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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 351)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 11. November 2021, Nr. 45.

Art. 12 (Definitives Seilbahnprojekt)

(1) Im definitiven Seilbahnprojekt laut Artikel 24 des Gesetzes, welches vom Amt zwecks Genehmigung geprüft wird, sind die allgemeinen Daten der Anlage und deren Bauteile vollständig darzustellen sowie die Betriebsmerkmale und die Leistungen in Bezug auf die zu erfüllenden Erfordernisse anzugeben; ebenso sind die für die Betriebssicherheit signifikanten Merkmale darzustellen; zu diesem Zwecke muss das Projekt aus folgenden technischen Unterlagen bestehen:

  1. einem technischen Erläuterungsbericht über die gesamte Anlage, in dem auch in schematischer Form die hauptsächlichen Merkmale enthalten sind und die Bauteile und deren Bestandteile mit ihrem Grenzeinsatzbereich bezüglich der vorgesehenen Verwendung angegeben werden. Sollte um Abweichungen von den spezifischen technischen Bestimmungen bezüglich der Infrastruktur angesucht werden, ist deren Notwendigkeit in einem eigenen Bericht nachzuweisen,
  2. einer Erklärung des Projektanten/der Projektantin der Anlage, in der Folgendes bestätigt wird:
    1) die eigene spezifische Berufserfahrung im Bereich Seilbahnwesen,
    2) dass das definitive Projekt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen laut Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 und den spezifischen technischen Bestimmungen bezüglich der Infrastruktur abgefasst wurde,
    3) dass im Projekt die Abstimmung und gegenseitige Kompatibilität der verwendeten Sicherheitsbauteile und Teilsysteme kontrolliert wurde sowie die geltenden Unfallverhütungsvorschriften für die Planung der gesamten Anlage gemäß Artikel 22 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, eingehalten werden,
  3. einer Geländekarte des von der Anlage überquerten Gebietes, in geeignetem Maßstab, worin die Trasse der Linie rot und eventuell benachbarte Anlagen eingezeichnet sind,
  4. einem kotierten Plan der Stationen mit eingezeichneten Höhenlinien, im geeigneten Maßstab, der sowohl die vorgeschlagenen Lösungen zum reibungslosen Zu- und Abgang der Fahrgäste als auch die Anbindung an etwaige umliegende Anlagen aufzeigt,
  5. zwei auf der Achse der Anlage vermessenen Längsprofilen, eines im Maßstab 1:5.000 und eines im Maßstab 1:500 oder 1:1000, je nach Darstellungsbedürfnissen; auf jenem mit dem Maßstab 1:500 oder 1:1000 muss zusätzlich das seitliche Geländeprofil eingetragen werden, wobei sich die gemessenen Geländepunkte mindestens einen Meter neben dem maximal seitlich nach außen ausgependelten Fahrzeug bzw. neben dem äußeren seitlichen Rand der Auffahrtsspur bei Schleppliften befinden müssen. Weiters muss der Seilverlauf mit den größten und kleinsten Seildurchhängen in den einzelnen Seilfeldern angegeben werden, um die höchsten und kleinsten Bodenabstände der Fahrzeuge oder der Schleppgehänge bei Schleppliften feststellen zu können; das Längsprofil mit dem Maßstab 1:500 oder 1:1000 muss mit der Angabe der Meereshöhe ergänzt werden und von einem Ingenieur/einer Ingenieurin oder einem Techniker/einer Technikerin, jeweils mit einschlägiger Befähigung, der/die die Vermessung durchgeführt hat, unterschrieben werden; dieses Längsprofil ist auch vom Projektanten/von der Projektantin gegenzuzeichnen,
  6. einer Seil- und Längenschnittberechnung unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen und den entsprechenden Überprüfungen,
  7. bemaßten Zusammenstellungszeichnungen der wichtigsten Teile der Anlage samt Stationen und Streckenbauwerken in den notwendigen Schnitten und in einem Maßstab von mindestens 1:100 und auf jeden Fall so, dass die einzelnen Elemente eindeutig erkennbar sind,
  8. einer Erklärung gemäß Artikel 15, erstellt von einer im Berufsverzeichnis der Agronomen und Forstwirte eingetragenen sachverständigen Person, aus der nach angemessener Einschätzung hervorgeht, dass das betreffende Gebiet im Hinblick auf die Stabilität der Bauwerke und die Sicherheit des Betriebs keiner Erdrutsch- und Lawinengefahr ausgesetzt ist, dank natürlicher Gegebenheiten, geeigneter Schutzbauwerke oder, ausschließlich bei Nichtbestehen einer Lawinengefahr, durch Vorkehrungen zur kontrollierten Lawinenauslösung, wenn es aus objektiven Gründen nicht möglich ist, solche Schutzbauwerke zu schaffen oder zu vollenden,
  9. einem geologischen und einem geotechnischen Bericht, samt Nachweis, im Sinne der einschlägigen Bestimmungen, der Stabilität des die Seilbahnanlage betreffenden Geländes, insbesondere der Fundamente der Stationen, der Streckenbauwerke und anderer Bauwerke entlang der Seilbahnstrecke bezüglich der von diesen auf das Gelände übertragenen Kräfte und der von der Natur und Festigkeit des Geländes auf die Streckenbauwerke einwirkenden Einflüsse sowie der Einflüsse geologischer und hydrogeologischer Natur, wobei eventuelle Einwirkungen durch Erdbeben zu berücksichtigen sind,
  10. einer Beschreibung der allfälligen Querungen mit Elektro- und Telefonleitungen, Straßen, Gewässern, Kanälen, Eisenbahnen, Seilbahnen sowie Leitungen für Flüssigkeiten und Gas und Ähnlichem und der an diesen vorzunehmenden Änderungen oder der zwischen diesen und der Anlage gelegenen Bauten,
  11. begrenzt auf die Luftseil-, Standseilbahnen und Schrägaufzüge, einem Bergeplan für die beförderten Personen samt Beschreibung der vorgesehenen Bergegeräte sowie samt den Angaben über die Bergungsmethoden und -zeiten sowie über die Organisationen, die allenfalls Hilfe leisten können,
  12. einem oder mehreren Faszikeln, die die gesamte Infrastruktur samt den entsprechenden Bauteilen hinsichtlich der Bau- und Funktionsmerkmale der Anlage vollständig darstellen und die Endergebnisse der Berechnungen beinhalten, wobei der Vergleich mit den von den spezifischen technischen Bestimmungen für die Infrastruktur vorgeschriebenen Grenzwerten durchgeführt werden muss,
  13. der Sicherheitsanalyse und dem Sicherheitsbericht laut Artikel 14,
  14. den Konformitätserklärungen gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2016/424 und einer Kopie der EG-Prüfbescheinigungen und zugehörigen Dokumenten gemäß den Anhängen III bis VII der Verordnung (EU) 2016/424, ausgestellt von einer notifizierten Stelle,
  15. einem Vergleich der im Projekt angewandten Bestimmungen mit jenen, die für die Infrastruktur gelten.
  16. Dokumentation über die elektrotechnische Ausrüstung, und zwar:
    1) Beschreibung des Blitzschutzsystems mit Angabe der wichtigsten getroffenen Maßnahmen,
    2) Schaltpläne und Beschreibung der elektrischen Niederspannungsverteilung, in der auch die Stromversorgungssysteme ausgehend von der Stromabnahmestelle dargestellt sind,
    3) Bericht über die elektrischen Erdungssysteme mit den dazugehörigen Schaltplänen,
    4) Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Potenzialausgleich zwischen den Metallstrukturen der Anlage und den nicht isolierten Seilen mit dem Erdungssystem selbst gemäß den CEI-Normen sicherzustellen,
  17. Unterlagen der Herstellerfirmen, die ihre Kompetenz und spezifische Erfahrung im Bereich des Seilbahnwesens bescheinigen.

(2) Den EG-Prüfbescheinigungen über die Teilsysteme laut Absatz 1 Buchstabe n) sind folgende technische Unterlagen beizulegen:

  1. Zusammenstellungszeichnung der Sicherheitsbauteile samt Stückliste und der Teilsysteme samt Verzeichnis der in diesem System eingebauten Sicherheitsbauteile mit der hauptsächlichen Bemaßung und, falls im Zusammenspiel mit anderen Teilsystemen oder mit der Infrastruktur, auch die Zeichnungen der bezüglichen Schnittstellen mit Angabe aller Sicherheitseinrichtungen, die die Stillsetzung der Anlage herbeiführen oder durch die das Personal an der Anlage benachrichtigt wird. Im Einzelnen sind einzureichen:
    1) Pläne der pneumatischen oder hydraulischen Systeme bezüglich der Bremsen, Seilabspannung und anderer Einrichtungen samt entsprechenden Beschreibungen,
    2) Funktionsschemen und Beschreibung der elektrischen Steuerungs- und Überwachungsanlage,
    3) Beschreibung des Notantriebes und des Hilfsantriebes, falls vorgesehen, um die Aufrechterhaltung des Betriebes zu gewährleisten, oder Begründung für das Fehlen des Hilfsantriebs im Bezug auf die Besonderheit des für die Seilbahnanlage vorgesehenen Dienstes,
    4) Betriebsanleitungen und Anleitungen für die periodische, vorbeugende, fehlerbehebende und ordentliche Instandhaltung und Instandsetzung; diese Anleitungen können zusammen mit der Betriebs- und Wartungsanleitung anlässlich der Funktionsabnahme laut Artikel 25 des Gesetzes vorgelegt werden;
    5) technische Unterlagen betreffend die Betriebsbedingungen und eventuelle Betriebseinschränkungen mit den Anleitungen für die Inbetriebsetzung der Anlage.

(3) Im Falle von innovativen Bauteilen oder Einzelteilfertigung, bei Änderungen und Anpassungen von bereits zertifizierten Elementen oder falls die Konformitätsbewertung eines Sicherheitsbauteiles oder eines Teilsystems bei einer notifizierten Stelle in der Durchführungsphase ist, kann – an Stelle der Konformitätserklärung – der Antrag auf Konformitätsbewertung an die genannte Stelle gestellt werden, und zwar samt den Unterlagen laut Absatz 2 Buchstabe a) mit Ausnahme der in Ziffer 4) angeführten Anleitungen; in diesem Falle sind die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstabe n) spätestens anlässlich der Funktionsabnahme laut Artikel 25 des Gesetzes vorzulegen.

(4) Werden an bestehenden Anlagen Änderungen vorgenommen, die gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Gesetzes nicht dem II. Abschnitt unterworfen sind, besteht das definitive Projekt aus mindestens folgenden Unterlagen:

  1. technischer Bericht über die anzubringenden Änderungen,
  2. Berechnungen und Zeichnungen der Änderungen an mechanischen Teilen oder an der Infrastruktur,
  3. bei Änderungen an elektrotechnischen Einrichtungen entsprechende Beschreibung und Schaltpläne,
  4. Vergleich der im Projekt angewandten Sicherheitsbestimmungen mit den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften.

(5) Das definitive Seilbahnprojekt muss vom Generalprojektanten/von der Generalprojektantin der Anlage, vom Konzessionsinhaber und vom Hersteller der Anlage unterzeichnet werden. Der Generalprojektant/Die Generalprojektantin ist ein Ingenieur/eine Ingeneurin mit Erfahrung im Bereich Seilbahnwesen und im Berufsverzeichnis eingetragen.

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