1. In folgenden Fällen kann das Integrationspersonal bis zum 1. Juni bei den zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen schriftlich die Aufhebung der Kontinuitätsverpflichtung mit entsprechender Dokumentation und Begründung für das darauffolgende Schuljahr beantragen:
a) aus schwerwiegenden Gründen, wobei die Entscheidung, der zuständigen Organisationseinheiten der Bildungsdirektionen, obliegt,
b) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 104/1992,
c) wenn wegen Dienstabwesenheit nie effektiv mit dem Kind oder Schüler/der Schülerin gearbeitet wurde.
2. Der Antrag um Aufhebung ist definitiv, sofern die Stelle laut Artikel Art. 5 unverändert bleibt, mit der Folge, dass das Integrationspersonal zur Stellenwahl ohne Rücktrittsrecht geht. Das unbefristete Integrationspersonal wird in den 2. Teil (Versetzung auf Antrag) der Versetzungsrangordnung eingereiht. Das befristete Integrationspersonal wählt aufgrund seiner Rangordnungsposition.