(1) Nach Artikel 14 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Die Gewährung der Leistungen laut Artikel 8 erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen für die entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes.“