(1) Die Autonome Provinz Bozen gewährleistet die Übermittlung der Informationen an den Staat, die dieser für die Erfüllung der Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission betreffend Ausnahmegenehmigungen laut Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 benötigt. Insbesondere sorgt die Landesverwaltung bei jedem Erlass einer Ermächtigung des Landeshauptmannes laut Artikel 3 für eine umgehende Mitteilung an den Staat, welche folgende Informationen beinhaltet: