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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 351)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 11. November 2021, Nr. 45.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Amt”: das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt,
  2. „verantwortlicher Techniker/verantwortliche Technikerin”: der verantwortliche Techniker oder die verantwortliche Technikerin, der/die gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes den Seilbahnanlagen vorsteht,
  3. „Kleinstskigebiet“: ein Skigebiet, das in der Regel eine Gesamtförderleistung von nicht mehr als 5.500 Personen pro Stunde aufweist; für die Berechnung der Gesamtförderleistung werden Zubringeranlagen ohne eigene Abfahrtspiste nicht berücksichtigt.

Art. 3 (Merkmale der Fahrzeuge)

(1) Die Fahrzeuge von Anlagen für Seilbahnlinien erster Kategorie laut Artikel 4 des Gesetzes müssen folgende Merkmale aufweisen:

  1. Mindestfassungsvermögen von vier Personen,
  2. vollständiger Schutz der Fahrgäste vor Witterungseinflüssen.

Art. 4 (Antrag und Unterlagen)

(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist an das Amt zu richten. Darin verpflichtet sich der Konzessionswerber/die Konzessionswerberin, die Rechtsvorschriften über den Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen sowie die Vorschriften laut Standard-Auflagenheft, das vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Mobilität genehmigt wird, einzuhalten. Dem Antrag sind beizulegen:

  1. das Vorprojekt oder das definitive Projekt der Anlage für die Seilbahnlinie, erstellt gemäß den Vorgaben der Artikel 11 oder 12,
  2. der Bericht über den Zweck der Anlage und über die für die Linie beantragte Kategorie mit Angabe der zur Bestimmung derselben vorgeschriebenen Merkmale, abgefasst gemäß den Vorgaben des Artikels 16,
  3. eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung, falls eine juristische Person den Antrag stellt,
  4. die Bestätigung über die Hinterlegung der Kaution in der in Artikel 17 festgelegten Höhe,
  5. die Erklärung über die Verfügbarkeit der Grundstücke oder das Verzeichnis der Namen und Adressen jener Eigentümer und Eigentümerinnen, deren Grund für den Bau und Betrieb der Anlage nicht verfügbar ist.

(2) Das Amt kann jederzeit weitere Erläuterungen, Untersuchungen und technische Unterlagen, die für die Erteilung der Konzession als notwendig erachtet werden, anfordern.

(3) Nach Prüfung der Unterlagen erstellt das Amt ein technisches Gutachten über die Errichtbarkeit der Anlage; der entsprechende Bescheid wird der Antrag stellenden Person zugestellt.

(4) Die höchstzulässige Länge der Schlepplifte laut Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes wird auf 60 m festgelegt, gemessen zwischen Ein- und Ausstieg.

(5) Dem Antrag auf Kategoriewechsel laut Artikel 10 des Gesetzes ist der Bericht laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) beizufügen.

Art. 5 (Konkurrenzverfahren)

(1) Die Konzessionsinhaber der betroffenen Linien sowie die anderen Antrag stellenden Personen werden vom Amt über die eingegangenen Anträge betreffend die Konzessionen laut Artikel 16, 17 und 18 des Gesetzes in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Anträge sowie die beigefügten Unterlagen liegen für eine Zeitdauer von 30 Tagen ab Mitteilung laut Absatz 1 beim Amt für jede interessierte Person zur Einsichtnahme auf; während dieser Zeit können Bemerkungen oder Vorschläge eingebracht werden.

(3) Der Landesrat/Die Landesrätin, der/die für Mobilität zuständig ist, entscheidet auf der Grundlage einer vergleichenden Überprüfung über die Anträge und äußert sich auch über die eingegangenen Bemerkungen.

Art. 6 (Änderung der Konzession)

(1) Gemäß Artikel 9 des Gesetzes gelten als wesentliche Änderungen der Seilbahnlinie, die eine Konzessionsänderung erfordern, folgende:

  1. die Ersetzung der Anlage durch einen anderen Typ,
  2. die Versetzung, Verlängerung oder Verkürzung der Anlage, wenn sie vom Amt im Einvernehmen mit den Landesabteilungen, die für die Sachgebiete Skipisten und Landschaftsschutz zuständig sind, als wesentlich angesehen wird,
  3. die Erhöhung der in der Konzession angegebenen Förderleistung im Rahmen des Fachplans für Aufstiegsanlagen und Skipisten, im Einvernehmen mit den Landesabteilungen, die für die Sachgebiete Skipisten und Landschaftsschutz zuständig sind, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist,
  4. die Änderung der Gesellschaftsform oder der Firma,
  5. die Verschmelzung bzw. Einverleibung von Gesellschaften,
  6. die Rechtsnachfolge,
  7. andere besondere Fälle, die im Ermessen des Amtes als wesentlich erachtet werden.

(2) Der Antrag auf Änderung der Konzession muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  1. dem Vorprojekt oder dem definitiven Projekt der Änderungen der Anlage,
  2. Begründung der Notwendigkeit oder der Zweckmäßigkeit des Vorhabens,
  3. sofern erforderlich, Erklärung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g),
  4. für den Fall, dass es für die Durchführung der Änderungen an der Anlage weiterer Grundstücke bedarf, Erklärung über deren Verfügbarkeit oder Verzeichnis der Namen und Adressen jener Eigentümer und Eigentümerinnen, deren Grund für die Änderung der Anlage nicht verfügbar ist.

(3) Das Amt hat die Bescheide der Landesbehörden laut Artikel 7 des Gesetzes von Amts wegen einzuholen.

(4) Über die technische Ausführbarkeit der Änderungen erstellt das Amt ein Gutachten, das der Antrag stellenden Person zugestellt wird.

Art. 7 (Erneuerung der Konzession)

(1) Die Erneuerung der Konzession wird vom Landesrat/der Landesrätin, der/die für Mobilität zuständig ist, verfügt. In der Verfügung wird festlegt, welcher Kategorie die Seilbahnlinie gemäß Artikel 4 des Gesetzes angehört und die Frist festgesetzt, innerhalb welcher die für die Erneuerung und Durchführung der vorgeschlagenen Änderungen bestimmten Bedingungen zu erfüllen sind. Mit derselben Verfügung wird das Auflagenheft zur Erneuerung der Konzession genehmigt.

(2) Zwölf Monate vor Ablauf der Konzession teilt dies das Amt der betroffenen Person mit, wobei die Unterlagen angeführt werden, die dem Antrag auf allfällige Erneuerung der Konzession beizulegen sind.

(3) Der Konzessionsinhaber muss den Antrag auf Erneuerung der Konzession mindestens vier Monate vor Ablauf derselben an das Amt stellen. Der Antrag muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  1. einem technischen Bericht über die Betriebstüchtigkeit der Anlage, verfasst von einem fachkundigen Ingenieur/einer fachkundigen Ingenieurin mit Eintragung im Berufsverzeichnis oder von der/dem verantwortlichen Techniker/Technikerin. Dieser Bericht muss eine Untersuchung über alle sicherheitsrelevanten Teile der Anlage enthalten, wobei die Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen zu berücksichtigen sind, die in den vorausgegangenen Jahren bezüglich Sicherheit und Erhaltungszustand regelmäßig durchgeführt wurden,
  2. einer Geländekarte mit den Angaben laut Artikel 16 Absatz 1,
  3. einer Beschreibung des Zwecks der Seilbahnlinie,
  4. dem Vorprojekt oder dem definitiven Projekt der eventuellen Änderungen, die an der Anlage vorzunehmen sind,
  5. dem grundsätzlichen positiven Gutachten der für das Sachgebiet zuständigen Landesabteilung über die allenfalls durch die Linie bediente Skipiste laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes, sofern das Gutachten, das bei der Einreichung des Antrags auf Konzessionserneuerung im Amt bereits aufliegt, älter als zehn Jahre ist.

(4) Das Amt gibt das Gutachten über die Betriebstüchtigkeit der Anlage und über die vorgeschlagenen Änderungen ab und setzt allfällige Vorschriften fest.

(5) Auch für den Fall, dass der vormalige Konzessionsinhaber den Antrag nach Verfall der Konzession einreicht, wird für die Erteilung der neuen Konzession das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren angewandt.

(6) Wurde die Konzessionserneuerung nicht beantragt oder wurden die auf der Grundlage des Berichtes über den Erhaltungszustand der Anlage vorgeschriebenen Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt, wird der Betrieb bis zur Erteilung der neuen Betriebsbewilligung eingestellt; das Amt kann außerdem die Schließung der Anlage für den öffentlichen Betrieb auch mit Anbringung von Siegeln verfügen.

Art. 8 (Abtretung der Seilbahnlinie)

(1) Die Abtretung von Seilbahnlinien, unabhängig von der Zugehörigkeitskategorie, ist dem Amt mitzuteilen. Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung kann der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Mobilität die Abtretung von Seilbahnanlagen der ersten Kategorie verbieten, falls sie nicht dem öffentlichen Interesse entspricht.

(2) Es ist nicht gestattet, nur den Betrieb der Linie abzutreten.

(3) Die Änderung der Gesellschaftsform oder die Verschmelzung von Gesellschaften wird nicht als Abtretung betrachtet.

Art. 9 (Entschädigung für den Widerruf der Konzession)

(1) Abgesehen von den im Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Abzügen, wird die für den Widerruf der Konzession zustehende Entschädigung unter Berücksichtigung der konventionellen Baukosten der Anlage nach Anhang A berechnet, wobei diese Baukosten mit der zur Zeit des Widerrufs geltenden Verfahrensweise festgesetzt werden. Von dem auf diese Weise bestimmten Wert werden die zurückgelegten Quoten zur Amortisierung der Anlage, welche in folgenden Zeitabschnitten erfolgt, abgezogen:

  1. 20 Jahre für Zweiseilbahnen, Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen, Standseilbahnen und ähnliche Anlagen,
  2. 15 Jahre für Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen und ähnliche Anlagen,
  3. zehn Jahre für Schlepplifte, Schrägaufzüge und ähnliche Anlagen.

(2) Bei der Bemessung der Entschädigung werden weiters allfällige anerkannte Ausgaben für die Anpassung, die Modernisierung oder Steigerung der Förderleistung der Anlage und für beträchtliche Erdverschiebungen, für Parkplätze, Skipisten und Schneeerzeugungsanlagen sowie für Stromversorgungsleitungen, sofern diese für den Betrieb der Seilbahnlinie notwendig sind, berücksichtigt.

(3) Wenn die Linie, für die die Konzession widerrufen wurde, gewinnbringend ist, steht weiters eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn für den Zeitabschnitt zwischen dem Widerruf und dem Verfall der Konzession zu. Diese Entschädigung wird auf den Durchschnittswert der Geschäftsergebnisse der letzten drei Jahre berechnet, und zwar auf Grund der vorgeschriebenen und rechtmäßig geführten Buchungsunterlagen.

Art. 10 (Liniensystem)

(1) Der Antrag auf Anerkennung des Liniensystems ist zusammen mit den Planungsunterlagen, der Quittung über die Kautionshinterlegung laut Artikel 19 Absatz 5 des Gesetzes sowie mit einem Finanzierungsplan für den Bau und Betrieb der einzelnen Anlagen an das Amt zu stellen.

(2) Die Liniensysteme können auf Antrag einer oder mehrerer Personen anerkannt werden.

(3) Ein anerkanntes Liniensystem kann auf Antrag der interessierten Personen in seiner Zusammensetzung geändert werden.

(4) Die Anerkennung des Liniensystems wird von der Landesrätin/dem Landesrat, die/der für Mobilität zuständig ist, in Übereinstimmung mit dem technischen Gutachten des Amtes verfügt.

(5) Im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes kann die Verbindung oder die gegenseitige Abhängigkeit auch durch Skirouten oder Wanderwege gegeben sein, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Funktionsbereich Tourismus ein grundsätzliches positives Gutachten für die Skirouten abgegeben hat.

(6) Das Liniensystem kann eine oder mehrere Zubringerlinien zu den betreffenden Gebieten umfassen und kann verschiedene Einzugsgebiete haben.

(7) Der Antrag auf Erteilung der Konzession für Linien eines Systems muss innerhalb von drei Jahren ab Erlass der Maßnahme über die Systemanerkennung erfolgen. Ist diese Frist erfolglos verstrichen, verfällt das Vorzugsrecht für die Erlangung der Konzession.

(8) Die Frist für die Realisierung jeder Linie ist in der Maßnahme über die Konzessionserteilung festgelegt und darf den Zeitraum, wie er im Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehen ist, nicht überschreiten. Ist diese Frist erfolglos verstrichen, gilt die Konzession von Rechts wegen als verfallen.

(9) Die Planungsunterlagen laut Absatz 1 müssen für jede Linie mit den Unterlagen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), f), g), h), i) und j) versehen sein. Weiters ist eine Übersichtsgeländekarte einzureichen, in der alle das Liniensystem betreffende Anlagen eingezeichnet sind.

Art. 11 (Vorprojekt)

(1) Das Vorprojekt laut Artikel 24 des Gesetzes besteht aus folgenden technischen Unterlagen :

  1. einem technischen Erläuterungsbericht über die angewandten technischen Lösungen samt Beschreibung der Merkmale bezogen auf Anlagenart, Funktion und Betrieb der zu errichtenden Anlage; im Bericht wird auf die Übereinstimmung mit den speziellen technischen Bestimmungen über die Infrastruktur Bezug genommen, wobei eventuelle Abweichungen zu den genannten Bestimmungen anzugeben und eingehend zu begründen sind sowie der Nachweis zu erbringen ist, dass die wesentlichen Anforderungen laut Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/ erfüllt werden,
  2. einer Geländekarte des von der Anlage überquerten Gebietes, in geeignetem Maßstab, worin die Trasse der Linie rot eingezeichnet ist,
  3. einem kotierten Plan der Stationen mit eingezeichneten Höhenlinien, im geeigneten Maßstab, der sowohl die vorgeschlagenen Lösungen zum reibungslosen Zu- und Abgang der Fahrgäste als auch die Anbindung an etwaige umliegende Anlagen aufzeigt,
  4. dem Längsprofil der Linie in geeignetem Maßstab,
  5. einer Seil- und Längenschnittberechnung und den entsprechenden Überprüfungen,
  6. den bemaßten Zusammenstellungszeichnungen der wichtigsten Teile der Anlage samt Stationen und Streckenbauwerken in den notwendigen Schnitten und im geeigneten Maßstab,
  7. einer Erklärung gemäß Artikel 15, erstellt von einer im Berufsverzeichnis der Agronomen und Forstwirte eingetragenen sachverständigen Person, aus der nach angemessener Einschätzung hervorgeht, dass das betreffende Gebiet im Hinblick auf die Stabilität der Bauwerke und die Sicherheit des Betriebs keiner Erdrutsch- und Lawinengefahr ausgesetzt ist, dank natürlicher Gegebenheiten, geeigneter Schutzbauwerke oder, ausschließlich bei Nichtbestehen einer Lawinengefahr, durch Vorkehrungen zur kontrollierten Lawinenauslösung, wenn es aus objektiven Gründen nicht möglich ist, solche Schutzbauwerke zu schaffen oder zu vollenden,
  8. einer Beschreibung der Art und Bodenbeschaffenheit des von der Anlage überquerten Geländes,
  9. einer Sicherheitsanalyse und einem Sicherheitsbericht laut Artikel 14, für den Fall, dass die Anlage innovative Merkmale aufweist,
  10. einer Beschreibung der allfälligen Querungen mit Elektro- und Telefonleitungen, Straßen, Gewässern, Kanälen, Eisenbahnen, Seilbahnen sowie Leitungen für Flüssigkeiten oder Gas und Ähnlichem und der an diesen vorzunehmenden Änderungen oder der zwischen diesen und der Anlage gelegenen Bauten,
  11. begrenzt auf die Luftseilbahnen, Standseilbahnen und Schrägaufzüge, einem Bergeplan für die beförderten Personen beziehungsweise allgemeinen Hinweisen zur Bergung.

(2) Das Vorprojekt ist vom Konzessionswerber/von der Konzessionswerberin und von einem Ingenieur/einer Ingenieurin, der/die im Seilbahnwesen fachkundig und im Berufsverzeichnis eingetragen ist, zu unterzeichnen.

Art. 12 (Definitives Seilbahnprojekt)

(1) Im definitiven Seilbahnprojekt laut Artikel 24 des Gesetzes, welches vom Amt zwecks Genehmigung geprüft wird, sind die allgemeinen Daten der Anlage und deren Bauteile vollständig darzustellen sowie die Betriebsmerkmale und die Leistungen in Bezug auf die zu erfüllenden Erfordernisse anzugeben; ebenso sind die für die Betriebssicherheit signifikanten Merkmale darzustellen; zu diesem Zwecke muss das Projekt aus folgenden technischen Unterlagen bestehen:

  1. einem technischen Erläuterungsbericht über die gesamte Anlage, in dem auch in schematischer Form die hauptsächlichen Merkmale enthalten sind und die Bauteile und deren Bestandteile mit ihrem Grenzeinsatzbereich bezüglich der vorgesehenen Verwendung angegeben werden. Sollte um Abweichungen von den spezifischen technischen Bestimmungen bezüglich der Infrastruktur angesucht werden, ist deren Notwendigkeit in einem eigenen Bericht nachzuweisen,
  2. einer Erklärung des Projektanten/der Projektantin der Anlage, in der Folgendes bestätigt wird:
    1) die eigene spezifische Berufserfahrung im Bereich Seilbahnwesen,
    2) dass das definitive Projekt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen laut Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 und den spezifischen technischen Bestimmungen bezüglich der Infrastruktur abgefasst wurde,
    3) dass im Projekt die Abstimmung und gegenseitige Kompatibilität der verwendeten Sicherheitsbauteile und Teilsysteme kontrolliert wurde sowie die geltenden Unfallverhütungsvorschriften für die Planung der gesamten Anlage gemäß Artikel 22 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, eingehalten werden,
  3. einer Geländekarte des von der Anlage überquerten Gebietes, in geeignetem Maßstab, worin die Trasse der Linie rot und eventuell benachbarte Anlagen eingezeichnet sind,
  4. einem kotierten Plan der Stationen mit eingezeichneten Höhenlinien, im geeigneten Maßstab, der sowohl die vorgeschlagenen Lösungen zum reibungslosen Zu- und Abgang der Fahrgäste als auch die Anbindung an etwaige umliegende Anlagen aufzeigt,
  5. zwei auf der Achse der Anlage vermessenen Längsprofilen, eines im Maßstab 1:5.000 und eines im Maßstab 1:500 oder 1:1000, je nach Darstellungsbedürfnissen; auf jenem mit dem Maßstab 1:500 oder 1:1000 muss zusätzlich das seitliche Geländeprofil eingetragen werden, wobei sich die gemessenen Geländepunkte mindestens einen Meter neben dem maximal seitlich nach außen ausgependelten Fahrzeug bzw. neben dem äußeren seitlichen Rand der Auffahrtsspur bei Schleppliften befinden müssen. Weiters muss der Seilverlauf mit den größten und kleinsten Seildurchhängen in den einzelnen Seilfeldern angegeben werden, um die höchsten und kleinsten Bodenabstände der Fahrzeuge oder der Schleppgehänge bei Schleppliften feststellen zu können; das Längsprofil mit dem Maßstab 1:500 oder 1:1000 muss mit der Angabe der Meereshöhe ergänzt werden und von einem Ingenieur/einer Ingenieurin oder einem Techniker/einer Technikerin, jeweils mit einschlägiger Befähigung, der/die die Vermessung durchgeführt hat, unterschrieben werden; dieses Längsprofil ist auch vom Projektanten/von der Projektantin gegenzuzeichnen,
  6. einer Seil- und Längenschnittberechnung unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen und den entsprechenden Überprüfungen,
  7. bemaßten Zusammenstellungszeichnungen der wichtigsten Teile der Anlage samt Stationen und Streckenbauwerken in den notwendigen Schnitten und in einem Maßstab von mindestens 1:100 und auf jeden Fall so, dass die einzelnen Elemente eindeutig erkennbar sind,
  8. einer Erklärung gemäß Artikel 15, erstellt von einer im Berufsverzeichnis der Agronomen und Forstwirte eingetragenen sachverständigen Person, aus der nach angemessener Einschätzung hervorgeht, dass das betreffende Gebiet im Hinblick auf die Stabilität der Bauwerke und die Sicherheit des Betriebs keiner Erdrutsch- und Lawinengefahr ausgesetzt ist, dank natürlicher Gegebenheiten, geeigneter Schutzbauwerke oder, ausschließlich bei Nichtbestehen einer Lawinengefahr, durch Vorkehrungen zur kontrollierten Lawinenauslösung, wenn es aus objektiven Gründen nicht möglich ist, solche Schutzbauwerke zu schaffen oder zu vollenden,
  9. einem geologischen und einem geotechnischen Bericht, samt Nachweis, im Sinne der einschlägigen Bestimmungen, der Stabilität des die Seilbahnanlage betreffenden Geländes, insbesondere der Fundamente der Stationen, der Streckenbauwerke und anderer Bauwerke entlang der Seilbahnstrecke bezüglich der von diesen auf das Gelände übertragenen Kräfte und der von der Natur und Festigkeit des Geländes auf die Streckenbauwerke einwirkenden Einflüsse sowie der Einflüsse geologischer und hydrogeologischer Natur, wobei eventuelle Einwirkungen durch Erdbeben zu berücksichtigen sind,
  10. einer Beschreibung der allfälligen Querungen mit Elektro- und Telefonleitungen, Straßen, Gewässern, Kanälen, Eisenbahnen, Seilbahnen sowie Leitungen für Flüssigkeiten und Gas und Ähnlichem und der an diesen vorzunehmenden Änderungen oder der zwischen diesen und der Anlage gelegenen Bauten,
  11. begrenzt auf die Luftseil-, Standseilbahnen und Schrägaufzüge, einem Bergeplan für die beförderten Personen samt Beschreibung der vorgesehenen Bergegeräte sowie samt den Angaben über die Bergungsmethoden und -zeiten sowie über die Organisationen, die allenfalls Hilfe leisten können,
  12. einem oder mehreren Faszikeln, die die gesamte Infrastruktur samt den entsprechenden Bauteilen hinsichtlich der Bau- und Funktionsmerkmale der Anlage vollständig darstellen und die Endergebnisse der Berechnungen beinhalten, wobei der Vergleich mit den von den spezifischen technischen Bestimmungen für die Infrastruktur vorgeschriebenen Grenzwerten durchgeführt werden muss,
  13. der Sicherheitsanalyse und dem Sicherheitsbericht laut Artikel 14,
  14. den Konformitätserklärungen gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2016/424 und einer Kopie der EG-Prüfbescheinigungen und zugehörigen Dokumenten gemäß den Anhängen III bis VII der Verordnung (EU) 2016/424, ausgestellt von einer notifizierten Stelle,
  15. einem Vergleich der im Projekt angewandten Bestimmungen mit jenen, die für die Infrastruktur gelten.
  16. Dokumentation über die elektrotechnische Ausrüstung, und zwar:
    1) Beschreibung des Blitzschutzsystems mit Angabe der wichtigsten getroffenen Maßnahmen,
    2) Schaltpläne und Beschreibung der elektrischen Niederspannungsverteilung, in der auch die Stromversorgungssysteme ausgehend von der Stromabnahmestelle dargestellt sind,
    3) Bericht über die elektrischen Erdungssysteme mit den dazugehörigen Schaltplänen,
    4) Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Potenzialausgleich zwischen den Metallstrukturen der Anlage und den nicht isolierten Seilen mit dem Erdungssystem selbst gemäß den CEI-Normen sicherzustellen,
  17. Unterlagen der Herstellerfirmen, die ihre Kompetenz und spezifische Erfahrung im Bereich des Seilbahnwesens bescheinigen.

(2) Den EG-Prüfbescheinigungen über die Teilsysteme laut Absatz 1 Buchstabe n) sind folgende technische Unterlagen beizulegen:

  1. Zusammenstellungszeichnung der Sicherheitsbauteile samt Stückliste und der Teilsysteme samt Verzeichnis der in diesem System eingebauten Sicherheitsbauteile mit der hauptsächlichen Bemaßung und, falls im Zusammenspiel mit anderen Teilsystemen oder mit der Infrastruktur, auch die Zeichnungen der bezüglichen Schnittstellen mit Angabe aller Sicherheitseinrichtungen, die die Stillsetzung der Anlage herbeiführen oder durch die das Personal an der Anlage benachrichtigt wird. Im Einzelnen sind einzureichen:
    1) Pläne der pneumatischen oder hydraulischen Systeme bezüglich der Bremsen, Seilabspannung und anderer Einrichtungen samt entsprechenden Beschreibungen,
    2) Funktionsschemen und Beschreibung der elektrischen Steuerungs- und Überwachungsanlage,
    3) Beschreibung des Notantriebes und des Hilfsantriebes, falls vorgesehen, um die Aufrechterhaltung des Betriebes zu gewährleisten, oder Begründung für das Fehlen des Hilfsantriebs im Bezug auf die Besonderheit des für die Seilbahnanlage vorgesehenen Dienstes,
    4) Betriebsanleitungen und Anleitungen für die periodische, vorbeugende, fehlerbehebende und ordentliche Instandhaltung und Instandsetzung; diese Anleitungen können zusammen mit der Betriebs- und Wartungsanleitung anlässlich der Funktionsabnahme laut Artikel 25 des Gesetzes vorgelegt werden;
    5) technische Unterlagen betreffend die Betriebsbedingungen und eventuelle Betriebseinschränkungen mit den Anleitungen für die Inbetriebsetzung der Anlage.

(3) Im Falle von innovativen Bauteilen oder Einzelteilfertigung, bei Änderungen und Anpassungen von bereits zertifizierten Elementen oder falls die Konformitätsbewertung eines Sicherheitsbauteiles oder eines Teilsystems bei einer notifizierten Stelle in der Durchführungsphase ist, kann – an Stelle der Konformitätserklärung – der Antrag auf Konformitätsbewertung an die genannte Stelle gestellt werden, und zwar samt den Unterlagen laut Absatz 2 Buchstabe a) mit Ausnahme der in Ziffer 4) angeführten Anleitungen; in diesem Falle sind die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstabe n) spätestens anlässlich der Funktionsabnahme laut Artikel 25 des Gesetzes vorzulegen.

(4) Werden an bestehenden Anlagen Änderungen vorgenommen, die gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Gesetzes nicht dem II. Abschnitt unterworfen sind, besteht das definitive Projekt aus mindestens folgenden Unterlagen:

  1. technischer Bericht über die anzubringenden Änderungen,
  2. Berechnungen und Zeichnungen der Änderungen an mechanischen Teilen oder an der Infrastruktur,
  3. bei Änderungen an elektrotechnischen Einrichtungen entsprechende Beschreibung und Schaltpläne,
  4. Vergleich der im Projekt angewandten Sicherheitsbestimmungen mit den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften.

(5) Das definitive Seilbahnprojekt muss vom Generalprojektanten/von der Generalprojektantin der Anlage, vom Konzessionsinhaber und vom Hersteller der Anlage unterzeichnet werden. Der Generalprojektant/Die Generalprojektantin ist ein Ingenieur/eine Ingeneurin mit Erfahrung im Bereich Seilbahnwesen und im Berufsverzeichnis eingetragen.

Art. 13 (Seilbahnausführungsprojekt)

(1) Das Seilbahnausführungsprojekt laut Artikel 24 des Gesetzes, welches beim Amt hinterlegt wird, muss zusätzlich zu den Unterlagen des definitiven Projektes noch folgende beinhalten:

  1. die notwendigen Unterlagen zur effektiven Verwirklichung der Infrastruktur, die Berechnungen bezüglich der Bemessungen aller Baustrukturen sowie die Übersichts- und Detailzeichnungen,
  2. die Unterlagen über die Anleitungen für die periodische vorbeugende Instandhaltung oder Instandsetzung, wobei insbesondere für jedes Bauteil, Gerät oder für jede Einrichtung angegeben werden muss, ob die Instandhaltung bzw. die Instandsetzung direkt auf der Anlage oder im demontierten Zustand in der Werkstätte zu erfolgen hat.

(2) Für die Sicherheitsbauteile und Teilsysteme kann auf die technische Dokumentation laut Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 4) hingewiesen werden. Diese Unterlagen sind mit den Anleitungen bezüglich der erforderlichen Einstellungen bei Instandsetzungsarbeiten, Kontrollen und Instandhaltung der Infrastruktur, der Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile zu ergänzen. Eine Kopie der Anleitungen ist dem Amt und dem Konzessionsinhaber der Anlage spätestens bei der Funktionsabnahme laut Artikel 25 des Gesetzes zu übergeben.

(3) Das Seilbahnausführungsprojekt muss vom Generalprojektanten/von der Generalprojektantin, vom Konzessionsinhaber und vom Hersteller unterschrieben werden.

(4) Wenn innovative Baumerkmale vorgesehen sind, muss das betreffende Seilbahnausführungsprojekt zusammen mit dem definitiven Projekt vorgelegt werden.

(5) Handelt es sich um mehrere Bau- bzw. Herstellerfirmen und mehrere Projektanten und Projektantinnen der Anlage, müssen die für die Montage der Infrastruktur, der Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile verantwortliche Firma sowie der Generalprojektant/die Generalprojektantin bekannt gegeben werden, wobei letzterer/letztere für die Koordinierung und das einwandfreie Zusammenspiel der Sicherheitsbauteile mit den Teilsystemen sowie für deren Koordinierung und Kompatibilität mit der Infrastruktur verantwortlich ist.

Art. 14 (Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht)

(1) Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht werden in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016 erstellt.

(2) Es können mehrere Sicherheitsanalysen eingereicht werden, die sich auf verschiedene spezielle Bereiche der Anlage beziehen und von den verschiedenen fachbezogenen Projektanten oder Projektantinnen verfasst werden.

(3) Die Sicherheitsanalyse der Anlage gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/424 dient der Ermittlung der Risiken und deren Quantifizierung (basierend auf anerkannten Analysemethoden, Erfahrungswerten, Risikolisten in EN-Normen und den wesentlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/424) sowie der Ermittlung der Komponenten, Einrichtungen, Sicherheitsfunktionen oder anderer Lösungen, die vom Generalprojektanten/von der Generalprojektantin zur Minderung oder Beseitigung der oben genannten Risiken gewählt wurden.

(4) Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich auf die Infrastruktur, die Schnittstelle zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur und zwischen den verschiedenen Teilsystemen sowie auf die Einflüsse und Einwirkungen, die von der Umgebung, vom spezifischen Standort und den an die Anlage angrenzenden Bereichen ausgehen oder ausgehen können und muss wenigstens folgende äußere Einflüsse, die den Seilbahnbetrieb behindern, einschränken oder verhindern können, berücksichtigen:

  1. Lawinen, Steinschlag, Muren Überschwemmungen, Umsturz von Bäumen und Ähnliches,
  2. geologische und geotechnische Situation der gesamten Trasse und Beschaffenheit des betreffenden Bodens,
  3. Brand,
  4. Kreuzungen und Parallelführungen mit: Gebäuden, Elektro- und Telefonleitungen, Straßen, Gewässern, Kanälen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Druckleitungen für Flüssigkeiten oder Gasleitungen und Ähnliches,
  5. meteorologische Einwirkungen wie Wind, Eis, Schnee, Nebel, Gewitter, Hitze, Kälte und Ähnliches,
  6. Erdbeben,
  7. Blitzschlag,
  8. Luftfahrthindernis.

(5) Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Risiken angeführt werden müssen; der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der bei der Anlage verwendeten Teilsysteme enthalten.

(6) Der Sicherheitsbericht muss gemäß Artikel 46 Absatz 3 des Gesetzes von einem Seilbahnexperten/einer Seilbahnexpertin mit Zulassung zur Planung von Seilbahnanlagen, ausgearbeitet und unterzeichnet werden; dieser/diese stellt vor Ort die sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, Ausführung und Inbetriebnahme fest.

(7) Der Sicherheitsbericht muss weiters vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Herstellerfirma, die für den Einbau der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme verantwortlich ist, unterzeichnet sein.

(8) Sollten Abweichungen zu den speziellen technischen Bestimmungen über die Infrastruktur vorgesehen werden, müssen die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht mittels einer detaillierten Analyse nachweisen, dass die wesentlichen Anforderungen laut Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt werden.

(9) Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht müssen vor Baubeginn dem Bauleiter/der Bauleiterin übergeben werden.

Art. 15 (Nichtbestehen von Erdrutsch- und Lawinengefahr)

(1) Bei Verfassen der Erklärungen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h) müssen außer den morphologischen Zusammensetzungen auch die chronologischen und statistischen Angaben über Erdrutsche und Lawinenabgänge, die im Laufe der Zeit das Gebiet betrafen, berücksichtigt werden. Der Erklärung muss eine von der sachverständigen Person unterzeichnete Geländekarte des Gebietes, im Maßstab von möglichst 1:10.000 und auf jeden Fall nicht kleiner als 1:25.000 beiliegen, auf der die Trasse der Linie eingezeichnet ist.

(2) Der Bau von Anlagen kann von der Errichtung allfälliger Schutzbauten abhängig gemacht werden, deren guter Zustand erhalten werden muss.

(3) Die Sicherheit des Betriebes ist gewährleistet, wenn es im Falle eines längeren Stillstandes der Anlage jederzeit möglich ist, die Maßnahmen für eine Bergung der Fahrgäste gemäß Bergeplan durchzuführen.

(4) Falls aus objektiv nachvollziehbaren Gründen die Schutzbauten laut Absatz 2 nicht binnen einem Jahr fertig gestellt werden können, holt der Landesrat/die Landesrätin mit Zuständigkeit für Mobilität eine entsprechende Bewertung bei der gebietsmäßig zuständigen Lawinenkommission laut Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 7, ein.

Art. 16 (Bericht über den Zweck der Anlage)

(1) Der Bericht über den Zweck der Anlage laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) besteht aus einer Beschreibung des Zweckes der Anlage und einer Untersuchung über das voraussichtliche Einzugsgebiet. Diesem ist eine Geländekarte in geeignetem Maßstab beigelegt, auf welcher die vorgeschlagene Seilbahnlinie und die etwaigen in der Umgebung bereits bestehenden oder geplanten Linien sowie die von den Anlagen versorgten Skipisten und die etwaigen Skirouten oder Wanderwege, welche die Verbindung zwischen diesen herstellen, eingezeichnet sind.

Art. 17 (Höhe der Kaution)

(1) Die Höhe der zu hinterlegenden Kaution laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) ist wie folgt festgesetzt:

  1. 6.000,00 Euro für Linien, die aus Zweiseilpendelbahnen, Standseilbahnen, Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen und vergleichbaren Anlagen bestehen,
  2. 2.400,00 Euro für Linien, die aus Einseilumlaufbahnen mit festen Klemmen und vergleichbaren Anlagen bestehen,
  3. 1.000,00 Euro für Linien, die aus Schleppliften, Schlittenliften, Schrägaufzügen und vergleichbaren Anlagen mit einer schrägen Länge unter 500 m bestehen, und 1.500,00 Euro für die längeren Linien.

Art. 18 (Antrag auf Abnahme)

(1) Der Antrag auf Abnahme muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  1. Erklärung der Herstellerfirma über die Merkmale der verwendeten Werkstoffe und über die Schweißarbeiten, die an der Infrastruktur der Anlage, insbesondere an ihren für die Sicherheit besonders wichtigen Strukturen von Fachpersonal ausgeführt wurden, sowie über die vollständige fachgemäße Beendigung der Arbeiten,
  2. Bestätigung der Überweisung zugunsten des Landeshaushaltes, als Anzahlung, von 80 % des für Honorare und Vergütungen laut Artikel 20 Absatz 3 für die Abnahmeprüfer/ Abnahmeprüferinnen veranschlagten Betrages, vorbehaltlich eines Ausgleichs,
  3. auf Anforderung des Amtes die Ursprungszeugnisse der verwendeten Werkstoffe, mit Ausnahme derjenigen, die für Bauten verwendet werden, die einer statischen Abnahme unterliegen, oder für Bauteile, die nach der Verordnung (EU) 2016/424 zertifiziert sind,
  4. auf Anforderung des Amtes Bescheinigungen über die an der Anlage durchgeführten bzw. durchzuführenden Prüfungen und Untersuchungen,
  5. Protokoll über die magnetinduktive Prüfung der Seile,
  6. Konformitätserklärungen über die fachgerechte Installation der Anlagen und entsprechende Prüfung, in den vorgesehenen Fällen,
  7. Bestätigung über die bei der zuständigen Behörde erfolgte Hinterlegung der Bescheinigung über die statische Abnahme der Bauten aus gewöhnlichem und vorgespanntem Stahlbeton sowie der Stahlbauten, ausgeführt von einem Ingenieur/einer Ingenieurin, der/die vom Konzessionsinhaber beauftragt wurde,
  8. Vereinbarung mit den Verbänden, die an der Bergung der beförderten Personen beteiligt sind,
  9. Erklärung des Generalprojektanten/der Generalprojektantin und des Herstellers der Anlage, dass die an der Anlage eingebauten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile untereinander und mit der Infrastruktur kompatibel sind,
  10. Konformitätserklärungen über die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile samt EG-Prüfbescheinigungen laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe n) und Absatz 3, falls nicht schon im definitiven Projekt enthalten,
  11. alle anderen Unterlagen, die das Amt für die Durchführung der Abnahme laut Artikel 25 Absatz 5 des Gesetzes für erforderlich hält.

(2) Im Antrag auf Abnahme gibt der Bauleiter/die Bauleiterin die allfälligen beim Bau vorgenommenen geringfügigen, gerechtfertigten Änderungen an und bescheinigt, dass er/sie persönlich die Betriebs- und Belastungsproben durchgeführt hat, die geeignet sind, eine einwandfreie Funktionsfähigkeit der Anlage in Bezug auf Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit des Dienstes festzustellen. Weiters müssen die im Probebetrieb gefahrenen Stunden angegeben werden.

(3) Die Abnahmemodalitäten laut Artikel 25 Absatz 5 des Gesetzes sind grundsätzlich folgende:

  1. Überprüfung der technischen Unterlagen betreffend die Anlage,
  2. Feststellung, dass die Anlage den hauptsächlichen Merkmalen des Projektes entspricht,
  3. Feststellung, dass die im Laufe der Abnahme durchgeführten Überprüfungen, Belastungs- und Funktionsproben, deren Ergebnisse in dem vom Amt erstellten Vordruck für den Abnahmebericht enthalten sind, keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die Erklärungen der Bauleitung ergeben haben.

Art. 19 (Fahrpreise, Fahrpläne und Versicherungen)

(1) Für Anlagen der ersten Kategorie laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes kann die Landesrätin/der Landesrat, die/der für Mobilität zuständig ist, einheitliche Richtlinien für die Festsetzung des Höchstfahrpreises pro Einzelfahrt je Anlage – mit Ausnahme der im Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes angegebenen Seilbahnlinien – genehmigen.

(2) Die Mindestausmaße der Anschlagtafeln für die Mitteilung der im Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Angaben sind in Anhang B angeführt.

(3) Auf Anforderung des Amtes hat der Konzessionsinhaber die Haftpflichtversicherungsdeckung für die mit der Führung des öffentlichen Seilbahnbeförderungsdienstes verbundenen Risiken nachzuweisen. Das Ausmaß des Versicherungsschutzes darf nicht unter den Minimalsätzen laut Anhang C liegen.

(4) Die Beförderung der Fahrgäste muss ausnahmslos in der Reihenfolge der Anfragen durchgeführt werden, und es ist nicht erlaubt, irgend jemandem Vortritt zu geben; ausgenommen sind das für die Instandhaltung und Aufsicht der Anlagen und Pisten beauftragte Personal, die Beamten und Beamtinnen, denen die Überwachung und Überprüfung obliegt und die mit der Bergung betrauten Personen, in Ausübung ihres Dienstes, sowie – mit Einverständnis des Konzessionsinhabers – Einzelpersonen, die ausschließlich aus Arbeitsgründen die Anlage benützen.

Art. 20 (Überwachungs- und Abnahmekosten)

(1)  Die Höhe des jährlichen Beitrages für Überwachungskosten ist im Anhang D festgelegt. Auf Anforderung des für Seilbahnanlagen zuständigen Landesamtes ist dieser jährliche Beitrag ab dem Jahr, das der Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession folgt, zu entrichten. Für das Jahr, in dem die Konzession verfällt, muss der volle Jahresbetrag entrichtet werden. 2)

(2) Das den Abnahmeprüfer und Abnahmeprüferinnen zustehende Honorar wird dem Tarif laut Anhang E entnommen. Wird die statische Abnahme der Arbeiten mit gewöhnlichem und vorgespanntem Stahlbeton und der Metallstrukturen von einem Freiberufler/einer Freiberuflerin, der/die vom Konzessionsinhaber beauftragt ist, ausgeführt, wird der Betrag, auf welchen das Honorar prozentuell berechnet wird, auf 80% der konventionellen Baukosten der Anlage (P+P’ ) festgelegt, wie sie nach Anhang A errechnet werden. Für das Landespersonal sind die Honorare für die Abnahmen in der Freiberuflerzulage enthalten; davon ausgenommen sind jene, die als Mitglied der Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte für die Teilnahme an der Abnahmekommission ernannt werden.

(3) Den Mitgliedern und dem Schriftführer/der Schriftführerin der Abnahmekommission gebührt, soweit es ihnen zusteht, außer dem Honorar die Bezahlung der eventuellen Überstunden und die Vergütung der Fahrtspesen, der Unterkunft, der Verpflegung und der Außendienste. Für die Bediensteten öffentlicher Verwaltungen werden genannte Vergütungen gemäß den Bestimmungen, die für die betreffende Körperschaft gelten, ausbezahlt.

(4) Der Konzessionsinhaber überweist auf Anforderung des Amtes den Restbetrag zugunsten des Landeshaushaltes.

2)
Art. 20 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Dezember 2022, Nr. 29.

Art. 21 (Betriebsvorschriften)

(1) Die Anlage muss gemäß den Betriebsvorschriften betrieben werden, die vom Amt auf Vorschlag des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin und des Konzessionsinhabers genehmigt werden. Die Betriebsvorschriften sind nach dem Muster abgefasst, das vom Amt für den jeweiligen Anlagentyp ausgearbeitet wurde. Ebenfalls müssen alle technischen Vorschriften sowie andere allfällige Vorschriften für eine bessere Gewährleistung der Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes beachtet werden, soweit sie anwendbar sind.

(2) Die Betriebsvorschriften müssen Bestimmungen über das Personal enthalten, wie die Personalordnung, Aufgaben und Pflichten, Verhalten im Dienst, Transportabwicklung mit besonderem Augenmerk auf die Art und Weise der Durchführung des Betriebes und der Instandhaltung der Anlage sowie Fahrgastverhalten und Güterbeförderung, mit besonderem Augenmerk auf Pflichten, Verbote und entsprechende Strafen. Das Dienstpersonal muss die Betriebsvorschriften kennen.

(3) Der Text der Bestimmungen für die Fahrgäste muss an gut sichtbarer Stelle in den Abfahrtsstationen angeschlagen sein. Die Bestimmungen für die Fahrgäste können in gekürzter Form angebracht werden. Die vollständigen Bestimmungen sind in Papierform in den Abfahrtsstationen oder an leicht zugänglichen Orten des Gebiets bereitzuhalten. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, deren Nichtbeachtung die Sicherheit der Fahrgäste ernsthaft beeinträchtigen kann, wird von den für den Dienst Verantwortlichen bei der Gerichtsbehörde angezeigt, falls der Tatbestand eine strafbare Handlung nach Artikel 432 und 650 des Strafgesetzbuches darstellt.

(4) Der verantwortliche Techniker/Die verantwortliche Technikerin muss unverzüglich dem Amt jeglichen Unfall oder jede andere Störung der Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des öffentlichen Betriebes der Anlage melden.

Art. 22 (Überwachung der Anlagen)

(1) Das Amt kann, außer den im Artikel 27 des Gesetzes enthaltenen Funktionsinspektionen und –prüfungen, Ermittlungen und Betriebskontrollen anstellen, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der in der Konzession auferlegten Vorschriften sowie die genaue Anwendung der festgelegten Betriebszeiten und der Betriebsmodalitäten festzustellen.

(2) Falls der Konzessionsinhaber, nach dreimaliger Aufforderung von Seiten des Amtes, die auf Grund der Ermittlungen laut Absatz 1 auferlegten Vorschriften nicht befolgt, oder wenn Umstände vorliegen, die die Sicherheit der Anlage in Frage stellen, kann das Amt die Schließung der Anlage für den öffentlichen Betrieb auch mit Anbringung von Siegeln verfügen.

(3) Die Ergebnisse der Inspektionen und Prüfungen nach Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes sind in ein eigenes Überwachungsbuch einzutragen, das vom Amt geführt wird.

(4) In der Anlage ist ein Betriebstagebuch nach einem vom Amt erstellten oder von ihm genehmigten Muster zu führen; darin sind alle Vermerke zu den wiederkehrenden Proben und Überprüfungen sowie zum Betrieb einzutragen. Dieses Betriebstagebuch steht dem Amt zur Verfügung.

(5) Die Ergebnisse der Inspektionen, der jährlichen Überprüfungen und Proben, der Proben vor der Wiederaufnahme des Betriebes sowie der außerordentlichen Proben, die vom verantwortlichen Techniker/von der verantwortlichen Technikerin durchgeführt werden, müssen von diesem/dieser in einem Protokoll eingetragen werden, welches von ihm/ihr selbst für die betreffende Anlage verfasst und bei dieser hinterlegt wird. Diese Ergebnisse sind, allenfalls in zusammengefasster Form, dem Amt mitzuteilen.

Art. 23 (Fünfjahresrevisionen der Anlagen)

(1) Die Anlagen sind alle fünf Jahre einer Revision zu unterziehen, wobei die Konstruktionselemente, die mechanischen Bauteile und die Schweißverbindungen, gegen deren Bruch es keine ausreichenden technischen Sicherheitsvorkehrungen für die Fahrgäste und das Personal gibt, von qualifiziertem Personal zerstörungsfreien Prüfungen zu unterziehen sind. Weiters sind der einwandfreie Zustand aller elektrischen Schaltungen, Steuerungen, Sicherheits- und Fernmeldevorrichtungen und der maschinen-technischen Bauteile, insbesondere jener der Bremsen, zu überprüfen.

(2) Die Herstellerfirmen der mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteile müssen alle jene Anlagenteile festlegen, die besonderen Prüfungen unterworfen werden müssen, wobei die zulässigen Grenzbedingungen und die Prüfmodalitäten anzugeben sind. Sollten die Herstellerfirmen nicht mehr bestehen, hat der/die verantwortliche Techniker/Technikerin mit der Unterstützung einer in der Stufe drei gemäß der UNI EN ISO 9712 Norm zertifizierten sachverständigen Person diese Aufgabe zu übernehmen.

(3) Sämtliche Klemmen, Aufhängungen und dazugehörigen Befestigungen der Fahrzeuge sind instrumentellen zerstörungsfreien Prüfungen zu unterziehen, unbeschadet der Pflicht, die Wartungs- und Instandhaltungsanleitung sowie die Betriebsvorschriften und die darin enthaltenen Fälligkeiten einzuhalten.

(3/bis) Der/Die verantwortliche Techniker/ Technikerin veranlasst alle zusätzlichen Kontrollen, die er/sie für notwendig erachtet, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu gewährleisten.

(4) Nach Abschluss der Fünfjahresrevision muss der/die verantwortliche Techniker/Technikerin dem Amt einen abschließenden Bericht mit den Prüfergebnissen vorlegen.

Art. 24 (Generalrevisionen der Anlagen)

(1) Die Anlagen sind einer Generalrevision zu unterziehen, und zwar innerhalb der unten angeführten Fristen, die ab der erstmaligen Inbetriebnahme oder ab der Abnahme nach der letzten Generalrevision berechnet werden:

  1. Zweiseilpendelbahnen und Standseilbahnen: alle 20 Jahre; in der Folge alle 10 Jahre ab der Abnahme nach der dritten Generalrevision,
  2. Zweiseil- und Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen: 20 Jahre ab der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage; alle 10 Jahre ab der Abnahme nach der letzten Generalrevision,
  3. Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen: 20 Jahre ab der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage; 15 Jahre ab der Abnahme nach der ersten Generalrevision; in der Folge alle 10 Jahre ab der Abnahme nach der letzten Generalrevision,
  4. Schlepplifte: 15 Jahre ab der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage und ab der Abnahme nach der ersten Generalrevision; in der Folge alle 10 Jahre ab der Abnahme nach der letzten Generalrevision,
  5. Schrägaufzüge und vergleichbare Anlagen: alle 10 Jahre,
  6. Anlagen, die gemäß Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr oder Verordnung (EU) 2016/424 für den Personenverkehr gebaut worden sind: alle 20 Jahre.

(2) Bei Anlagen, die eine Verbindung zu anderen in Betrieb stehenden Anlagen bilden, muss die Generalrevision vor Beginn der Betriebssaison, in der die Generalrevision fällig ist, abgeschlossen sein.

(3) Der Konzessionsinhaber muss für die Genehmigung der Generalrevision der Anlage durch das Amt mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Generalrevision durchzuführen ist, einen umfassenden Bericht über die vorgesehenen Kontrollen und Revisionsarbeiten einreichen, die die Weiterführung des Betriebes für einen weiteren Zeitraum gewährleisten, auch unter Berücksichtigung des Alters der Bauteile der Anlage, die eventuell schon vorher ausgetauscht oder kontrolliert worden sind. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen, auf Antrag des Konzessionsinhabers, kürzer sein als in Absatz 1 vorgesehen. Der von einem fachkundigen Ingenieur/einer fachkundigen Ingenieurin mit Eintragung im Berufsverzeichnis oder von dem/der verantwortlichen Techniker/Technikerin unterzeichnete Bericht muss die durchzuführenden Kontrollen, Prüfungen und Proben hinsichtlich mindestens folgender Bauteile berücksichtigen, wobei auch auf die Instandhaltungsanweisungen der Herstellerfirmen Bezug genommen werden muss:

  1. Stations- und Streckenbauten,
  2. alle mechanischen Vorrichtungen, einschließlich der Fahrzeuge, in der Regel nach ihrer Zerlegung,
  3. Konstruktionselemente, mechanische Bauteile und die entsprechenden Schweißverbindungen laut Artikel 23 Absatz 1,
  4. alle elektrischen und elektronischen Einrichtungen mit den entsprechenden Verkabelungen sowie die Erdungsleitungen.

(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen laut Absatz 3 müssen, vorzugsweise von Seiten der Herstellerfirma oder von fachkundigen Firmen, die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um weiterhin einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.

(5) Nach Abschluss der Generalrevision erstellt der Bauleiter/die Bauleiterin oder der/die verantwortliche Techniker/-Technikerin falls keine Person für die Bauleitung vorgesehen ist, einen Bericht über die durchgeführten Arbeiten und Kontrollen mit Angabe der entsprechenden Ergebnisse. Dieser Bericht ist von ihm/ihr mit einer Erklärung zu ergänzen, woraus hervorgeht, dass der öffentliche Betrieb für einen weiteren Zeitraum mit voller Effizienz und Sicherheit gewährleistet ist. Nach positiver Begutachtung des Revisionsberichtes erlaubt das Amt, sofern nötig, die Verlängerung des öffentlichen Betriebes in Erwartung der funktionellen Abnahme der Anlage laut Artikel 25 des Gesetzes.

Art. 25 (Erkennbarkeit des Personals)

(1) Das für den Betrieb der Anlage zuständige Personal, welches in direktem Kontakt mit dem Publikum steht, muss durch Dienstkleidung, ein Erkennungsabzeichen gemäß Anhang F im Maßstab 3:1 oder Zweckdienliches leicht erkennbar sein.

Art. 26 (Dienstleistungsverträge)

(1) Dieser Artikel legt gemäß Artikel 15/bis des Gesetzes die Mindestanforderungen für den Abschluss von Dienstleistungsverträgen zwischen den Gemeinden und den Inhabern von Konzessionen für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten fest.

(2) Der Konzessionsinhaber verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages:

  1. den Dienst zumindest im Zeitraum zwischen dem Beginn der Weihnachtsfeiertage und dem Abschluss der schulfreien Faschingswoche zu gewährleisten, sofern Schnee- und Wetterbedingungen einen sicheren Betrieb erlauben,
  2. folgende Mindestöffnungszeiten zu gewährleisten, sofern Schneelage und Wetterbedingungen einen sicheren Betrieb erlauben: an Sonn- und Feiertagen mindestens sechs Stunden pro Tag sowie werktags durchschnittlich mindestens vier Nachmittage pro Woche für eine Mindestdauer von drei Stunden,
  3. eine kinder-, jugend-, familien- und seniorenfreundliche Preisgestaltung für Tages- und Saisonkarten zu gewährleisten, wobei der Preis für die Tageskarte für Erwachsene mindestens 20 Prozent unter jenem des zugehörigen Tarifverbundes oder, bei Nichtvorhandensein eines solchen, des nächstgelegenen Skigebietes, das nicht unter die Kategorie Kleinstskigebiete fällt, liegen muss.

(3) Der Dienstleistungsvertrag kann auch nur einzelne Anlagen von Kleinstskigebieten betreffen.

(4) Die Gemeinde übernimmt mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung, bei deren Festlegung auch folgende, vom Konzessionsinhaber gegebenenfalls übernommene Verpflichtungen berücksichtigt werden:

  1. Präparierung und Bereitstellung von weiteren Infrastrukturen für Wintersportarten,
  2. Räumung und Bereitstellung von Parkplätzen,
  3. Gewährleistung der Zugänglichkeit zu den Anlagen in Form von Skirouten und Shuttlediensten.

Art. 27 (Verzeichnis der Dorflifte und Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten)  

(1) Gemäß Artikel 15/bis des Gesetzes sind im Verzeichnis laut Anhang G zu dieser Verordnung die Dorflifte und Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten aufgeführt.

(2) Wird ein Kleinstskigebiet laut Anhang G mit einem anderen Skigebiet seilbahntechnisch verbunden, so bleibt dasselbe bei Überschreitung der Gesamtförderleistung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) für eine Übergangsphase von drei Wintersaisonen im Verzeichnis.

(3) Das Verzeichnis laut Anhang G wird mit Beschluss der Landesregierung abgeändert.

Art. 28 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 29 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Dekret zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANHANG A (Artikel 9 und 20)

Baukostenerrechnungsformel für Seilbahnen im öffentlichen Dienst

(1) Die konventionellen Baukosten in Euro (P) einer Zweiseilpendelbahn werden aufgrund folgender Formel errechnet:

P = (A*L³ + B*L² + C*L + D) + ((A’*N² + B’*N + C’) * (N - 87,5)) + (S*(A’’*N + B”))

wobei folgende Werte einzusetzen sind:

A=  5,0000E-05

B=  -6,1600E-01

C=  3,0312E+03

D=  1,0000E+07

A’=  3,2231E-14

B’=  -5,0735E+02

C’=  1,0571E+05

A’’=  3,7391E+03

B’’=  2,3876E+05

L = schräge Länge der Seilbahnanlage in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen. Bei Zweiseilpendelbahnen ergibt sich die schräge Länge aus der Summe der Sehnen der einzelnen Spannfelder; für die beiden Endspannfelder bezieht sich die Sehne auf die Auflage der Tragseile

N = Höchstfassungsvermögen je Kabine

S = Anzahl Stützen

Für eine Zweiseilpendelbahn Typ „Funifor“ mit einer Kabine gilt: P x 0,69

Für eine Zweiseilpendelbahn Typ „Funifor“ mit zwei Kabinen gilt: P x 1,08

Die konventionellen Baukosten in Euro (P) von anderen Seilbahnarten werden aufgrund folgender Formel errechnet:

P = (A*L² + B*L + C) + (Q – Q’) x (Aq*L + Bq)

Nur für kuppelbare Kabinenbahnen – Zweiseilumlaufbahn 2S mit einer schrägen Länge von über 4.500 m und für kuppelbare Kabinenbahnen zu 6, 8-10 und 12- 16 Plätzen mit einer schrägen Länge von über 3.500 m gilt folgende Formel:

P = (A*L + B) + (Q – Q’) * (Aq*L + Bq)

wobei je nach Seilbahnart folgende Werte einzusetzen sind:

 

Art der Seilbahnanlage

A

B

C

Q’

Aq

Bq

Kuppelbare Kabinenbahn – Dreiseilumlaufbahn 3S

1,0712E-01

2,6580E+03

1,6350E+07

3.000

5,0843E-01

2,2915E+03

Kuppelbare Kabinenbahn - Zweiseilumlaufbahn 2S L bis 4.500 m

-7,4149E-01

7,8662E+03

5,3725E+06

3.000

4,1715E-01

1,6019E+03

Kuppelbare Kabinenbahn - Zweiseilumlaufbahn 2S L über 4.500 m

1,1951E+03

2,0701E+07

5,3725E+06

3.000

4,1715E-01

1,6019E+03

Kuppelbare Kabinenbahn zu 12 -16 Plätzen L bis 3.500 m

 

-3,4368E-01

3,5174E+03

5,5367E+06

2.400

3,3657E-01

7,9374E+02

Kuppelbare Kabinenbahn zu 12 - 16 Plätzen L von über 3.500 m

1,0001E+03

1,0114E+07

5,5367E+06

2.400

3,3657E-01

7,9374E+02

Kuppelbare Kabinenbahn zu 8 - 10 Plätzen L bis 3.500 m

-3,1442E-01

3,2179E+03

5,0652E+06

2.400

3,0791E-01

7,2614E+02

Kuppelbare Kabinenbahn zu 8 - 10 Plätzen L über 3.500 m

1,0073E+03

8,8390E+06

5,0652E+06

2.400

3,0791E-01

7,2614E+02

 

Art der Seilbahnanlage

A

B

C

Q’

Aq

Bq

Kombibahn

4,1716E-01

1,4050E+03

6,3949E+06

2.400

4,2753E-01

9,4087E+02

Kuppelbare Sesselbahn zu 8 Plätzen

1,0798E-01

1,5672E+03

4,7779E+06

2.400

2,0526E-01

4,4496E+02

Kuppelbare Sesselbahn zu 6 Plätzen

1,0803E-01

1,5680E+03

4,3021E+06

2.400

1,8996E-01

4,1362E+02

Kuppelbare Sesselbahn zu 4 Plätzen

9,3996E-02

1,3637E+03

3,7636E+06

2.400

5,2818E-01

1,1501E+03

Dreier- oder Vierersesselbahn mit festen Klemmen

-4,3176E-01

2,7925E+03

6,8793E+05

2.400

6,2344E-01

2,8762E+02

Zweier- oder Einersesselbahn mit festen Klemmen

4,7486E-02

1,3232E+03

9,3729E+05

1.200

7,1669E-01

4,4083E+02

Schlepplift mit hoher oder niederer Seilführung

6,7416E-02

5,3318E+02

3,0914E+05

900

1,0440E-01

4,7548E+01

L = schräge Länge der Seilbahnanlage in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen. Bei Umlaufbahnen ergibt sich die schräge Länge aus der Summe der Sehnen der einzelnen Spannfelder; für die beiden Endspannfelder bezieht sich die Sehne auf die Antriebs- bzw. Umlenkscheibe, wobei sich der Spannwagen in der Mitte seines Spannweges befindet.

Q = genehmigte stündliche Förderleistung der betroffenen Anlage.

Für kuppelbare Kabinenbahnen zu 6 Plätzen werden 90 % der Kosten P einer gleichwertigen kuppelbaren Kabinenbahn zu 8 - 10 Plätzen berechnet.

Bei kuppelbaren Kabinenbahnen mit einer Mittelstation auf einem Seilstrang werden die Kosten P um 18 % erhöht, bei einer Mittelstation auf beiden Seilsträngen um 25%.

Bei kuppelbaren Sesselbahnen werden bei einer Mittelstation auf einem Seilstrang die Kosten P um 15 % erhöht.

Bei kuppelbaren Sesselbahnen mit Wetterschutzhaube werden die Kosten P um 11 % erhöht.

Für je einen Meter Höhe einer Seilbahnstütze einer 3 S-Bahn werden 38.000,00 Euro berechnet; dies sind Mehrkosten zu P.

Die konventionellen Baukosten für eine Kabinenbahn im urbanen Dienst werden gegenüber jenen der obigen Tabelle um 10 % erhöht.

Die Kosten P eines Schleppliftes mit niederer Seilführung betragen 30% der Kosten P eines Schleppliftes mit hoher Seilführung.

(2) Die Teilbaukosten je nach Art der Seilbahnanlage laut folgender Tabelle werden in Prozentsätzen im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten P angeführt; nicht berücksichtigt werden dabei die Mehrkosten nach den Ziffern (3) und (5).

Art der Seilbahnanlage

A

B

C

Zweiseilpendelbahnen und „Funifor“

60,32

30,67

9,01

Kuppelbare Kabinenbahn – Dreiseilumlaufbahn 3S

72,29

16,71

11,00

Kuppelbare Kabinenbahn – Zweiseilumlaufbahn 2S

72,29

16,71

11,00

Kuppelbare Kabinenbahn zu 12-16 Plätzen

76,78

12,22

11,00

Kuppelbare Kabinenbahn zu 8-10 Plätzen

76,49

12,08

11,43

Kombibahn

76,78

12,22

11,01

Kuppelbare Sesselbahn zu 8 Plätzen

76,29

12,40

11,31

Kuppelbare Sesselbahn zu 6 Plätzen

76,29

12,40

11,31

Kuppelbare Sesselbahn zu 4 Plätzen

75,37

12,81

11,82

Dreier- oder Vierersesselbahn mit festen Klemmen

73,92

12,96

13,12

Zweiersessel- oder Einersesselbahn mit  festen Klemmen

74,32

12,01

13,67

Schlepplift mit hoher oder niederer Seilführung

69,52

14,30

16,18

A = Kosten der elektromechanischen Bauteile ab Herstellerfirma

B = Kosten der für die Anlage unbedingt notwendigen Baulichkeiten

C = Kosten für Transporte, Montage, Elektroanschluss, Geländevermessung, Absteckung der Trasse, Bauleitung, Planung, Abnahmen, anderes.

Zulässig sind bis zu 30% erhöhte Teilbaukosten für Baulichkeiten und bis zu 20% für die übrigen Teilbaukosten; die konventionellen Baukosten P bleiben dabei unverändert.

(3) Die konventionellen Baukosten für die Lieferung und Montage des Fahrgastförderbandes für Sesselbahnen mit festen Klemmen betragen 180.000,00 Euro; es sind Mehrkosten zu P.

(4) Die Errechnung der Kosten für die außerordentliche Wartung sowie für eine qualitative oder technische Verbesserung der Anlagen erfolgt fallweise aufgrund eines Kostenvoranschlages oder einer Endabrechnung; diese Kosten dürfen nicht über den Kosten P für die Anschaffung einer entsprechenden Neuanlage liegen.

(5) Für die Kategorien von Anlagen, auf welche die Formel laut den Ziffern (1) und (2) nicht anwendbar ist, wie z.B. Standseilbahnen, Schrägaufzüge usw., oder für Mehrkosten zu P durch technisch besonders aufwändige Lösungen, werden die Kosten aus dem Kostenvoranschlag oder der Endabrechnung abgeleitet.

ANHANG C (Artikel 19)

Mindesthaftpflichtversicherungssätze für Seilbahnen (1)

(1) Der vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsschutz zum Betrieb öffentlicher Seilbahnen wird, je nach Anlagentyp, im folgenden Mindestausmaß festgelegt:

  1. a) für Zweiseilpendelbahnen, Standseilbahnen und ähnliche Anlagen:
    o 1) 600.000,00 Euro für Schäden an Sachen und/oder Tieren,
    o 2) 2.500.000,00 Euro für Schäden an Personen,
    o 3) C x N x 250.000,00 Euro für jeden Katastrophenfall,
    dabei sind:
    C = 0,30 für Anlagen mit höchstens 35 Personen je Fahrzeug,
    C = 0,25 für Anlagen mit 35 bis 70 Personen je Fahrzeug,
    C = 0,20 für Anlagen mit 70 und mehr Personen je Fahrzeug,
    N = Höchstanzahl von berg- und talwärts beförderbaren Personen.
  1. b) für Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen und ähnliche Anlagen:
    o 1) 600.000,00 Euro für Schäden an Sachen und/oder Tieren,
    o 2) 2.500.000,00 Euro für Schäden an Personen,
    o 3) C x N x 100.000,00 Euro für jeden Katastrophenfall,
    dabei sind:
    C = 0,30 für Anlagen mit höchstens 250 berg- und talwärts beförderbaren Personen,
    C = 0,25 für Anlagen mit 251 bis 350 berg- und talwärts beförderbaren Personen,
    'C = 0,20 für Anlagen mit über 350 berg- und talwärts beförderbaren Personen,
    N = Höchstanzahl von berg- und talwärts beförderbaren Personen,
  2. c) für Einseilumlaufbahnen mit festen Klemmen und ähnliche Anlagen:
    o  1) 600.000,00 Euro für Schäden an Sachen und/oder Tieren,
    o  2) 2.500.000,00 Euro für Schäden an Personen,
    o  3) Katastrophenfälle:
      a. 2.500.000,00 Euro für Anlagen mit höchstens 100 berg- und talwärts beförderbaren Personen,
      b. 3.500.000,00 Euro für Anlagen mit über 100 berg- und talwärts beförderbaren Personen.
  3. d) für Schlepplifte, Schlittenlifte und ähnliche Anlagen:
    o  1) 250.000,00 Euro für Schäden an Sachen und/oder Tieren,
    o  2) 2.500.000,00 Euro für Schäden an Personen,
    o  3) 2.500.000,00 Euro für jeden Katastrophenfall.

ANHANG D (Artikel 20)

Beitrag für Überwachungskosten

1. Der Konzessionsinhaber muss die jährlichen Überwachungskosten laut Artikel 28 des Gesetzes in der unten angeführten Höhe, pro Jahr, entrichten:

  1. 2.624,65 Euro für Zweiseilpendelbahnen, Standseilbahnen, Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen und ähnliche Anlagen.
    Für die Linien der ersten Kategorie beläuft sich der Beitrag auf 25% des oben genannten Betrags, 3)
  2. 1.312,33 Euro für Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen und ähnliche Anlagen, 4)
  3. 875,35 Euro für Schlepplifte, Schlittenlifte und ähnliche Anlagen. 5)

2. Der unter Punkt 1 festgelegte Beitrag wird den Veränderungen des Gesamtindexes der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten angeglichen, wie er, jeweils auf den Monat Juni bezogen, vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) für die Gemeinde Bozen ermittelt wird.

3. Der Beitrag wird nur dann angeglichen, wenn obgenannter Index gegenüber der vorhergehenden Festsetzung um mindestens 10% angestiegen ist. Angewandt wird der neu berechnete Beitrag mit der ersten jährlichen Fälligkeit nach dem 31. Dezember des Jahres der Erhöhung.

3)
Der Buchstabe a) des Anhanges D Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 19. Dezember 2022, Nr. 29, und gilt im Sinne von Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 19. Dezember 2022, Nr. 29, ab dem 1. Jänner 2023.
4)
Der Buchstabe b) des Anhanges D Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 19. Dezember 2022, Nr. 29, und gilt im Sinne von Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 19. Dezember 2022, Nr. 29, ab dem 1. Jänner 2023.
5)
Der Buchstabe c) des Anhanges D Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 19. Dezember 2022, Nr. 29, und gilt im Sinne von Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 19. Dezember 2022, Nr. 29, ab dem 1. Jänner 2023.

ANHANG E (Artikel 20)

 

Honorare für die Abnahme von Seilbahnanlagen

Konventionelle Baukosten (P + P’)

Prozentsatz für alle Anlagen mit
Ausnahme der Schlepplifte

550.000,00 Euro

0,361

725.000,00 Euro

0,269

1.100.000,00 Euro

0,188

1.450.000,00 Euro

0,148

2.175.000,00 Euro

0,109

2.900.000,00 Euro

0,091

3.700.000,00 Euro

0,081

 

Konventionelle Baukosten (P + P’)

Prozentsatz für Schlepplifte

80.000,00 Euro

0,63

155.000,00 Euro

0,378

235.000,00 Euro

0,302

310.000,00 Euro

0,272

400.000,00 Euro

0,261

 

Bei Beträgen für Arbeiten, die über dem Höchstmaß oder unter dem Mindestmaß liegen, welche in der Tabelle angeführt sind, bleibt der Prozentsatz unverändert. Für Zwischenwerte werden die Prozentsätze durch lineare Interpolation bestimmt.

ANHANG F (Artikel 25)

Erkennungsabzeichen für Seilbahnbedienstete in Kontakt mit dem Publikum

Maßstab 3:1

 

immagine

ANHANG G (Artikel 27)

Verzeichnis der Dorflifte und Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten

Dorflifte

 

Gemeinde

Ort

Name des Dorflifts

Gesellschaft

 

 

Graun im Vinschgau

Reschen

Pofeln 2

SCHÖNEBEN A.G.

 

Mals

Matsch

Ramudla

SKILIFTVEREIN RAMUDLA

 

Deutschnofen

Deutschnofen

Deutschnofen

DORFLIFT DEUTSCHNOFEN Gen.m.b.H.

 

Deutschnofen

Petersberg

Panorama

SPORTCLUB PETERSBERG/ Amateure

 

Kastelruth

Überwasser

Palmer

SKILIFT PALMER KG d. Pra Palmer K.G. der Mahlknecht Carolin & Co.

 

Kastelruth

Überwasser

Furdenan

FURDENAN OHG des Ewald Insam

 

Wolkenstein

St. Christina

Plan da Tieja

TRAMANS K.G. des Comploi Leo & C.

 

Brixen

St. Andrä

Randötsch

PLOSE SKI A.G.

 

Villnöss

St. Peter

Filler

SKILIFT VILLNÖSS G.m.b.H.

 

Feldthurns

Schnauders

Maders

NEUE SKILIFT MADERS G.m.b.H

 

Lüsen

Lüsen

Rungg

SKILIFT LÜSEN Genossenschaft

 

Mühlbach

Meransen

Pobist

GITSCHBERG JOCHTAL A.G.

 

Ratschings

Ridnaun

Gasse

FREIZEIT & SPORT RIDNAUN
KONSORTIAL G.m.b.H.

 

Brenner

Pflersch

Pflersch

BERGBAHNEN LADURNS G.m.b.H.

 

Ahrntal

Weißenbach

Weissenbach

SKIRESORT WEIßENBACH G.m.b.H.

 

Sand in Taufers

Rein in Taufers

Pichllift

STEINKASSERER MATTHIAS

 

Sand in Taufers

Rein in Taufers

Bergerlift

BERGERLIFTE G.m.b.H.

 

Terenten

Terenten

Panorama

SKILIFT PANORAMA TERENTEN G.m.b.H

 

Antholz

Antholz

Riepenlift

RIEPENLIFT ANTHOLZ G.m.b.H.

 

St. Martin in Thurn

Untermoi

Antermoia

CONSORZIO ANTERMOIA

 

Abtei

La Villa

Col d’Altin

AGREITER CARLO

 

Gsies

St. Magdalena

Berglift

SKILIFTGESELLSCHAFT ST. MAGDALENA
GSIES G.m.b.H.

 

Gsies

Pichl

Pichl

AMATEURSPORTVEREIN PICHL/GSIES SKI

 

Welsberg-Taisten

Taisten

Guggenberg

GUGGENBERG SKILIFT G.m.b.H.

 

Sexten

Sexten

Waldheim 1

WALDHEIMLIFTE G.m.b.H.

 

 

 

Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten

Gemeinde

Skigebiet

Name der Anlage

Gesamt-förder-
leistung Pers/h

Gesellschaft

Graun im Vinschgau

Langtaufers

Langtaufers-Massebneralm

Massebneralm

1.440

SKI MASEBEN LANGTAUFERS K.G.
des Secci Alessandro & Co.

Graun im Vinschgau

Haideralm

St. Valentin-Haideralm

St. Valentin-Schöneben

Vallatsch

2.058

SCHÖNEBEN A.G.

Mals

Watles

Pramajur-Höferalm

Watles

Tschunggai

4.007

TOURISTIK & FREIZEIT G.m.b.H.

Stilfs

Trafoi

Trafoi-Kleinboden

Schönblick

Schölmental

2.385

TRAFOI G.m.b.H.

Stilfs

Stilfserjoch

Trincerone – Livrio

Trincerone – Livrio bis

Geister 1

Geister 2

1.800

SOCIETÁ IMPIANTI FUNIVIARI ALLO STELVIO A.G.

Schnals

Lazaun

Lazaun

Kurzras

Glockenlift

3.600

SCHNALSTALER GLETSCHER-

BAHNEN A.G.

Lana

Vigiljoch

Lana-Vigiljoch

Vigiljoch-Larchboden

Seehof

Jocher

1.350

VIGILJOCH G.m.b.H.

Moos in Passeier

Pfelders

Grünboden

Karjoch

Gampen

Zepbichl

4.300

BERGBAHNEN PFELDERS G.m.b.H.

Sarntal

Reinswald

Reinswald-Pfnatsch

Sattele

Anger

Pfnatsch

 

5.700

REINSWALDER BERGBAHNEN A.G.

Ritten

Rittnerhorn

Pemmern-Schön-Schwarzseespitze

Rittnerhorn 2

Pennleger

3.400

RITTNER HORN BERGBAHNEN A.G.

Kastelruth

Marinzen

Kastelruth - Marinzen

Dorflift Kastelruth

3.700

MARINZEN G.m.b.H

DORFLIFT G.m.b.H.

Aldein

Jochgrimm

Kalditsch

Weißhorn

Schwarzhorn 1

Schwarzhorn 2

3.718

Jochgrimm G.m.b.H.

Brenner

Ladurns

Ladurns

Wastenegg

Holzstube

5.307

BERGBAHNEN LADURNS G.m.b.H.

Sterzing

Rosskopf

Sterzing-Rosskopf

Stock

Panorama

3.635

NEUE ROSSKOPF G.m.b.H.

Sexten

Kreuzbergpass

Kreuzbergpass 1

Kreuzbergpass 1 bis

1.420

SKILIFTE KREUZBERG O.H.G.
des Happacher Nikolaus

Innichen

Haunold

Innichen-Haunold

Lärchenlift

Untertal

Doris

Erschbaum

5.429

3 ZINNEN A.G.

Toblach

Rienz

Trenker

Rienza

1.800

AUFSTIEGSANLAGEN TOBLACH G.m.b.H.

Prags

Altprags

Kameriot

Sonnleiten

1.438

PRAGSER SKILIFTE G.m.b.H.

 

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