(1) Artikel 12/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Alle besetzten Stellen, sowohl jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan der Gemeinde vorgesehen sein. Ausgenommen sind nur das Saisonpersonal, welches im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist, und das Personal mit Behinderung im Sinne des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, das vor seiner Anstellung:
a) eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen hat,
b) eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen hat,
c) ein Projekt für den vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen gemäß Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, teilgenommen hat,
d) ein Praktikum gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196, abgeschlossen hat.”
(2) Artikel 12/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. In der Verordnung laut Absatz 2 können Parameter für die Einstellung von Führungskräften im Falle der gemeinsamen Führung von Diensten oder Funktionen im Sinne von Artikel 127 Absatz 1/bis des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung, und für Einstellungen, um die Kontinuität bei der Ausübung der Tätigkeiten in den von Artikel 91 Absatz 4/bis und Artikel 155 Absatz 1 zweiter Satz des genannten Regionalgesetzes vorgesehenen Fällen zu gewährleisten, sowie für befristete Einstellungen in den Fällen laut Artikel 167 Absatz 1/bis desselben Regionalgesetzes vorgesehen werden.”