1. Jede Anlage verfügt über einen spezifischen Betriebs- und Wartungsplan, der auch digital verwaltet werden kann.
2. Der Betriebs- und Wartungsplan wird von einem befähigten Techniker/einer befähigten Technikerin bei der ordentlichen Überprüfung erstellt und ist fünfzehn Jahre gültig; er wird bei allen ordentlichen und außerordentlichen Überprüfungen entsprechend den Erfordernissen der Funktionstüchtigkeit, Sicherheit und Zuverlässigkeit angepasst.
3. Der Betriebs- und Wartungsplan
a) enthält einen detaillierten Lageplan der Anlage,
b) führt alle bis zur nächsten Überprüfung periodisch durchzuführenden Kontrollen, Maßnahmen und Eingriffe kalendarisch auf.
4. Die ordnungsgemäße Durchführung dieser Kontrollen, Maßnahmen und Eingriffe wird umgehend im Betriebs- und Wartungsplan festgehalten und ist bei der nächsten Überprüfung zu bestätigen. Im Plan sind auch alle außerordentlichen Eingriffe und Vorkommnisse umgehend zu vermerken.
5. Dem Plan sind die technischen Anleitungen, die Garantiebescheinigungen und die Belege für die durchgeführten Tätigkeiten und allfälligen Ankäufe beizulegen.