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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. August 2023, Nr. 221)
Änderung der Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. August 2023, Nr. 32.

Art. 1

(1) Artikel 104 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

“Art. 104 (Gesundheitliche Betreuung und Risikoberechnung)

1. Der Veranstalter jeglicher Art von Unterhaltungsveranstaltung oder öffentlicher Vorführung ist verpflichtet, die gesundheitliche Betreuung für die aktiven Teilnehmer, einschließlich der Athleten bei Sportveranstaltungen, zu gewährleisten. Er muss außerdem eine angemessene medizinische Soforthilfe für das anwesende Publikum gewährleisten.

2. Für die Zwecke laut Absatz 1 muss der Veranstalter, eventuell mit Hilfe des Technikers, die Veranstaltung auf dem vom Südtiroler Sanitätsbetrieb bereitgestellten Portal „Gestione Assistenza Manifestazioni ed Eventi Sportivi“ (GAMES) zur automatischen Berechnung der Risikostufe anmelden.

3. Die Risikostufen und die entsprechende Punktezahl sind wie folgt festgelegt:

a) Risikostufe sehr niedrig / niedrig = ˂ 18 Punkte,

b) Risikostufe mäßig / hoch = 18-36 Punkte,

c)Risikostufe sehr hoch = 37-55 Punkte.

4. Die Stufen laut Absatz 3 werden von der Software des GAMES-Portals anhand der vom Veranstalter eingegebenen Informationen automatisch berechnet.

5. Je nach automatisch auf dem GAMES-Portal berechneter Risikostufe muss die Veranstaltung innerhalb der in den Absätzen 6, 7 und 8 festgelegten Fristen auf dem genannten Portal endgültig angemeldet werden.

6. Veranstaltungen mit einer Risikostufe sehr niedrig / niedrig (˂ 18 Punkte) müssen mindestens 15 Tage vor Beginn angemeldet werden.

7. Veranstaltungen mit einer Risikostufe mäßig / hoch (18-36 Punkte) müssen mindestens 30 Tage vor Beginn angemeldet werden.

8. Veranstaltungen mit einer Risikostufe sehr hoch (37-55 Punkte) müssen mindestens 45 Tage vor Beginn angemeldet werden.

9. Bei einer Punktezahl von 18 oder mehr muss der endgültigen Anmeldung der Veranstaltung auf dem GAMES-Portal ein Rettungsdienstplan „Organisationsmodell für das Management von medizinischen und Sportnotfällen“ („Modello Organizzativo Gestione Emergenze Sanitarie e Sportive“, kurz MOGESS) beigefügt werden, aus dem die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Ressourcen und die organisatorischen Vorkehrungen für den Rettungsdienst genau hervorgehen. Der Dienst für Notfallmedizin unter der Direktion für Notfall-, Anästhesie und Intensivmedizin (NAI) des Südtiroler Sanitätsbetriebs überprüft den vom Veranstalter erstellten Rettungsdienstplan und kann Ergänzungen verlangen oder Auflagen für die Abhaltung der Veranstaltung erteilen.

10. Innerhalb von 7 Arbeitstagen ab der endgültigen Abmeldung wird die Veranstaltung in vollem Umfang genehmigt, mit Auflagen genehmigt oder mit Begründung abgelehnt. Jedes Ergebnis ist ausschließlich über das GAMES-Portal zugänglich.

11. Die vom GAMES-Portal erstellte Bescheinigung über die Freigabe der Veranstaltung, der MOGESS-Rettungsdienstplan und dessen Bewertungsergebnis gemäß den Absätzen 9 und 10 sind vom Veranstalter zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung bei der für die Erteilung der Bewilligung zur Abhaltung der Veranstaltung zuständigen Behörde einzureichen. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung über das GAMES-Portal freigegeben wurde.

12. Die Ausgaben für die Planung und die Bereitstellung der Mittel, der Rettungskräfte und jeglicher anderer im Rettungsdienstplan vorgesehener Ressourcen gehen zu Lasten des Veranstalters.

13. Für Veranstaltungen im Freien oder in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen ist die Risikoberechnung nicht erforderlich.“

Art. 2 (Aufhebung )

(1) Die Anlage B (Artikel 104) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1, die die Tabelle für die Risikoberechnung beinhaltet, ist aufgehoben.

Art. 3 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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