(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens sechs Prozent der zum Wettbewerb zugelassenen Anträge Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben durch.
(2) Die zu kontrollierenden Anträge werden mittels Auslosung bestimmt, die durch ein entsprechendes Computerprogramm erfolgt.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 kann das zuständige Landesamt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.
(4) Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder notwendige Informationen vorenthalten wurden, so verliert die begünstigte Person das Anrecht auf die Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wurde, die gegebenenfalls auf der Grundlage der genannten Verletzung gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, erlassen wurde, und muss die Studienbeihilfe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzahlen, die gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, berechnet werden.
(5) Vorbehaltlich allfälliger strafrechtlicher Folgen werden bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen die von Artikel 2/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, vorgesehenen Verwaltungsstrafen auferlegt.