(1) Artikel 20 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„3. Bei den Anlagen zur anaeroben Behandlung der Wirtschaftsdünger, wie Biogasanlagen, ist nach vorheriger Ermächtigung gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, auch die Mitbehandlung von organischen Abfällen und Nebenprodukten unter Einhaltung folgender Bedingungen zulässig:
a) es dürfen ausschließlich organische Abfälle und Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung eingebracht werden, die in Südtirol erzeugt worden sind, oder pflanzliche Nebenprodukte, die die Voraussetzungen laut Ministerialdekret vom 15. September 2022, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 26. Oktober 2022, Nr. 251, erfüllen,
b) die Höchstmenge von zugefügten organischen Abfällen und Nebenprodukten, die nicht von den Produktionsflächen des Betriebes stammen, darf maximal 20 % der behandelten Jahresgesamtmenge betragen,
c) mit der Zugabe von organischen Abfällen oder Nebenprodukten darf die Stickstoffmenge laut Artikel 16 Absatz 1 nicht überschritten werden, wobei festgelegt wird, dass 15 t organischer Abfälle oder Nebenprodukte einer Menge von 85 kg Stickstoff (1 GVE) entsprechen. “