine entsprechende Verminderung der nach Feststellung der Unrechtmäßigkeit auszuzahlenden Monatsbeträge wieder eingetrieben, und zwar bis zur Verrechnung des vollständigen Monatsbetrages.

(2) Sollte der Ausgleich gemäß Abs. 1 nicht möglich sein, erfolgt die Rückerstattung ohne Berechnung von Zinsen innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der von der zuständigen Landesverwaltung erlassenen Aufforderung.

(3) In Bezug auf die Beträge, die nicht innerhalb der im Abs. 2 angegebenen Frist rückgezahlt werden, werden die Zinsen für jeden Tag Verspätung zum gesetzlichen Satz berechnet.

(4) Die gesetzlichen Zinsen werden allerdings ab dem Datum des Empfangs der nicht zustehenden Leistungen berechnet, falls die Beträge aufgrund von falschen Erklärungen unrechtmäßig entrichtet wurden.

Art. 8 (Inkrafttreten)

(1) Diese Kriterien treten am Tag nach der Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses im Amtsblatt der Region in Kraft.

 

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