(1) Diese Verordnung legt im Einklang mit dem Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 6, „Regelung der Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems und Ordnung der Südtiroler Landesverwaltung“, in geltender Fassung, die detaillierte Gliederung der Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Zuständigkeiten der Organisationseinheiten, die Anzahl der Abteilungen und der Ämter der Autonomen Provinz Bozen fest.
(2) Die genannte Verwaltungsstruktur besteht aus 42 Abteilungen und 212 Ämtern. Die Abschnitte 2 bis 17 dieser Verordnung bestimmen die detaillierte Gliederung der Ressorts oder gleichwertigen Organisationseinheiten.