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l) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2022, Nr. 301)
Verordnung über Studienbeihilfen für Studiengänge des dritten Zyklus, für verpflichtende Ausbildungs- oder Berufspraktika und für Universitätslehrgänge zur Erlangung einer Lehrbefähigung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. Dezember 2022, Nr. 51.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt im Sinne von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, die Voraussetzungen für den Erhalt von Studienbeihilfen, die von der Landesregierung durch Wettbewerb zugewiesen werden für Studiengänge des dritten Zyklus – wie Spezialisierungskurse, Masterstudiengänge der zweiten Ebene oder Doktoratsstudien (PhD) – für verpflichtende Ausbildungs- oder Berufspraktika und für Universitätslehrgänge zur Erlangung einer Lehrbefähigung; sie legt außerdem die Höhe der Studienbeihilfen fest sowie die Kriterien für die Bewertung der rechtsrelevanten Umstände und die Zuweisung der Punkte zur Erstellung der Rangordnungen.

Art. 2 (Anspruchsberechtigte)

(1) Anrecht auf die Studienbeihilfe hat, wer bei Antragstellung alle Voraussetzungen laut den Artikeln 3 bis 9 dieser Verordnung erfüllt.

Art. 3 (Staatsbürgerschaft und Wohnsitz)

(1) Die Studienbeihilfen laut dieser Verordnung können Personen erhalten, die in Südtirol einen Studiengang des dritten Zyklus – wie einen Spezialisierungskurs, einen Masterstudiengang der zweiten Ebene oder ein Doktoratsstudium (PhD) – ein verpflichtendes Ausbildungs- oder Berufspraktikum oder einen Universitätslehrgang zur Erlangung einer Lehrbefähigung absolvieren und Folgendes sind:

  1. Bürgerinnen oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  2. Bürgerinnen oder Bürger eines Mitgliedstaates außerhalb der Europäischen Union, die über eine Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfügen oder denen gemäß Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind, oder
  3. Bürgerinnen oder Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union, die zwar über eine Aufenthaltserlaubnis, nicht aber über eine für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfügen und die bei Antragstellung ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben und diesen mindestens bis zum Zwischentermin bzw. Endtermin für die Antragstellung laut Wettbewerbsausschreibung beibehalten.

(2) Personen, die außerhalb von Südtirol einen Studiengang des dritten Zyklus laut Absatz 1, ein verpflichtendes Ausbildungs- oder Berufspraktikum oder einen Universitätslehrgang zur Erlangung einer Lehrbefähigung absolvieren, können unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft am Wettbewerb teilnehmen, sofern sie bei Antragstellung ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben und diesen mindestens bis zum Zwischentermin bzw. Endtermin für die Antragstellung laut Wettbewerbsausschreibung beibehalten.

(3) Kein Anrecht auf eine Studienbeihilfe haben Personen, die außerhalb von Südtirol einen Studiengang des dritten Zyklus laut Absatz 1, ein verpflichtendes Ausbildungs- oder Berufspraktikum oder einen Universitätslehrgang zur Erlangung einer Lehrbefähigung absolvieren und im Personenregister der italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland (AIRE) eingetragen sind. Hat die Person ihren Wohnsitz jedoch aus Arbeitsgründen ins Ausland verlegt, findet das Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 13, (Maßnahmen zugunsten der Auslandssüdtirolerinnen und Auslands-südtiroler) Anwendung, gemäß dem die antragstellende Person anspruchsberechtigt ist.

Art. 4 (Ausbildungsarten)

(1) Die antragstellenden Personen müssen bei Antragstellung für eine der folgenden Ausbildungen eingeschrieben sein:

  1. Studiengang des dritten Zyklus, wie Spezialisierungskurs oder Masterstudiengang der zweiten Ebene (Artikel 11 Absatz 2),
  2. verpflichtendes Ausbildungs- oder Berufspraktikum (Artikel 11 Absatz 3),
  3. Doktoratsstudium (PhD) (Artikel 11 Absatz 4),
  4. Universitätslehrgang zur Erlangung einer Lehrbefähigung (Artikel 11 Absatz 5).

(2) Vor Beginn der Ausbildung laut Absatz 1 Buchstabe a) oder c) muss die antragstellende Person einen mindestens vierjährigen Studiengang abgeschlossen und den der Ausbildungsart entsprechenden akademischen Grad erworben haben.

(3) Vor Beginn der Ausbildung laut Absatz 1 Buchstabe b) oder d) muss die antragstellende Person einen mindestens dreijährigen Studiengang abgeschlossen und den der Ausbildungsart entsprechenden akademischen Grad erworben haben.

Art. 5 (Weitere Voraussetzungen)

(1) Im Sinne von Artikel 19 des Landesgesetzes Nr. 9/2004, müssen die antragstellenden Personen einen Studiengang des dritten Zyklus, wie einen Spezialisierungskurs, einen Masterstudiengang der zweiten Ebene oder ein Doktoratsstudium (PhD), innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss eines Studienganges des zweiten Zyklus beginnen. Dasselbe gilt für die Ausbildungs- oder Berufspraktika und die Universitätslehrgänge zur Erlangung einer Lehrbefähigung, die auch innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss eines Studienganges des ersten oder zweiten Zyklus begonnen werden müssen.

(2) Die antragstellende Person kann die Studienbeihilfe laut dieser Verordnung nur einmal für dieselbe postgraduale Ausbildungsart in Anspruch nehmen und darf nicht bereits einen Studiengang derselben Art abgeschlossen haben.

Art. 6 (Studiendauer)

(1) Die Beihilfen laut dieser Verordnung können gewährt werden für:

  1. die Regelstudiendauer des Studiengangs des dritten Zyklus, wie Spezialisierungskurs oder Masterstudiengang der zweiten Ebene,
  2. die gesamte Dauer des verpflichtenden Ausbildungs- oder Berufspraktikums,
  3. die Regelstudiendauer des Doktoratsstudiums (PhD) sowie ein weiteres Jahr,
  4. die Regelstudiendauer für Universitätslehrgänge zur Erlangung einer Lehrbefähigung. Für Universitätslehrgänge mit einer Dauer von 3 Semestern wird die Studienbeihilfe nur für ein akademisches Jahr (2 Semester) gewährt und es werden die tatsächlich gezahlten Studiengebühren berücksichtigt.

Art. 7 (Studienerfolg)

(1) Um eine Studienbeihilfe zu erhalten, müssen die Antragstellenden eine Ausbildung absolvieren, die einen Mindeststudienerfolg (gemessen in Leistungspunkten des „European Credit Transfer System ECTS“, in der Folge ECTS-Punkte genannt) oder eine Mindestdauer vorsieht, so wie in der Wettbewerbsausschreibung jährlich festgelegt.

(2) In der Wettbewerbsausschreibung wird außerdem jährlich festgelegt:

  1. der Mindeststudienerfolg (ECTS), den die Antragstellenden erreichen müssen,
  2. die für den Zeitraum, für den die Studienbeihilfe zugewiesen wurde, einzuhaltende Mindestdauer der Ausbildung, um die Beihilfe behalten zu können.

(3) Wird der Mindeststudienerfolg oder die Mindestdauer der Ausbildung nicht erzielt, muss der gesamte Betrag der Studienbeihilfe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Auszahlungsdatum berechnet werden, rückerstattet werden.

(4) Wird der Studienerfolg nicht in dem Ausmaß erzielt wie im Antrag angegeben oder dauert die Ausbildung kürzer als im Antrag angegeben, so muss die begünstigte Person den Differenzbetrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Auszahlungsdatum der Studienbeihilfe rücker-statten.

Art. 8 (Fernunterricht aufgrund eines Gesundheitsnotstands)

(1) Wird ein Gesundheitsnotstand ausgerufen, können die Ausbildungen laut dieser Verordnung teilweise auch über Fernunterricht absolviert werden.

Art. 9 (Wirtschaftliche Lage)

(1) Die Zuweisung einer Studienbeihilfe ist eine Leistung der ersten Ebene, für die die Mitglieder der Kernfamilie laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie der Faktor wirtschaftliche Lage (FWL) der Kernfamilie laut Artikel 8 des genannten Dekrets, in geltender Fassung, berücksichtigt werden.

(2) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Kernfamilie werden die Bestimmungen der Abschnitte I und II des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 2/2011, in geltender Fassung, angewandt.

(3) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage wird das Kalenderjahr vor dem akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, herangezogen.

Art. 10 (Mehrfachförderung)

(1) Die Studienbeihilfen laut dieser Verordnung sind mit keiner anderen finanziellen Förderung für denselben Zeitraum und dieselbe postgraduale Ausbildung kumulierbar, die von anderen öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften oder von öffentlich subventionierten privaten Einrichtungen oder Körperschaften gewährt wird.

(2) Wird einer antragstellenden Person im selben akademischen Jahr, für das eine Studienbeihilfe laut dieser Verordnung zugewiesen wurde, eine weitere finanzielle Förderung laut Absatz 1 gewährt, muss sie sich für eine der Förderungen entscheiden und auf die anderen, eventuell bereits gewährten Förderungen verzichten.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Studienbeihilfen laut dieser Verordnung kumuliert werden mit:

  1. Studienbeihilfen, die für die Teilnahme an Austauschprogrammen als Mobilitätszulage bezogen werden (z. B. Erasmus-Stipendien, bilaterale Abkommen, ausgenommen Erasmus-Mundus-Stipendien),
  2. Leistungsstipendien, für deren Erhalt die wirtschaftliche Lage der begünstigten Person keine Rolle spielt,
  3. Begünstigungen für antragstellende Personen mit Behinderung,
  4. außerordentlichen Studienbeihilfen, die infolge eines ausgerufenen Gesundheitsnotstands gewährt werden.

Art. 11 (Höhe der Förderung)

(1) Die Höhe der in dieser Verordnung vorgesehenen Studienbeihilfen wird nach den Kriterien laut diesem Artikel festgelegt. Alle entsprechenden Fälle sind in den Tabellen im Anhang A zusammengefasst.

(2) STUDIENGÄNGE DES DRITTEN ZYKLUS, WIE SPEZIALISIERUNGSKURSE UND MASTERSTUDIENGÄNGE DER ZWEITEN EBENE

(2.1) Die Höhe der Studienbeihilfen wird wie folgt festgelegt:

ECTS-Punkte

Numero crediti ECTS

Arbeitsaufwand in Stunden

Numero ore di lavoro

Betrag in Euro

Importo in euro

30 - 36

750 - 900

6.000,00

37 - 43

901 - 1.050

7.200,00

44 - 50

1.051 - 1.200

8.400,00

51 und mehr / e più

1.201 und mehr / e più

9.600,00

(2.2) Im Fall von Studiengängen des dritten Zyklus, wie Spezialisierungskurse und Masterstudiengänge der zweiten Ebene, die an weniger als 3 Tagen pro Woche oder an weniger als 10 Tagen im Monat stattfinden, werden die angegebenen Beträge um 25 % reduziert.

(2.3) Für Studiengänge des dritten Zyklus, wie Spezialisierungskurse und Masterstudiengänge der zweiten Ebene, die als Fernstudium angeboten werden, wird die Höhe der Studienbeihilfe auf 2.400,00 Euro festgelegt.

(2.4) Die Studienbeihilfe gemäß Punkt 2.1 oder 2.2 wird auf der Grundlage des FWL wie folgt reduziert:

 

FWL / VSE

Reduzierung

Riduzione

bis / fino a 2,00

0%

von / da 2,01 bis / a 3,00

- 20%

von / da 3,01 bis / a 4,00

- 40%

von / da 4,01 bis / a 6,00

- 60%

(2.5) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der antragstellenden Person), das im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, an mindestens 150 Tagen aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie wohnt, werden die FWL-Schwellen laut Punkt 2.4 um 0,5 Punkte angehoben.

(2.6) Muss die antragstellende Person Studiengebühren für den Studiengang entrichten, so wird die Studienbeihilfe wie folgt angehoben:

Studiengebühren in Euro

Tasse universitarie in euro

Anhebung der Studienbeihilfe

Aumento della borsa di studio

0,00 – 1.000,00

0%

1.000,01 – 3.000,00

+ 20%

3.000,01 – 5.000,00

+ 40%

über / oltre 5.000,00

+ 60%

(3) VERPFLICHTENDE AUSBILDUNGS- ODER BERUFSPRAKTIKA

(3.1) Die Höhe der Studienbeihilfen wird wie folgt festgelegt:

Dauer

Durata

Höhe der Beihilfe in Euro

Ammontare della borsa di studio in euro

90 – 119 Tage / giorni

2.400,00

120 - 149 Tage / giorni

3.000,00

150 - 179 Tage / giorni

3.600,00

180 - 209 Tage / giorni

4.200,00

210 - 239 Tage / giorni

4.800,00

240 - 269 Tage / giorni

5.400,00

270 - 299 Tage / giorni

6.000,00

300 - 329 Tage / giorni

6.600,00

330 - 365 Tage / giorni

7.200,00

(3.2) Die Studienbeihilfe gemäß Punkt 3.1 wird auf der Grundlage des FWL wie folgt reduziert:

FWL / VSE

Reduzierung

Riduzione

bis / fino a 2,00

    0%

von / da 2,01 bis / a 3,00

- 20%

von / da 3,01 bis / a 4,00

- 40%

(3.3) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der antragstellenden Person), das im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, an mindestens 150 Tagen aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie wohnt, werden die FWL-Schwellen laut Punkt 3.2 um 0,5 Punkte angehoben.

(3.4) Bezieht die antragstellende Person im Zeitraum, für den sie eine Studienbeihilfe beantragt, ein Praktikumsentgelt oder eine Entlohnung, wird die Studienbeihilfe wie folgt reduziert:

Entgelt (Bruttobetrag)

Compenso (importo lordo)

Reduzierung

Riduzione

mehr als 30% der Beihilfe/

più del 30% della borsa di studio

- 30%

mehr als 60% der Beihilfe/

più del 60% della borsa di studio

- 50%

mehr als 80% der Beihilfe/

più dell’80% della borsa di studio

- 70%

(3.5) Bezieht die antragstellende Person im Zeitraum, für den sie eine Studienbeihilfe beantragt, ein Praktikumsentgelt bzw. eine Entlohnung, die mehr als 1.300,00 Euro brutto pro Monat beträgt, wird keine Studienbeihilfe gewährt.

(3.6) Sollte die Praktikantin oder der Praktikant im Rahmen des Praktikums freiberuflich tätig sein und demnach diese Tätigkeit in Rechnung stellen, so sind auch diese Einnahmen zu erklären.

(4) DOKTORATSSTUDIEN (PHD)

(4.1) Die Höhe der Studienbeihilfen wird wie folgt festgelegt:

Dauer

Durata

Höhe der Beihilfe in Euro

Ammontare della borsa di studio in euro

180 - 209 Tage / giorni

7.200,00

210 - 239 Tage / giorni

7.800,00

240 - 269 Tage / giorni

8.400,00

270 - 299 Tage / giorni

9.000,00

300 - 365 Tage / giorni

10.800,00

(4.2) Für Doktoratsstudien (PhD), die als Fernstudium angeboten werden, wird die Studienbeihilfe auf 4.800,00 Euro festgelegt.

(4.3) Die Studienbeihilfe gemäß den Punkten 4.1 und 4.2 wird auf der Grundlage des FWL wie folgt reduziert:

FWL / VSE

Reduzierung

Riduzione

bis / fino a 2,00

0%

von / da 2,01 bis / a 3,00

- 10%

von /da 3,01 bis / a 4,00

- 20%

von / da 4,01 bis / a 6,00

- 30%

(4.4) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der antragstellenden Person), das im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, an mindestens 150 Tagen aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie wohnt, werden die FWL-Schwellen laut Punkt 4.3 um 0,5 Punkte angehoben.

(4.5) Bezieht die antragstellende Person im Zeitraum, für den sie eine Studienbeihilfe beantragt, für die Forschungstätigkeit im Rahmen des Doktorats ein Entgelt als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als Projektmitarbeiterin bzw. Projektmitarbeiter, wird die Studienbeihilfe wie folgt reduziert:

Entgelt (Bruttobetrag)

Compenso (importo lordo)

Reduzierung

Riduzione

mehr als 30% der Beihilfe/

più del 30% della borsa di studio

- 30%

mehr als 60% der Beihilfe/

più del 60% della borsa di studio

- 50%

mehr als 80% der Beihilfe/

più dell’80% della borsa di studio

- 70%

(4.6) Beträgt das monatliche Entgelt gemäß Punkt 4.5 mehr als 1.500,00 Euro brutto, wird keine Studienbeihilfe gewährt.

(4.7) Muss die antragstellende Person Studiengebühren für das Doktoratsstudium (PhD) entrichten, so wird die Studienbeihilfe wie folgt angehoben:

Studiengebühren in Euro

Tasse universitarie in euro

Anhebung der Studienbeihilfe

Aumento della borsa di studio

0,00 bis / fino a 1.000,00

0 %

1.000,01 bis / fino a 3.000,00

+ 20%

3.000,01 bis / fino a 5.000,00

+ 40%

über / oltre 5.000,00

+ 60%

(5) UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGE ZUR ERLANGUNG EINER LEHRBEFÄHIGUNG

(5.1) Die Höhe der Studienbeihilfe wird für folgende Lehrgänge auf 4.200,00 Euro festgelegt:

  1. für den Spezialisierungslehrgang für Inklusion mit Fokus auf Kinder und Schüler*innen mit Behinderungen im Kindergarten und in der Grundschule sowie in der Mittel- und Oberschule,
  2. für den Universitätslehrgang „Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache“.

(5.2) Die Höhe der Studienbeihilfe für den universitären Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrbefähigung an deutschen und ladinischen Mittel- und Oberschulen wird auf 1.200,00 Euro festgelegt.

(5.3) Der Betrag laut Punkt 5.1 und Punkt 5.2 wird auf der Grundlage des FWL wie folgt reduziert:

FWL / VSE

Reduzierung

Riduzione

bis / fino a 2,00

0%

von /da 2,01 bis / a 3,00

- 20%

von / da 3,01 bis / a 4,00

- 40%

von / da 4,01 bis / a 6,00

- 60%

(5.4) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der antragstellenden Person), das im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, an mindestens 150 Tagen aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie wohnt, werden die FWL-Schwellen laut Punkt 5.3 um 0,5 Punkte angehoben.

(5.5) Muss die antragstellende Person Studiengebühren für den Universitätslehrgang entrichten, so wird die Studienbeihilfe wie folgt angehoben:

Studiengebühren in Euro

Tasse universitarie in euro

Anhebung der Studienbeihilfe

Aumento della borsa di studio

0,00 bis / fino a 1.000,00

0 %

1.000,01 bis / fino a 1.500,00

+ 30%

1.500,01 bis / fino a 2.500,00

+ 50%

über / oltre 2.500,00

+ 60%

Art. 12 (Gesamtbetrag, Zuweisung und Auszahlung)

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Landesabteilung Bildungsförderung legt in der Wettbewerbsausschreibung den für die Studienbeihilfen verfügbaren Gesamtbetrag fest.

(2) Reicht der Betrag laut Absatz 1 nicht aus, um allen Anspruchsberechtigten eine Studienbeihilfe zuzuweisen, so wird eine Rangordnung nach den Kriterien laut den Absätzen 3, 4 und 5 erstellt.

(3) Je nach FWL der Kernfamilie, der auf der Grundlage der gegebenenfalls gemäß Artikel 11 angehobenen FWL-Schwellen berechnet wird, werden folgende Punkte bis zu höchstens 60 Punkten vergeben:

FWL

Punkte

0,00

bis

0,85

60

0,86

bis

1,71

50

1,72

bis

2,57

40

2,58

bis

3,43

30

3,44

bis

4,29

20

4,30

bis

5,15

10

5,16

bis

6,00

       5

über 6,00

       0

(4) Bewertung der Anzahl der ECTS-Punkte oder der Ausbildungsdauer:

a) Studiengang des dritten Zyklus, wie Spezialisierungskurse und Masterstudiengänge der zweiten Ebene:

ECTS-Punkte

Punkte

0 - 30

0

31 - 38

3

39 - 46

6

47 - 54

9

55 - 60 oder mehr

12

b) verpflichtendes Ausbildungs- oder Berufspraktikum:

Dauer

Punkte

0 - 120 Tage

0

121 - 180 Tage

3

181 - 240 Tage

6

241 - 300 Tage

9

301 - 365 Tage

12

c) Doktoratsstudium (PhD):

Dauer

Punkte

0 - 180 Tage

0

181 - 220 Tage

3

221 - 269 Tage

6

270 - 299 Tage

9

300 - 365 Tage

12

d) Universitätslehrgang zur Erlangung einer Lehrbefähigung:

ECTS-Punkte

Punkte

0 - 30

0

31 - 38

3

39 - 46

6

47 - 54

9

55 - 60 oder mehr

12

(5) Bei Gleichheit der gemäß den Absätzen 3 und 4 vergebenen Punkte haben in folgender Reihenfolge jene Antragstellenden in der Rangordnung Vorrang,

  1. die bei der Bewertung der ECTS-Punkte oder der Ausbildungsdauer eine höhere Punktezahl erreicht haben,
  2. deren Kernfamilie den niedrigeren FWL hat,
  3. die den Antrag auf Studienbeihilfe zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht haben.

(6) Die Studienbeihilfen werden als einmalige Zahlung durch Überweisung auf ein Bankkontokorrent ausgezahlt, das auf die antragstellende Person lautet.

Art. 13 (Kontrollen und Sanktionen)

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens sechs Prozent der zum Wettbewerb zugelassenen Anträge Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben durch.

(2) Die zu kontrollierenden Anträge werden mittels Auslosung bestimmt, die durch ein entsprechendes Computerprogramm erfolgt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 kann das zuständige Landesamt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.

(4) Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder notwendige Informationen vorenthalten wurden, so verliert die begünstigte Person das Anrecht auf die Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wurde, die gegebenenfalls auf der Grundlage der genannten Verletzung gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, erlassen wurde, und muss die Studienbeihilfe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzahlen, die gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, berechnet werden.

(5) Vorbehaltlich allfälliger strafrechtlicher Folgen werden bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen die von Artikel 2/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, vorgesehenen Verwaltungsstrafen auferlegt.

Art. 14 (Datenschutz)

(1) Das Verfahren für die Zuweisung der Studienbeihilfen laut dieser Verordnung erfordert die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten, die unter nachstehende Kategorien fallen:

  1. Allgemeine personenbezogene Daten:
    1) Personendaten der antragstellenden Personen, der zu ihren Lasten lebenden Minderjährigen sowie weiterer Mitglieder ihrer Kernfamilie,
    2) Daten über die wirtschaftliche Situation der antragstellenden Personen und der Mitglieder ihrer Kernfamilie,
  2. Besondere Kategorien personenbezogener Daten:
    1) Daten, aus denen der Gesundheitszustand der antragstellenden Personen sowie pflegebedürftiger Dritter hervorgeht,
    2) Daten, aus denen die prekäre wirtschaftliche und soziale Situation der antragstellenden Personen oder deren Kernfamilie hervorgeht,
    3) Informationen über die Aufenthaltserlaubnis oder den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, da sie Rückschluss auf Gesundheitsdaten, die rassische und ethnische Herkunft, politische Ansichten, religiöse Überzeugungen oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der antragstellenden Personen zulassen.

(2) Die Landesverwaltung darf die allgemeinen personenbezogenen Daten laut Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels verarbeiten, da die Verarbeitung für Zwecke öffentlichen Interesses zur Förderung des Rechtes auf Hochschulbildung im Sinne der Artikel 1 und 19 des Landesgesetzes Nr. 9/2004, in geltender Fassung, erfolgt. Erlaubt ist die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten laut Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels für die Zuweisung und Auszahlung von Studienbeihilfen sowie im Rahmen der Kontrolle der Voraussetzungen für die Gewährung der Studienbeihilfen und zur Verfolgung der Zwecke von erheblichem öffentlichem Interesse laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 in Verbindung mit Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstaben l), m) und bb) und mit Artikel 2-octies Absatz 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung.

(3) Die Daten werden direkt bei den betroffenen Personen erhoben. Ärztliche Zeugnisse zur Feststellung der Zivilinvalidität und Bewertungen der Pflegebedürftigkeit werden von den Antragstellenden ohne Diagnose vorgelegt.

(4) Die verarbeiteten Daten können Universitäten und anderen öffentlichen Verwaltungen sowie Einrichtungen im Rahmen der Kontrolltätigkeit laut Artikel 13 dieser Verordnung mitgeteilt werden.

(5) Die Datenverarbeitung erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) 2016/679 bei Erhalt der Unterlagen mit den festzustellenden Voraussetzungen für die Gewährung der Studienbeihilfen im Sinne der Artikel 2 bis 9 dieser Verordnung sowie im Rahmen der Kontrolle gemäß Artikel 13 dieser Verordnung, auch unter Verwendung von IT-Plattformen oder Anwendungen, welche die Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Daten gewährleisten.

(6) In ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die Datenverarbeitung ergreift die Landesverwaltung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, der spezifischen Zwecke der Datenverarbeitung, der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten, der Kategorien der betroffenen Personen sowie im Hinblick auf das Risiko unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte der betroffenen Personen.

(7) Die personenbezogenen Daten werden nach Treu und Glauben und in transparenter Form verarbeitet; sie dürfen weder für andere Zwecke als jene verwendet werden, für die sie erhoben oder angefordert wurden, noch für unvereinbare Zwecke; in jedem Fall besteht die Möglichkeit, die Daten in aggregierter oder anderweitig anonymisierter Form ausschließlich für statistische oder Forschungszwecke zu verwenden.

(8) Die verarbeiteten Daten werden so lange gespeichert, wie sie zur Erfüllung der Zwecke erforderlich sind, für die sie verarbeitet werden; aufrecht bleiben die gesetzlichen Fristen für die Aufbewahrung von Dokumenten.

(9) Die Verarbeitung basiert nicht auf automatisierter Entscheidungsfindung.

Art. 15 (Aufhebung)

Art. 16 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft und gilt für die ab 15. Jänner 2023 eingereichten Anträge auf Studienbeihilfe.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionActiona) LANDESGESETZ vom 5. Jänner 1958, Nr. 1
ActionActionb) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7
ActionActionc) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 4. Oktober 1978, Nr. 18
ActionActiond) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. Jänner 1993, Nr. 1
ActionActione) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 9
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Juli 2019, Nr. 18
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Dezember 2019, Nr. 31
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2020, Nr. 38
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. August 2021, Nr. 26
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2021, Nr. 34
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. August 2022, Nr. 22
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2022, Nr. 30
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Anspruchsberechtigte)
ActionActionArt. 3 (Staatsbürgerschaft und Wohnsitz)
ActionActionArt. 4 (Ausbildungsarten)
ActionActionArt. 5 (Weitere Voraussetzungen)
ActionActionArt. 6 (Studiendauer)
ActionActionArt. 7 (Studienerfolg)
ActionActionArt. 8 (Fernunterricht aufgrund eines Gesundheitsnotstands)
ActionActionArt. 9 (Wirtschaftliche Lage)
ActionActionArt. 10 (Mehrfachförderung)
ActionActionArt. 11 (Höhe der Förderung)
ActionActionArt. 12 (Gesamtbetrag, Zuweisung und Auszahlung)
ActionActionArt. 13 (Kontrollen und Sanktionen)
ActionActionArt. 14 (Datenschutz)
ActionActionArt. 15 (Aufhebung)
ActionActionArt. 16 (Inkrafttreten)
ActionActionAnhang A
ActionActionE Schulbauten
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis