1. Die Erfüllung der Voraussetzungen, die für die Tätigkeit in den akkreditierten öffentlichen und privaten Palliativbetreuungsnetzwerken nötig sind, wird durch Dekret des Landesrates/der Landesrätin für Gesundheit innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des mit der erforderlichen Dokumentation versehenen Antrages zertifiziert.
2. Das Landesamt für Gesundheitsordnung erarbeitet ein standardisiertes Verfahren zwecks Zertifizierung der Voraussetzungen.