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w) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Februar 2022, Nr. 51)
Änderung der Verwaltungsstruktur der Landesverwaltung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 17. Februar 2022, Nr. 7.

Art. 1 (Begriffsbestimmungen)

(1) Zur besseren Lesbarkeit dieser Verordnung wird die Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, in der Folge als „Anlage 1 zum Dekret“ bezeichnet.

Art. 2 (Ressort Hochbau, Grundbuch, Kataster und Vermögen)

(1) Nach dem letzten Amt unter Ziffer 6. Vermögensverwaltung der Anlage 1 zum Dekret wird das nachstehende Amt mit folgender Bezeichnung und folgenden Aufgaben eingefügt:

„Amt für Verwaltung und Enteignungen

- Aufwertung des Landesvermögens

- Verwaltung und Beratung im Hinblick auf Projekte des Landes im Bereich Projektfinanzierung (Project Financing)

- Zuständige Stelle der Abteilung für die Validierung und Übermittlung der Daten an die Datenbank der öffentlichen Verwaltungen BDAP-MOP (Monitoring der öffentlichen Arbeiten) und an die Datenbank AINOP (Informatisches Archiv der öffentlichen Arbeiten)

- Erwerb und Abtretung von Domänengütern

- Enteignungen, zeitweilige Besetzungen und Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten im öffentlichen Interesse sowie Erlass aller entsprechenden verwaltungstechnischen Akte und Auszahlung der geschätzten Entschädigungen, steuerrechtliche Registrierung der Maßnahmen und Vorbereitung des Grundbuchsantrages für Eigentumsübertragungen

- Beratung der Abteilung zu Verwaltungsangelegenheiten und Verträgen“.

(2) Das Amt für Schätzungen und Enteignungen laut Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Amt für Schätzungen“.

(3) In der Anlage 1 zum Dekret werden in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Schätzungen die Aufzählpunkte „Enteignungen, zeitweilige Besetzungen und Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten im öffentlichen Interesse“, „Erlass aller verwaltungstechnischen Akten bezüglich der Verfahren und Auszahlung der geschätzten Vergütungen“ und „Steuerrechtliche Registrierung der Maßnahmen und Vorbereitung des Grundbuchsantrages für Eigentumsübertragungen“ gestrichen.

(4) Das Vermögensamt laut Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Amt für Vermögensgüter“.

(5) Das Amt für Bauerhaltung laut Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Amt für technische Gebäudeverwaltung“.

(6) In der Anlage 1 zum Dekret wird in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für technische Gebäudeverwaltung nach dem letzten Aufzählpunkt folgender Aufzählpunkt hinzugefügt:

„- Videoüberwachung der Landesgebäude“.

(7) In der Anlage 1 zum Dekret erhält der Aufzählpunkt „Vertragsabschlüsse für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen für die Abteilungen 10 und 11“ in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Verwaltungsangelegenheiten der Abteilung 11. Hochbau und technischer Dienst folgende Fassung: „Vertragsabschlüsse für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen für die Abteilung“.

Art. 3  (Ressort Europa, Innovation, Forschung und Kommunikation)

(1) Im italienischen Wortlaut der Anlage 1 zum Dekret werden in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Wissenschaft und Forschung im ersten Aufzählpunkt die Wörter „il settore scientifico e della ricerca” durch die Wörter „la ricerca scientifica“ ersetzt.

(2) In der Anlage 1 zum Dekret erhält der vierte Aufzählpunkt in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Wissenschaft und Forschung folgende Fassung:

„- Grundfinanzierung von Universitäten, Hochschulen und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie Ausarbeitung der entsprechenden Programmabkommen“.

Art. 4 (Ressort Infrastruktur und Mobilität)

(1) Nach dem letzten Amt unter Ziffer 38. Mobilität der Anlage 1 zum Dekret wird das nachstehende Amt mit folgender Bezeichnung und folgenden Aufgaben eingefügt:

„Verwaltungsamt Mobilität

- Verwaltungsangelegenheiten, Verträge, Konzessionen, Ankäufe und Beiträge

- Verwaltungsstrafen und Rekurse

- Buchführung

- Zentrale Verwaltung des Abteilungspersonals, sofern nicht Zuständigkeit der Abteilung Personal“.

(2) Das Amt für Eisenbahnen und Flugverkehr laut Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Amt für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität“.

(3) In der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität laut Anlage 1 zum Dekret erhalten die nachstehend aufgelisteten Aufzählpunkte folgende Fassung:

der erste Aufzählpunkt erhält folgende Fassung:

„- Eisenbahninfrastrukturen, intermodale Zentren, Zug- und Busbahnhöfe“,

der vierte Aufzählpunkt erhält folgende Fassung:

„- Sicherheit im Eisenbahnverkehr und Tramverkehr im Zuständigkeitsbereich des Landes“,

der fünfte Aufzählpunkt erhält folgende Fassung:

„- Flugverkehrsdienste, insbesondere Hubschrauberlandeflächen sowie Verbote und Meldungen für den Hubschrauberverkehr“,

der achte Aufzählpunkt erhält folgende Fassung:

„- Förderung der nachhaltigen Mobilität“.

(4) In der Anlage 1 zum Dekret werden in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität nach dem letzten Aufzählpunkt folgende Aufzählpunkte hinzugefügt:

„- Haltestellen für den öffentlichen Personenverkehr“

- Fahrradmobilität“.

(5) In der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Personenverkehr laut Anlage 1 zum Dekret erhalten die nachstehend aufgelisteten Aufzählpunkte folgende Fassung:

der erste Aufzählpunkt erhält folgende Fassung:

„- Dienste des öffentlichen Personenverkehrs“,

der achte Aufzählpunkt erhält folgende Fassung:

„- Beiträge“,

der zehnte Aufzählpunkt erhält folgende Fassung:

„- Ermächtigung zur Veräußerung der Autobusse im Liniendienst“.

(6) In der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Personenverkehr laut Anlage 1 zum Dekret werden die Aufzählpunkte „Konzessionen und Dienstverträge des öffentlichen Personenverkehrs“, „Haltestellen und Haltestellenausstattung für den öffentlichen Personenverkehr“ und „Fahrtkostenbeiträge“ gestrichen.

(7) In der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Seilbahnen laut Anlage 1 zum Dekret erhalten die nachstehend aufgelisteten Aufzählpunkte folgende Fassung:

der erste Aufzählpunkt erhält folgende Fassung:

„- Genehmigung der Projekte und der Betriebsmodalitäten, Abnahme, technische und betriebliche Überwachung von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst“,

der dritte Aufzählpunkt erhält folgende Fassung:

„- Befähigungsnachweise für das Personal von Seilbahnen im öffentlichen Dienst“,

der vierte Aufzählpunkt erhält folgende Fassung:

„- Seilbahnkonzessionen für Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst“,

der fünfte Aufzählpunkt erhält folgende Fassung:

„- Förderungen für den Bau von Seilbahnen im öffentlichen Dienst“,

nach dem letzten Aufzählpunkt wird folgender Aufzählpunkt hinzugefügt:

„- Abnahme der Fahrzeuge der Trambahn Ritten“.

(8) In der Aufzählung der Aufgaben des Kraftfahrzeugamtes laut Anlage 1 zum Dekret werden nach dem letzten Aufzählpunkt folgende Aufzählpunkte hinzugefügt:

„- Genehmigung für den gelegentlichen Verkehr von Hubstaplern auf öffentlichen Straßen

- Schalterdienst für Kraftfahrzeuge“.

(9) In der Anlage 1 zum Dekret wird in der Aufzählung der Aufgaben des Führerscheinamtes der Aufzählpunkt „Safety Park“ gestrichen.

(10) In der Aufzählung der Aufgaben des Führerscheinamtes laut Anlage 1 zum Dekret erhält der achte Aufzählpunkt folgende Fassung:

„- Verkehrssicherheit“.

(11) In der Aufzählung der Aufgaben des Führerscheinamtes laut Anlage 1 zum Dekret wird nach dem letzten Aufzählpunkt folgender Aufzählpunkt hinzugefügt:

„- Schalterdienst für Führerscheine“.

(12) Nach dem letzten Amt unter Ziffer 10. Tiefbau der Anlage 1 zum Dekret wird das nachstehende Amt mit folgender Bezeichnung und folgenden Aufgaben eingefügt:

„Verwaltungsamt Tiefbau

- besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen sowie technische Dienstleistungen, Akte betreffend die technischen Eigenschaften von Bauvorhaben, Projekten und Varianteprojekten

- Aufträge für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen sowie technische Dienstleistungen

- Ideen- und Planungswettbewerbe

- Verfassen der Vertragsentwürfe für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen sowie technische Dienstleistungen

- Buchführung

- Verwaltungsangelegenheiten und Verwaltungsakte im Zusammenhang mit Verträgen

- Verwaltung der Programmierungsinstrumente für öffentliche Arbeiten

- Programmvereinbarungen mit anderen öffentlichen Verwaltungen

- Beiträge für den Bau, den Ausbau und die Begradigung von Straßen im Landesinteresse“.

Art. 5 (Generaldirektion des Landes)

(1) In der Anlage 1 zum Dekret erhalten die Aufzählpunkte in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Personalentwicklung folgende Fassung:

„- Strategische und kompetenzorientierte Personalentwicklung

- Ausbildung und Qualifizierung des Personals

- Grundausbildung und ständige Weiterbildung der Führungskräfte

- Aus- und Fortbildung im Bereich Sicherheit am Arbeitsplatz

- Führungskräfteentwicklung und Nachwuchsförderung

- Unterstützung und Begleitung von Entwicklungs- und Veränderungsprozessen sowie Unterstützung bei schwierigen Situationen am Arbeitsplatz

- Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz

- Förderung des Wohlbefindens am Arbeitsplatz

- Mitarbeiterförderung

- Steuerung und Weiterentwicklung der Lernplattform des Landes“.

Art. 6 (Ressort Raumentwicklung, Landschaft und Landesdenkmalamt)

(1) In der Anlage 1 zum Dekret wird in der Aufzählung der Aufgaben des Landesarchivs nach dem letzten Aufzählpunkt folgender Aufzählpunkt hinzugefügt:

„- Verantwortung für die Verwahrung von Dokumenten und Akten in Papierform und digitaler Form“.

Art. 7 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2) Artikel 2 und 4 werden ab 1. Jänner 2022 angewandt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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