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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Januar 2023, Nr. 11)
Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 13, „Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. Jänner 2023, Nr. 2

Art. 1

(1) Der Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 13 erhält folgende Fassung:

„Art. 4  (Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren)

1) Vorbehaltlich der für den Eingriff vorgesehenen Bewertungen und Genehmigungen und unbeschadet der Bestimmungen von Anhang A 6) und Anhang C 7) des Gesetzes sowie der in diesem Artikel angeführten Bestimmungen dürfen Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren ausschließlich an Gebäuden und Überdachungen angebracht werden. Die Photovoltaikpaneele und thermischen Sonnenkollektoren müssen integriert oder anliegend installiert werden. Eine Schrägstellung ist ausschließlich auf Flachdächern und auf Dächern mit einer Neigung von maximal 15° zulässig.

2) Die spezifischen Nutzungsvorschriften, die in Bezug auf die Landschaftsgüter laut Artikel 11 des Gesetzes festgeschrieben sind, bleiben unberührt. Die Maßnahmen müssen auf jeden Fall den Vorgaben der Raum- und Landschaftsplanungsinstrumente entsprechen.

3) Im historischen Ortskern muss eine positive Stellungnahme der Kommission laut Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes vorliegen. Die genannte Kommission kann besondere Auflagen vorschreiben.

4) In folgenden Fällen dürfen entlang der Flächen für Verkehr, mit Ausnahme des ländlichen Wegenetzes und der Almerschließungswege, Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren auch unabhängig von Gebäuden und Überdachungen angebracht werden:

a) in Kombination mit Lärmschutzwänden,

b) auf Verkehrsinseln,

c) auf Überdachungen von Parkplätzen.

Sofern vorgesehen, ist die positive Stellungnahme der für die Verkehrsfläche zuständigen Behörde einzuholen.

5) In Gebieten für öffentliche Einrichtungen kann die Anbringung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren auch auf Freiflächen erfolgen.

6) Das Anbringen von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren auf Bau- und Grundparzellen unter direktem und indirektem Denkmalschutz ist ausschließlich an Nebengebäuden oder auf Freiflächen mit Ermächtigung des Landesdenkmalamtes möglich, wenn die Denkmalbedeutung und Ansicht der Hauptgebäude nicht beeinträchtigt werden. Auf und an Kirchen, Kapellen, Schlössern, Burgen und Ansitzen ist das Anbringen nicht erlaubt.

7) Das Anbringen von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren ist jedenfalls innerhalb von geschützten Biotopen und flächenhaften Naturdenkmälern sowie auf natürlichen oder künstlichen Gewässern, unabhängig von ihrer urbanistischen oder landschaftlichen Widmung nicht gestattet.“