(1) Am Ende von Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die einschlägigen Verträge oder Konzessionen werden vom Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung abgeschlossen.“
(2) Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung ist befugt, Sachen für höchstens zwölf Monate zu verleihen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen.“
(3) Nach Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
„3. Der Landesrat für Vermögensverwaltung kann den Verkauf und Ankauf von Liegenschaften verfügen, sofern deren Wert nicht mehr als 10.000,00 Euro beträgt. Die entsprechenden Verträge bis zu genanntem Schwellenwert können vom Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung abgeschlossen werden.
(4) Erlöse aus der Veräußerung von Liegenschaften können für den Ankauf von gleichartigen Gütern oder für andere Investitionen in Liegenschaften wieder verwendet werden.“