(1) Nach dem letzten Amt unter Ziffer 6. Vermögensverwaltung der Anlage 1 zum Dekret wird das nachstehende Amt mit folgender Bezeichnung und folgenden Aufgaben eingefügt:
„Amt für Verwaltung und Enteignungen
- Aufwertung des Landesvermögens
- Verwaltung und Beratung im Hinblick auf Projekte des Landes im Bereich Projektfinanzierung (Project Financing)
- Zuständige Stelle der Abteilung für die Validierung und Übermittlung der Daten an die Datenbank der öffentlichen Verwaltungen BDAP-MOP (Monitoring der öffentlichen Arbeiten) und an die Datenbank AINOP (Informatisches Archiv der öffentlichen Arbeiten)
- Erwerb und Abtretung von Domänengütern
- Enteignungen, zeitweilige Besetzungen und Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten im öffentlichen Interesse sowie Erlass aller entsprechenden verwaltungstechnischen Akte und Auszahlung der geschätzten Entschädigungen, steuerrechtliche Registrierung der Maßnahmen und Vorbereitung des Grundbuchsantrages für Eigentumsübertragungen
- Beratung der Abteilung zu Verwaltungsangelegenheiten und Verträgen“.
(2) Das Amt für Schätzungen und Enteignungen laut Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Amt für Schätzungen“.
(3) In der Anlage 1 zum Dekret werden in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Schätzungen die Aufzählpunkte „Enteignungen, zeitweilige Besetzungen und Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten im öffentlichen Interesse“, „Erlass aller verwaltungstechnischen Akten bezüglich der Verfahren und Auszahlung der geschätzten Vergütungen“ und „Steuerrechtliche Registrierung der Maßnahmen und Vorbereitung des Grundbuchsantrages für Eigentumsübertragungen“ gestrichen.
(4) Das Vermögensamt laut Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Amt für Vermögensgüter“.
(5) Das Amt für Bauerhaltung laut Anlage 1 zum Dekret erhält die Bezeichnung „Amt für technische Gebäudeverwaltung“.
(6) In der Anlage 1 zum Dekret wird in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für technische Gebäudeverwaltung nach dem letzten Aufzählpunkt folgender Aufzählpunkt hinzugefügt:
„- Videoüberwachung der Landesgebäude“.
(7) In der Anlage 1 zum Dekret erhält der Aufzählpunkt „Vertragsabschlüsse für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen für die Abteilungen 10 und 11“ in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Verwaltungsangelegenheiten der Abteilung 11. Hochbau und technischer Dienst folgende Fassung: „Vertragsabschlüsse für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen für die Abteilung“.