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h) Landesgesetz vom 13. Juni 2023, Nr. 101)
Weideschutzgebiete und Maßnahmen zur Entnahme von Wölfen

1)
Kundgemacht im  Beiblatt 6 zum Amtsblatt vom 15. Juni 2023, Nr. 24.

Art. 1 (Gegenstand und Zielsetzung)

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausweisung der Weideschutzgebiete sowie den damit verbundenen Erlass von Ermächtigungsmaßnahmen zur Entnahme, zum Fang oder Töten von Exemplaren der Tierart Canis lupus im Sinne des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 11, und den Erlass von Maßnahmen zur Vorbeugung der Gefahr, die von der genannten Tierart ausgeht.

Art. 2 (Weideschutzgebiete)

(1) Zum Schutz der Almen, insbesondere ihrer im öffentlichen Interesse liegenden nachhaltigen Bewirtschaftung und der damit einhergehenden Erhaltung der Biodiversität sowie zu ihrer Erhaltung und Pflege als wesentlicher Teil des Wirtschaftsraumes sowie der Kultur- und Erholungslandschaft, legt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft auf der Grundlage der Kriterien gemäß Durchführungsverordnung nach Absatz 2 für jedes Weidegebiet, wie es aus der Almkartei hervorgeht, fest, ob es sich um ein Weideschutzgebiet handelt.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Ausweisung der Weideschutzgebiete festgelegt. Im Besonderen sieht die Durchführungsverordnung vor, dass die Ausweisung von Weideschutzgebieten in Bezug auf jene Almen erfolgt, auf denen zum Schutz der Herden die Umsetzung anderer als in Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 11, genannten Maßnahmen nicht möglich ist, da die Errichtung von angemessenen Zäunen, der Einsatz von Herdenschutzhunden und die ständige Anwesenheit von Hirten in Begleitung von Hirtenhunden nicht zumutbar ist.

Art. 3 (Ermächtigungen)

(1) Die Ermächtigungen des Landeshauptmannes im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 11, mit Bezug auf Exemplare der Tierart Canis lupus, werden, sofern die Zielsetzungen laut Artikel 2 infolge von Nutztierrissen gefährdet sind, nach Maßgabe folgender Voraussetzungen erteilt:

  1. Für die Bewertung des Kriteriums der Auswirkungen auf die Population der betroffenen Art, d.h. des günstigen Erhaltungszustandes, wird der nationale Bericht gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 bzw. die aktuelle Fassung des Nationalen Aktionsplanes Wolf heranzogen, je nachdem welches dieser Dokumente auf der Grundlage der neuesten Daten erstellt wurde, oder auf jeden Fall das aktuellere der beiden;
  2. Die Ziele des Artikels 2 sind insbesondere durch schwere Schäden im Rahmen der Tierhaltung gefährdet, wenn durch Wölfe in ihrem Streifgebiet:
    1. mindestens 25 Nutztiere innerhalb von vier Monaten gerissen (getötet oder verletzt) werden;
    2. mindestens 15 Nutztiere innerhalb von einem Monat gerissen (getötet oder verletzt) werden;
    3. mindestens 8 Nutztiere innerhalb von vier Monaten gerissen (getötet oder verletzt) werden, nachdem früher bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren;
    4. bei Rinder-, Pferde- oder Neuweltkamelidenherden mindestens 2 Nutztiere innerhalb von vier Monaten gerissen (getötet oder verletzt) werden.
  3. Es gibt keine andere wirksame Lösung, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Vorbeugemaßnahmen. 2)

(2) Die Ermächtigungen des Landeshauptmannes gemäß diesem Artikel werden auch in jenen Fällen erteilt, in denen, abgesehen von den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen, die Zielsetzungen der Weideschutzgebiete laut Artikel 1 durch schwerwiegende Vorfälle mit Nutztierrissen offenkundig gefährdet sind.

(3) Ermächtigungen zur Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren sind auf höchstens 60 Tage zu befristen sowie auf ein angemessenes Gebiet zu beschränken, das die Weideschutzgebiete einschließt.

(4) Können Schäden keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden und wenn aufgrund der zeitlichen und räumlichen Verteilung der Rissereignisse anzunehmen ist, dass alle Tiere von demselben Wolf oder von denselben Wolfsexemplaren getötet oder verletzt wurden, beziehen sich die fachlichen Gutachten laut Artikel 4 und die daraus folgende Ermächtigung auf jene Exemplare, denen mit hinreichender wissenschaftlicher Wahrscheinlichkeit die Risse zugeordnet werden können. 3)

2)
Der Buchstabe c) des Art. 3 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.
3)
Art. 3 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

Art. 4 (Fachliche Gutachten und Dringlichkeitsverfahren)

(1) Vor dem Ergreifen der Ermächtigungen gemäß Artikel 3 sind die Gutachten der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA) und der Wildbeobachtungsstelle des Landes mit Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen laut Artikel 3 sowie zur Feststellung der genauen Zahl der Risse durch die Landesverwaltung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) einzuholen.

(2) Bei Dringlichkeit, insbesondere wegen zu erwartender weiterer Schäden und um den zeitlichen Zusammenhang zu den Rissereignissen zu wahren, teilt der Landeshauptmann, mit entsprechender Begründung, das Vorliegen der Dringlichkeit im Zuge des Ansuchens um die Gutachten laut Absatz 1 mit. In diesem Fall kann der Landeshauptmann, sofern in den Anträgen um die Gutachten die Ergreifung der Maßnahme ausdrücklich angekündigt wurde, seine Ermächtigung nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab Beantragung der Gutachten auch auf nur eines der beiden Gutachten stützen. 4)

4)
Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

Art. 5 (Inhalt der Ermächtigungsmaßnahme)

(1) Die Ermächtigungen des Landeshauptmannes laut Artikel 3 müssen ausdrücklich beinhalten:

  1. die Angabe des günstigen Erhaltungszustandes der Art und das Dokument auf dessen Grundlage diese Voraussetzung als gegeben angesehen werden kann;
  2. die Angabe der genehmigten abweichenden Maßnahmen, mit ausdrücklicher Begründung, weshalb es keine andere wirksame Lösung gibt; 5)
  3. die Gründe, weshalb die verfügten Maßnahmen den günstigen Erhaltungszustand der Art Canis lupus nicht beeinträchtigen;
  4. die Angabe der Art der Gefährdung der Zielsetzungen der Weideschutzgebiete laut Artikel 2 und der Ereignisse, die das Vorliegen einer Gefahr als bestehend erscheinen lassen;
  5. die fachliche Begründung, laut welcher einem einzelnen Wolf Risse zugeordnet werden, auch auf der Basis des Kriteriums der Vermutung laut Artikel 3 Absatz 4;
  6. die Angabe der Art und Weise, nach der die genehmigten Maßnahmen durchgeführt werden sollen;
  7. die Begründung weshalb man eventuell und ausnahmsweise im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 auf nicht selektive Mittel zurückgegriffen wird und die Begründung, weshalb diese Mittel den günstigen Erhaltungszustand der Art nicht beeinträchtigen und die einzige praktikable Lösung im konkreten Fall sind;
  8. die Angabe des Zeitraumes und des Gebietes, in welchem die Maßnahmen umgesetzt werden bzw. die Angabe der nicht selektiven Mittel, die gegebenenfalls genehmigt wurden;
  9. im Dringlichkeitsfall, die entsprechende Begründung;
  10. bei Vorliegen nicht übereinstimmender Fachgutachten in den Fällen laut Artikel 4 die genaue Begründung, warum die fachlichen Einschätzungen eines der beiden Gutachten nicht berücksichtigt werden. 6)
5)
Der Buchstabe b) des Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.
6)
Der Buchstabe j) des Art. 5 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 5 des L.g. vom 26. März 2024, Nr. 1.

Art. 6 (Vergrämung)

(1) Im Interesse der in Artikel 2 genannten Ziele können Wölfe, die sich in einem Umkreis von weniger als 200 Metern von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden aufhalten, zwecks aversiver Konditionierung jederzeit vom Grundeigentümer, vom Tierhalter sowie von Angehörigen des Landesforstkorps, hauptberuflichen Jagdaufsehern und Jagdausübungsberechtigten durch optische und akustische Signale vergrämt werden. Ist dies nicht erfolgreich, dürfen Angehörige des Landesforstkorps, hauptberufliche Jagdaufseher und Jagdausübungsberechtigte einen Warn- oder Schreckschuss mit der Langwaffe abgeben.

Art. 7 (Meldepflichten und Kontrolle)

(1) Jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt, ist unverzüglich den mit der Durchführungsverordnung festzulegenden Stellen telefonisch und schriftlich zu melden.

(2) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt durch die Landesregierung.

(3) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung oder der von dieser namhaft gemachten Behörde, erlegte Wölfe binnen 24 Stunden ab der gemäß Absatz 1 erfolgten Meldung zur Verfügung zu stellen.

Art. 8 (Monitoring)

(1) Die Landesverwaltung betreibt ein Wolfsmonitoring, dessen Modalitäten in der Durchführungsverordnung geregelt werden.

Art. 9 (Berichtspflicht gegenüber dem Staat)

(1) Die Autonome Provinz Bozen gewährleistet die Übermittlung der Informationen an den Staat, die dieser für die Erfüllung der Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission betreffend Ausnahmegenehmigungen laut Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 benötigt. Insbesondere sorgt die Landesverwaltung bei jedem Erlass einer Ermächtigung des Landeshauptmannes laut Artikel 3 für eine umgehende Mitteilung an den Staat, welche folgende Informationen beinhaltet:

  1. spezifischer Gegenstand der Ausnahmeregelung, einschließlich Angaben zu den entnommenen, gefangenen oder getöteten Exemplaren;
  2. Grund der Ausnahmeverfügung, einschließlich der Art der Risiken;
  3. potenzielle, anderweitige Lösungen, die verworfen wurden;
  4. die verwendeten wissenschaftlichen Daten;
  5. die für den Fang oder die Tötung zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihre Ermächtigung;
  6. der zeitliche und örtliche Rahmen der Ausnahmeregelungen;
  7. die Behörde, die befugt ist zu erklären und zu kontrollieren, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die beschließt, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden innerhalb welcher Grenzen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;
  8. die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten oder jedenfalls erwarteten Ergebnisse.

Art. 10 (Managementplan)

(1) Auf Grundlage des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 11, kann die Autonome Provinz Bozen, vorzugsweise gemeinsam mit anderen Regionen, die Anteil an einer gemeinsamen Wolfspopulation haben, in Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates einen Managementplan für die Bewirtschaftung des Wolfes ausarbeiten und der EU- Kommission zur Begutachtung und gegebenenfalls zur Genehmigung vorlegen.

Art. 11 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 20.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 12 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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